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Anweisung für das Reinigungspersonal an Schulen betreffend „Verhalten im Chemiebereich“

466/30-III/13/02
Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 / 3361
Fax 01/531 20 / 3379

Rundschreiben Nr. 51/2002 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Anweisung für das Reinigungspersonal an Schulen betreffend „Verhalten im Chemiebereich“
Rechtsgrundlage: Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, §§ 1 u. 3
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

Zur Minimierung der Unfallgefahren für das Schulwartepersonal an Bundesschulen im Chemiebereich wird um folgende Vorgangsweise ersucht:

Das Schulwartepersonal ist vom Kustos für Chemie bzw. für Physik/Chemie bzgl. der Vermeidung von Unfällen bei der Reinigung des Chemie-Lehrervorbereitungsraumes/Labors speziell zu unterweisen. Der Kustos hat sich die erfolgte Instruktion von den unterwiesenen Personen schriftlich bestätigen zu lassen.

Schwerpunkte dieser Unterweisung sollen der Hinweis auf potenzielle Gefahrenquellen, das Vermeiden der Berührung von Chemikaliengebinden durch das Reinigungspersonal sowie die bei einem Unfall zu treffenden Sofortmaßnahmen sein.

Ist kein unterwiesenes Schulwartepersonal vor Ort und auch der Kustos nicht anwesend, so hat die Reinigung des Chemie-Lehrervorbereitungsraumes/Labors an diesem Tag zu entfallen.

Für die Reinigung von Unterrichtsgegenständen (Chemikalienbehältnisse etc.) im Rahmen des Chemieunterrichts sowie für eine allfällige Entsorgung unbekannter Substanzen bzw. für die Entleerung von Müllsammelgefäßen, die Glasscherben oder Chemikalien enthalten, ist das Reinigungspersonal nicht heranzuziehen.

Wien, 5. November 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen