Anwendung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) auf Schulärzte/Schulärztinnen Geschäftszahl: 466/14-III/13/03 Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Anwendung des BMVG auf Schulärzte/Schulärztinnen Rechtsgrundlage: § 35 VBG Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 17/2003 An alle LSR (SSR für Wien) Aus gegebenem Anlass wird klargestellt, dass gem. § 35 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) nach Massgabe auf auf alle Bundesbediensteten anzuwenden ist, die nicht Beamte sind. Dies bedeutet, dass Schulärzte/Schulärztinnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.Jänner 2003 begonnen hat, eine Abfertigung gem. § 84 VBG gebührt. Für Schulärzte/Schulärztinnen, deren Dienstverhältnis nach dem 31.Dezember 2002 begonnen hat, gilt hingegen § 35 VBG. Somit ist auf diese Schulärzte/Schulärztinnen das BMVG anzuwenden. Wien, 21. Mai 2003 Für die Bundesministerin: i.V. Dr. Zimmermann F.d.R.d.A.: Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen