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Ausser Kraft getreten

Information der Landesschulräte/des Stadtschulrates für Wien betreffend Vorgehensweise bei der Aufnahme ausländischer SchülerInnen

Außer Kraft getreten

13.261/33-Z/10/2003
Sachbearbeiter/in: Mag. Andrea GÖTZ
DW: 531 20-2365
Fax: 531 20-81-2365

Rundschreiben Nr. 27/2003 (BMBWF)

Verteiler: VI, N
Inhalt: Aufnahme ausländischer SchülerInnen – Information bei Fernbleiben
Sachgebiet: Schulrecht
Rechtsgrundlage: §§ 3 – 5 Schulunterrichtsgesetz; § 7 Abs. 4 Z 1 Fremdengesetz 1997
angesprochener Personenkreis: SchulleiterInnen
Geltung: unbefristet

Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Alle Zentrallehranstalten
Alle höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund eines rasanten Ansteigens von ausländischen (unmündigen) minderjährigen SchülerInnen in Österreich, die ohne ihre Eltern (bzw. Erziehungsberechtigten) im Bundesgebiet aufhältig sind und deren Einreise über eine Vermittlungsorganisation, die nicht staatlich kontrolliert wird, ermöglicht wurde, ersucht das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres zum Schutz der (unmündigen) minderjährigen Fremden die Schulen um Kooperation.

Dies ist insofern wichtig, da die zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde nach Erteilung des Aufenthaltstitels zum Zwecke der Ausbildung keine Möglichkeit der Überprüfung hat, ob der/die ausländische Minderjährige in der Schule, die für ihn/sie eine Schulplatzbestätigung ausgestellt hat, zum Unterricht erscheint oder aber plötzlich „verschwunden“ ist. Da insbesondere die Schule als Erste von einem plötzlichen Verschwinden des Kindes Kenntnis erlangt, ist es zum Schutz der Minderjährigen insbesondere vor skrupellosen Vermittlern von größter Bedeutung, dass die Schule die Personalien des abgängigen Fremden an die zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde meldet. Dadurch haben die Behörden die Möglichkeit, gegen derartige Vermittler strafrechtlich (z.B. wegen Schlepperei, Betrugs, Ausbeutung) vorzugehen und den betroffenen Fremden in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Jugendwohlfahrt aus humanitären Gründen einen weiteren legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres ersucht das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur daher alle Schulen, die zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden im Rahmen der Amtshilfe wie folgt zu unterstützen:

- Bei Anfragen, ob ein Schulplatz für ausländische SchülerInnen verfügbar ist: Ausstellung von „Schulplatzbestätigungen“ (Mitteilung, dass ein Schulplatz vorhanden ist) seitens der Schule. Dies ist notwendig für Fremde, die ausschließlich zum Zwecke der Schulausbildung nach Österreich kommen möchten (also nicht im Rahmen der Familienzusammenführung). Die Vorlage einer derartigen Bestätigung ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „Ausbildung“ iSd § 7 Abs. 4 Z 1 FrG 1997 auch für schulpflichtige Personen Voraussetzung.

- Bei minderjährigen Fremden (SchülerInnen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), die ohne ihre Eltern (bzw. Erziehungsberechtigten) nach Österreich eingereist sind, vor allem wenn bekannt ist, dass deren Aufenthalt durch eine Vermittlungsorganisation, die nicht staatlich kontrolliert wird, ermöglicht wurde, wäre bei folgenden Fällen eine Meldung seitens der Schule an die zuständige Schulbehörde vorzunehmen:
- der Schüler/die Schülerin erscheint zu Schulbeginn nicht in der Schule (Überprüfung anhand der ausgestellten Schulplatzbestätigungen)
- der Schüler/die Schülerin kommt während des Schuljahres plötzlich nicht mehr zur Schule

Die Schulbehörde, die seitens der Schule von einem der angeführten Fälle in Kenntnis gesetzt wird, wird ersucht, im Rahmen der Amtshilfe die für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde hierüber zu informieren.

Behörden zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln sind:
Ämter der Landesregierungen
Bezirksverwaltungsbehörden
Sicherheitsdirektionen
Bundespolizeibehörden

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des/der Fremden. In der Mitteilung an die zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden sollten insbesondere die Personalien des/der Fremden (Name, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft) sowie die Gründe für die Meldung enthalten sein.

Es sollte besonderes Augenmerk auf den oben beschriebenen Personenkreis gelegt werden, da dieser oftmals schutzlos den Vermittlungsorganisationen ausgeliefert ist. Auf Grund der hohen Vermittlungsgebühren von oft über € 7.000,-- ist davon auszugehen, dass viele dieser ausländischen Minderjährigen die Vermittlungsgebühr auch unter menschenunwürdigen Bedingungen abarbeiten müssen.

Die Behörden zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln wurden vom Bundesministerium für Inneres über die Vorgangsweise hinsichtlich des genannten Personenkreises in Kenntnis gesetzt.

Wien, 29. Juli 2003

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht