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Ausser Kraft getreten

Dienstrechts-Novelle 2002

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 466/32-III/C/02
Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 / 3361
Fax 01/531 20 / 3379

Rundschreiben Nr. 45/2002 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Dienstrechts-Novelle 2002
Abänderung des ho. RS.Nr. 33/2002 betreffend Hinweise zur Überleitung von VB der Entl. Schemata I und II in die Entl.Schemata v und h
Rechtsgrundlage: § 89 Abs. 3 und 4 des VBG 1948 idF der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87/2002
Geltung: unbefristet

alle Dienststellen

Abänderung des ho. RS. Nr. 33/2002 betreffend Hinweise zur Überleitung von VB der Entl. Schemata I und II in die Entl.Schemata v und h

Aus gegebenem Anlass wird das ho. RS.Nr. 33/2002, GZ 466/24-III/C/02, vom 8.7.2002, betreffend „Dienstrechts-Novelle 2002 – Hinweise“ hinsichtlich des Punktes „Überleitung von Vertragsbediensteten ...“ nach Rücksprache mit dem BMöLS dahingehend abgeändert, dass nach dem Satz „Ebenso sind über das Personalinformationssystem im Dialogverfahren die Optionserklärungen abrufbar“ folgender neuer Text tritt:

„Zur Handhabung des § 89 Abs. 3 und 4 VBG werden folgende Beispiele angeführt:

1) Ein Vertragsbediensteter wurde am 1.1.1995 in I/c aufgenommen und am 1.1.1998 in I/b überstellt. Die Überleitung erfolgte zum 1.8.2002.

Da der Vertragsbedienstete zum 31.12.1998 schon eine Gesamtdienstzeit von 4 Jahren aufgewiesen hat, ist keine Grundausbildung zu absolvieren. Die Ausbildungsphase ist mit der Überleitung abgeschlossen.

2) Ein Vertragsbediensteter wurde am 1.1.1994 in I/c aufgenommen. Dieses Dienstverhältnis endete am 30.6.1995. Mit 1.1.1996 erfolgte eine Neuaufnahme als VB I/b. Die Überleitung erfolgte zum 1.8.2002.

Da der Vertragsbedienstete zum 31.12.1998 schon eine Gesamtdienstzeit von 4 ½ Jahren aufgewiesen hat, ist keine Grundausbildung zu absolvieren. Zum 31.12.1998 betrug die Dienstzeit in der EGr. I/b erst 3 Jahre: Die Ausbildungsphase hätte somit fiktiv am 1.1.2000 geendet. Die Ausbildungsphase endete daher zum Zeitpunkt der Überleitung (1.8.2002).

3) Ein Vertragsbediensteter wurde am 1.1.1996 in I/b aufgenommen. Die Überleitung erfolgte mit 1.8.2002.

der Vertragsbedienstete zum 31.12.1998 erst eine Gesamtdienstzeit vom 3 Jahren aufgewiesen hat, ist die Grundausbildung innerhalb von 18 Monaten ab der Überleitung zu absolvieren. Wurde die Grundausbildung zeitgerecht abgelegt oder nicht rechtzeitig vom Dienstgeber angeboten, endete die Ausbildungsphase mit 1.8.2002 (fiktiv am 1.1.2002)

Dieses Rundschreiben gilt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Überleitung von Vertragsbediensteten in die Entlohnungsschemata v und h auch für Bundeslehrer und bezüglich der ausgegliederten Einrichtungen nur für die dort in Verwendung stehenden Bundesbeamten.“

Wien, 30. September 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen