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Ausser Kraft getreten

Anrechnung von Zeiten auf die Grundausbildung

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 466/41-III/13/02
Verteiler: VII, N
Inhalt: Anrechnung von Zeiten auf die Grundausbildung
Sachgebiet: Personalwesen
Rechtsgrundlage: § 30 BDG 1979, § 67 VBG
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 6/2003 (BMBWF)

An alle Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien)

Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 18 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und des § 79 a des Vertragsbedienstetengesetzes, beide in der Fassung des Deregulierungsgesetzes – Öffentlicher Dienst, BGBl. I. Nr. 119/2002, sowie dem Außerkrafttreten der Bestimmungen der §§ 1 und 2 Z 3 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 und des § 1 der Personalstellenverordnung mit 31.12.2002 nach Art. 21 des Deregulierungsgesetzes – Öffentlicher Dienst sind die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) ab 1. Jänner 2003 in allen Dienstrechtsangelegenheiten Dienstbehörden erster Instanz bzw. nachgeordnete Personalstellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Damit sind die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) auch für die Anrechnung von Zeiten auf die Grundausbildung zuständig.

Gemäß § 30 BDG 1979 können auf die Grundausbildung des Beamten anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor.

Gemäß § 67 VBG gilt diese Regelung auch für Vertragsbedienstete.

Im Hinblick auf die vielfältigen Anrechnungsmöglichkeiten ist im Sinne einer ressorteinheitlichen Vorgangsweise vorläufig bis zur Gewinnung von Erfahrungswerten und der Erstellung von diesbezüglichen Richtlinien vor einer Anrechnung die ho. Zustimmung einzuholen.

Abschriften der do. diesbezüglichen Erledigungen sind anher vorzulegen.

Wien, 28. Jänner 2003

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen