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Anwendung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) auf Schulärzte/Schulärztinnen

466/14-III/13/03
Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Anwendung des BMVG auf Schulärzte/Schulärztinnen
Rechtsgrundlage: § 35 VBG
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 17/2003 (BMBWF)

An alle LSR (SSR für Wien)

Aus gegebenem Anlass wird klargestellt, dass gem. § 35 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 (VBG) das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) nach Massgabe auf auf alle Bundesbediensteten anzuwenden ist, die nicht Beamte sind. Dies bedeutet, dass Schulärzte/Schulärztinnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.Jänner 2003 begonnen hat, eine Abfertigung gem. § 84 VBG gebührt. Für Schulärzte/Schulärztinnen, deren Dienstverhältnis nach dem 31.Dezember 2002 begonnen hat, gilt hingegen § 35 VBG. Somit ist auf diese Schulärzte/Schulärztinnen das BMVG anzuwenden.

Wien, 21. Mai 2003

Für die Bundesministerin:
i.V. Dr. Zimmermann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen