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Auskunftserteilung der Schule gegenüber Eltern volljähriger Schüler

13.261/40-Z/10/2002
Sachbearbeiter/in: Mag. Andrea GÖTZ
DW: 531 20-2365
Fax: 531 20-81-2365

Rundschreiben Nr. 49/2002 (BMBWF)

Verteiler: VI/A, N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Schulische Informationen an Eltern volljähriger Schüler
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: SchUG, § 21 ABGB
angesprochener Personenkreis: Schulleiter/innen, Lehrer/innen

Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
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Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2002 wurde das Volljährigkeitsalter ab dem 1. Juli 2001 auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt. Dies bedeutet, dass die volle Handlungsfähigkeit nunmehr mit dem vollendeten 18. Lebensjahr eintritt und das Erziehungsrecht der Eltern mit diesem Zeitpunkt erlischt.

Das Schulunterrichtsgesetz sieht in verschiedenen Bestimmungen Mitwirkungs-, Mitbestimmungs- und Informationsrechte der Erziehungsberechtigten vor. Speziell was die Frage des Informationsrechtes von (bzw. der Informationspflichten gegenüber) Eltern volljähriger Schüler anbelangt, wurden sowohl seitens der betroffenen Eltern und Schüler als auch deren Lehrer Unsicherheiten artikuliert, wie auf Grund der geänderten Rechtslage einerseits rechtlich korrekt, andererseits pädagogisch angemessen und hilfreich vorgegangen werden kann bzw. soll. Gegenständlicher Erlass soll klarstellen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, dem gemeinsamen Anliegen nach einer gedeihlichen Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligter in dieser Hinsicht gerecht zu werden.

Erziehungsberechtigte haben auf Grund ihrer allgemeinen Obsorgeverpflichtung nach bürgerlichem Recht und speziell nach § 61 SchUG das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben gemäß § 19 SchUG das Recht auf Information über schulische Belange ihrer Kinder. Gemäß § 67 SchUG haben sie ihre Kinder in schulischen Belangen grundsätzlich zu vertreten. Mit Eintritt der Volljährigkeit ihrer Kinder erlischt - wie eingangs bereits erwähnt - das Erziehungsrecht der Eltern. Dies bedeutet, dass die Eltern volljähriger Schüler nur dann vertretungsbefugt bzw. informationsberechtigt sind, wenn sie vom eigenberechtigten Schüler/von der eigenberechtigten Schülerin hiezu ermächtigt wurden.

Es empfiehlt sich daher in der Praxis, diese auf Grund der Volljährigkeit geänderte Situation in den in Frage kommenden Klassen bereits frühzeitig - etwa im Rahmen eines Elternabends oder eines Elternbriefes - den betroffenen Schülern und Eltern zur Kenntnis zu bringen und auf die Konsequenzen hinzuweisen. Auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der eigenberechtigten Schüler keinen Einwand dagegen erhebt, dass die Eltern nach wie vor über schulische Belange informiert werden, sofern diese das wünschen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, eine schriftliche Einverständniserklärung der volljährigen Schüler einzuholen. In jenen Fällen, in welchen volljährige Schüler die Kontaktierung bzw. Information ihrer Eltern ablehnen, ist dies jedenfalls zu respektieren und sind die Eltern gegebenenfalls auf diese Tatsache hinzuweisen.

Zur Frage, ob Lehrer verpflichtet sind, Eltern volljähriger Schüler über schulische Belange zu informieren, sofern dies Eltern und Schüler wünschen, ist festzuhalten, dass - auch wenn dies nicht in einer speziellen schulrechtlichen Norm festgeschrieben ist - schon auf Grund des generellen Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule die gewünschten Auskünfte zu erteilen sind.

Ergänzend darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Frühwarnsystem gemäß § 19 Abs. 4 SchUG vorsieht, dass nicht nur den Erziehungsberechtigten (minderjähriger Schüler) sondern jedenfalls auch den Schülern, gleichgültig ob diese bereits volljährig sind oder nicht, Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben ist.

Unbeschadet der dargelegten rechtlichen Erwägungen möge jeweils im Einzelfall eine Lösung angestrebt werden, die dem schulpartnerschaftlichen Gedanken und dem Wohl der Schüler bestmöglich gerecht wird.

Die Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien werden ersucht, die betreffenden, in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen über den Inhalt dieses Erlasses in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.

Wien, 8. November 2002

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht