Änderungen in den Bestimmungen des VBG 1948 über die AbfertigungGeschäftszahl: 466/29-III/C/02 Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANN Tel. 01/531 20 / 3361 Fax 01/531 20 / 3379 Rundschreiben Nr. 38/2002 (BMBWF) Verteiler: VII,N Rechtsgrundlage: Bundesgesetz vom 10.7.2002 BGBl. I Nr. 100 Art. 23, VBG 1948 Geltung: unbefristet Änderungen durch BG BGBl. I Nr. 100/2002 An alle Dienstellen Durch das Bundesgesetz vom 10.7.2002, BGBl. I Nr. 100, wurde im Art. 23 das Vertragsbedienstetengesetz 1948 dahingehend geändert, dass für Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2003 abgeschlossen werden, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) mit einigen Abweichungen Anwendung findet. Diesbezügliche allfällige weitere Mitteilungen erfolgen zum gegebenen Zeitpunkt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Inkrafttreten dieses Bundesgestzes am 1.7.2002 § 35 VBG 1948 die Anwendungsbestimmungen des BMVG enthält, während die Bestimmungen des bisherigen § 35 bzw. 49 über die Abfertigung nunmehr im § 84 bzw. 92c VBG 1948 enthalten sind. Da in den Formularen der Dienstverträge der Schulärzte der § 35 VBG 1948 aufscheint, werden die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) ersucht, ab sofort bei neuen Dienstverträgen auf die genannte Änderung Bedacht zu nehmen und die Zitierung entsprechend zu ändern. Hinsichtlich der bestehenden Schulärzteverträge wird weiters ersucht, den Bediensteten entsprechende Dienstgebermitteilungen zu übermitteln, in denen darauf hingewiesen wird, dass an die Stelle des § 35 ab 1.7.2002 der § 84 VBG 1948 tritt. Zusatz für die dem BMBWK direkt nachgeordneten Dienststellen Die vorzitierten Dienstgebermitteilungen werden seitens des BMBWK ergehen. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer. Wien, 3. September 2002 Für die Bundesministerin: Dr. Liebsch F.d.R.d.A.:Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen