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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gem. § 21 Gehaltsgesetz 1956; Änderungen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner und 1. April 1997; Kaufkraftparitäten Jänner 1997 bis Juni 1997

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 650/86-III/17/97

Rundschreiben Nr. 39/1997 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Auslandsbesoldung, Kaufkraftparitäten - Abänderungen
Rechtsgrundlage: § 21 Gehaltsgesetz 1956
Geltungsdauer: ab 1. April 1997 bis auf weiteres

An alle in Auslandsverwendung stehenden Subvention- und Austauschlehrer

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit den entsprechenden Noten, zuletzt mit Note vom 2. Juni 1997, GZ 42 6100/10-II/16/97, die jeweils geltenden Hundertsätze für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage gem. § 21 Gehaltsgesetz 1996 für die Zeit vom Jänner bis Juni 1997bekanntgegeben. Diese können der beigefügten tabellarischen Übersicht der Anlage A entnommen werden.

Die mit Rundschreiben Nr. 70/1995 vom 2. November 1995, GZ 650/142-III/17/95, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bekanntgegebenen Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gem. § 21 GG 1956 werden auf Grund der Note des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. April 1997,GZ 42 6000/2-II/16/97, mit Wirksamkeit vom 1. April 1997 hinsichtlich des Zonen- und Krisenzuschlages zum Grundbetrag der Auslandsverwendungszulage (Seite 5 der Richtlinien) mit der Anlage C (Seite 1-3) neu gefaßt.

Ebenso wurde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 die Anlage D bezüglich der Einstufung von Dienstorten in die Ortsklassen I bis III modifiziert.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten gem. § 21 Gehaltsgesetz 1956 in der letztgültigen Fassung neu verlautbart.

Sollten durch die Änderungen von Zoneneinteilungen mit Krisenzuschlägen oder von Kaufkraftparitäten und Kassenwerten sich Änderungen der Auslandszulagen ergeben, werden diese durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Wege der Besoldungsstelle neu berechnet. Sollten dadurch Übergenüsse entstehen bzw. entstanden sein, werden diese im Wege der Aufrechnung von den jeweiligen Bezügen hereingebracht.
Beilagen: Richtlinien mit Anlagen A-D

Wien, 25. Juni 1997

Für die Bundesministerin:
Mag. Koschat
Stand: 1. 4. 1997

C/27
Richtlinien für die Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956

A. Kaufkraftausgleichszulage

I. Anspruchsvoraussetzungen (§ 21 Abs. 1 GG 1956)

Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und er dort wohnen muß, eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland. Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

Der Anspruch auf Kaufkraftausgleichszulage entsteht also mit dem Tag, an dem folgende vier Anspruchsvoraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

1. Der Beamte hat seinen Dienstort im Ausland,

2. der Beamte muß dort wohnen (vgl. § 55 BDG 1979),

3. die Kaufkraft des Schillings ist dort geringer als im Inland und

4. der Beamte hat Anspruch auf Gehalt.

Der Anspruch auf Kaufkraftausgleichszulage endet mit Ablauf des Tages, an dem auch nur eine der genannten Anspruchsvoraussetzungen wegfällt :

1. Der Beamte wird von seinem Dienstort im Ausland abberufen, einberufen, an einen anderen Dienstort versetzt oder dienstzugeteilt;

2. der Beamte muß daher nicht länger (bzw. kann gar nicht mehr) dort wohnen;

3. die Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten ist infolge geänderter Verhältnisse nicht mehr geringer als im Inland;

4. der Beamte hat keinen Anspruch auf Gehalt (z.B. Antritt eines Karenzurlaubes).

Durch eine Versetzung oder Dienstzuteilung des Beamten vom ausländischen Dienstort unmittelbar an einen anderen ausländischen Dienstort wird, wenn die genannten vier Anspruchsvoraussetzungen ohne Unterbrechung weiterhin erfüllt sind, der Anspruch auf Kaufkraftausgleichszulage nicht berührt; es kann sich aber aus diesem Anlaß die Höhe ändern (Neubemessung nach § 21 Absatz 7 Z 1 lit.b GG 1956, siehe Unterabschnitt IV).

II. Bemessung, Festsetzung und Auszahlung (§ 21 Abs. 2 und 4 GG 1956)

Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen und mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

III. Fortzahlung und Ruhen der Kaufkraftausgleichszulage (§ 21 Abs. 5
GG 1956)

Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält (z.B. Erholungsurlaub, Heimaturlaub,Sonderurlaub), oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund (z.B. Krankheit, Kuraufenthalt, Versorgungsreise imSinne des § 35c Abs. 3 RGV 1955) länger als einen Monat vom Dienst abwesend und hält er sich hiebei nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, so ruht die Kaufkraftausgleichszulage. Das Ruhen beginnt mit dem auf den Ablauf der einmonatigen Frist folgenden Tag und endet mit dem letzten Tag dieser Abwesenheit.

Ruhen bedeutet, daß der Anspruch dem Grunde nach zwar weiter besteht, daß aber seine Verwirklichung (die Auszahlung) aussetzt. Diese Regelung ist - mit Ausnahme der Dauer des Ruhens - dem Ruhen des Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren nach § 15Abs. 5 GG 1956 nachgebildet.

IV. Neubemessung (§ 21 Abs. 7 GG 1956)

Bei der Neubemessung der Kaufkraftausgleichszulage sind zwei Fälle derSachverhaltsänderung grundsätzlich zu unterscheiden:

1. Wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses im Gebiet des ausländischen Dienstortes (§ 21 Abs. 7 Z 1 lit.a GG 1956):
Die Kaufkraftausgleichszulage ist mit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach § 21 Abs. 2 GG 1956 folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag neu zu bemessen. Da das Kaufkraftverhältnis ständigen, oftmals aber nur geringfügigen Schwankungen unterliegt, wird seit jeher aus verwaltungsökonomischen Gründen der Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage nicht der genaue Rechenwert, sondern das jeweils auf volle 5 Punkte gerundete Kaufkraftverhältnis zugrunde gelegt. Wesentlich ist eine Änderung des Kaufkraftverhältnisses dann, wenn sich nach Rundung des neu ermittelten Kaufkraftverhältnisses auf volle 5 Punkte ein anderer Hundertsatz für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage ergibt als vorher.

2. Sonstige wesentliche Änderung des Sachverhaltes (§ 21 Abs. 7 Z 1 lit.b GG 1956):
Bei einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes ist die Kaufkraftausgleichszulage mit dem Tag, ab dem der geänderte Sachverhalt vorliegt, neu zu bemessen. Eine solche wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz GG 1956 ändert oder wenn der Beamte die Dienstleistung in einem anderen ausländischen Dienstort fortsetzt, für den ein anderer Hundertsatz für die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage gilt.

V. Aliquotierung (§ 21 Abs. 8 GG 1956)

1. Anfall oder Wegfall der Kaufkraftausgleichszulage :
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen.

2. Änderung der Höhe der Kaufkraftausgleichszulage :
Ändert sich infolge einer Neubemessung im Sinne des § 21 Abs. 7 Z 1 lit.b GG 1956 die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage im Laufe eines Kalendermonates, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der jeweils entsprechenden monatlichen Kaufkraftausgleichszulage.
Anlage A: Hundertsätze für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage

B. AUSLANDSVERWENDUNGSZULAGE gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 GG 1956

I. Grundbetrag

1. Anspruchsvoraussetzungen:
Jeder im Ausland verwendete Beamte hat Anspruch auf den Grundbetrag der Auslandsverwendungszulage.

2. Höhe:
Die Höhe dieses Grundbetrages ist der Anlage B (Zone 0) zu entnehmen.

3. Zusatzbestimmungen:
Der Anspruch auf diesen Grundbetrag wird durch eine Minderung der Auslandsverwendungszulage nach § 21 Abs. 5 Z 1 GG 1956 nicht berührt.

II. Zuschläge zum Grundbetrag nach Maßgabe der dienstlichen Verwendung des Beamten (§ 21 Abs. 3 Z 1 GG 1956)

A. Funktionszuschlag

1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Funktionszuschlag gebührt dem Beamten, solange er im Ausland dauernd eine in Anlage C, Seite 4, angeführte anspruchsbegründende Funktion ausübt. Andere sowie nur vorübergehend ausgeübte Funktionen bleiben außer Betracht.

2. Höhe:
Die Höhe des Funktionszuschlages für die jeweilige anspruchsbegründende Funktion des Beamten ist der Anlage C, Seite 4, zu entnehmen.

3. Zusatzbestimmungen:
Der Funktionszuschlag entfällt für den Zeitraum, in dem der Beamte wegen Abwesenheit vom Dienst nach § 21 Absatz 5 Z 1 GG 1956 bloß einen verminderten Anspruch auf Auslandsverwendungszulage hat.

B. Repräsentationszuschlag:

1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Repräsentationszuschlag gebührt nur dem Beamten, der aufgrund seiner Funktion verpflichtet ist, die Republik Österreich im Ausland zu repräsentieren, also im Namen der Republik Österreich aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege zu betreiben.

2. Höhe

Die Höhe des Repräsentationszuschlages richtet sich

a) nach der für den Funktionszuschlag maßgebenden Funktion des Beamten sowie

b) zutreffendenfalls nach der Repräsentationskategorie, welcher die im Ausland gelegene Dienststelle des Beamten zugeordnet ist

und ist aus Anlage C, Seite 4, zu entnehmen.

3. Zusatzbestimmungen:

a) Die widmungsgemäße Verwendung des Repräsentationszuschlages ist vom Beamten regelmäßig zu belegen.

b) Der Repräsentationszuschlag entfällt für den Zeitraum, in dem der Beamte wegen Abwesenheit vom Dienst nach § 21 Abs. 5 Z 1 GG 1956 bloß einen verminderten Anspruch auf Auslandsverwendungszulage hat.

III. Zuschlag zum Grundbetrag nach Maßgabe der besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten (§ 21 Abs. 3 Z 4 GG 1956)

Zonenzuschlag

1. Anspruchsvoraussetzungen:
Jeder im Ausland verwendete Beamte hat Anspruch auf den Zonenzuschlag zum Grundbetrag der Auslandsverwendungszulage.

2. Höhe:
Die Höhe des Zonenzuschlages richtet sich

a) nach der Entfernung des ausländischen Dienstortes von Wien sowie

b) nach allfälligen klimatischen oder anderen örtlichen Erschwernissen im ausländischen Dienstort im Vergleich zu den Verhältnissen in Wien

und ist der Anlage C, Seite 1-4, zu entnehmen.

3. Zusatzbestimmungen:

a) Entstehen dem Beamten durch außergewöhnliche Verhältnisse im Gebiet seines ausländischen Dienst- und Wohnortes (z.B. durch Revolution, Aufruhr, Krieg) vorübergehend besondere Kosten, so tritt auf die Dauer und je nach Schwere dieser Verhältnisse zum Zonenzuschlag ein Krisenzuschlag im Ausmaß von bis zu drei Zonendifferenzbeiträgen; ein solcher Krisenzuschlag ist gegebenenfalls unter Z 7 des Anhanges gesondert angeführt.

b) Der Anspruch auf den Zonenzuschlag (zuzüglich eines allfälligen Krisenzuschlages) wird durch eine Minderung der Auslandsverwendungszulage nach § 21 Abs. 5 Z 1 GG 1956 nicht berührt.

IV. Zuschläge zum Grundbetrag nach Maßgabe der Familienverhältnisse des Beamten (§ 21 Abs. 3 Z 2 GG 1956) sowie mit Rücksicht auf die allgemeinen Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder (§ 21 Abs. 3 Z 3 GG 1956)

A. Ehegattenzuschlag

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Der Ehegattenzuschlag gebührt dem Beamten, der mit seinem Ehegatten im ausländischen Dienst- und Wohnort ständig einen gemeinsamen Haushalt führt.

2. Höhe:

a) Hat der Ehegatte vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor der Versetzung des Beamten an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt, beträgt der Ehegattenzuschlag 35 % des Grundbetrages nach Unterabschnitt I.
b) In allen übrigen Fällen, wenn also der Ehegatte in den ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten mit- oder nachübersiedelt ist, beträgt der Ehegattenzuschlag 35 % des Grundbetrages nach Unterabschnitt I zuzüglich 35 % des Zonenzuschlages nach Unterabschnitt III.

c) Der Ehegattenzuschlag für den Beamten, für den ein Repräsentationszuschlag nach Unterabschnitt II Punkt B zu bemessen ist, erhöht sich um 50 % des Funktionszuschlages nach Unterabschnitt II Punkt A.

3. Zusatzbestimmungen:

a) Eine vorübergehende Abwesenheit des Ehegatten vom gemeinsamen Haushalt mit dem Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort ist, wenn sie nicht länger als einen Monat dauert, noch nicht als wesentliche Änderung des für den Anspruch auf den Ehegattenzuschlag maßgebenden Sachverhaltes anzusehen.

b) Eine vorübergehende Abwesenheit des Ehegatten vom gemeinsamen Haushalt mit dem Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort stellt, wenn sie länger als einen Monat dauert, mit dem auf den Ablauf dieser Monatsfrist folgenden Tag eine wesentliche Änderung des für den Anspruch auf den Ehegattenzuschlag maßgebenden Sachverhaltes dar. Der Ehegattenzuschlag entfällt somit von diesem Tag an bis zur Rückkehr des Ehegatten in den gemeinsamen Haushalt mit dem Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort.

c) Im Falle einer dauernden Abwesenheit des Ehegatten vom gemeinsamen Haushalt mit dem Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort hat sich der für den Anspruch auf den Ehegattenzuschlag maßgebende Sachverhalt mit dem ersten Tag der Abwesenheit wesentlich geändert: Infolge des Wegfalls der unter Z 1 angeführten Anspruchsvoraussetzungen entfällt von diesem Tag an der Ehegattenzuschlag. Dasselbe gilt für den Fall, daß sich eine zunächst als bloß vorübergehend angesehene Abwesenheit rückblickend als dauernde Abwesenheit erweist.

d) Im Falle der Auflösung der Ehe des Beamten hat sich der für den Anspruch auf den Ehegattenzuschlag maßgebende Sachverhalt, sofern die gemeinsame Haushaltsführung des Beamten mit seinem Ehegatten im ausländischen Dienst- und Wohnort nicht schon früher geendet hat, spätestens mit dem Tag der Auflösung der Ehe wesentlich geändert. Der Ehegattenzuschlag entfällt daher spätestens von diesem Tag an.

e) Der Ehegattenzuschlag entfällt weiters für Zeiträume, für die dem Ehegatten eigenen Einkünfte aus einer Berufstätigkeit zufließen (dies sind sämtliche Zuwendungen aus dieser Berufstätigkeit in Bruttohöhe), die das Gehalt eines Beamten in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 (§ 118 Abs. 3 GG 1956) zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (§ 157 GG 1956) erreichen.
Für den Entfall des Ehegattenzuschlages ist somit der Zeitraum maßgebend, für den dem Ehegatten diese Einkünfte zufließen, nicht jedoch der Zeitpunkt, zu dem diese Einkünfte ausgezahlt werden. Im Zweifel sind die Einkünfte auf die Monate der Berufstätigkeit gleichmäßig aufzuteilen.

f) Der Ehegattenzuschlag entfällt ferner für Zeiträume, für die der Beamte Anspruch auf Trennungsgebühr nach den Bestimmungen der RGV 1955 hat. Für den Entfall des Ehegattenzuschlages ist somit der Zeitraum maßgebend, für den der Beamte Anspruch auf Trennungsgebühr hat, nicht jedoch der Zeitpunkt, zu dem die Trennungsgebühr ausgezahlt wird.

g) Die Erhöhung des Ehegattenzuschlages nach Unterabschnitt IV Punkt A Z 2 lit.c entfällt für den Zeitraum, in dem der Beamte wegen Abwesenheit vom Dienst nach § 21 Abs. 5 Z 1 GG 1956 bloß einen verminderten Anspruch auf Auslandsverwendungszulage hat.

B. Kinderzuschlag

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Der Kinderzuschlag gebührt dem Beamten für jedes seiner Kinder (dies sind eheliche, legitimierte und uneheliche Kinder sowie Wahlkinder),

a) für das er gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 GG 1956 Anspruch auf eine Kinderzulage hat und

b) das ständig dem Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort angehört.

2. Höhe:

a) Für ein Kind vor der Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt der Kinderzuschlag 15 % des Grundbetrages nach Unterabschnitt I zuzüglich 15 % des Zonenzuschlages nach Unterabschnitt III.

b) Für ein Kind, das das 10. Lebensjahr vollendet hat, beträgt der Kinderzuschlag 20 % des Grundbetrages nach Unterabschnitt I zuzüglich 20 % des Zonenzuschlages nach Unterabschnitt III.

3. Zusatzbestimmungen:

a) Eine vorübergehende Abwesenheit des Kindes vom Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort ist, wenn sie nicht länger als einen Monat dauert, noch nicht als wesentliche Änderung des für den Anspruch auf den Kinderzuschlag maßgebenden Sachverhaltes anzusehen.

b) Eine vorübergehende Abwesenheit des Kindes vom Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort stellt, wenn sie länger als einen Monat dauert, mit dem auf den Ablauf dieser Monatsfrist folgenden Tag eine wesentliche Änderung des für den Anspruch auf den Kinderzuschlag maßgebenden Sachverhaltes dar. Der Kinderzuschlag entfällt somit von diesem Tag an bis zur Rückkehr des Kindes in den Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort.

c) Im Falle einer dauernden Abwesenheit des Kindes vom Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort hat sich der für den Anspruch auf den Kinderzuschlag maßgebende Sachverhalt mit dem ersten Tag der Abwesenheit wesentlich geändert: Infolge des Wegfalles der unter Z 1 lit.b angeführten Anspruchsvoraussetzungen entfällt von diesem Tag an der Kinder

zuschlag. Dasselbe gilt für den Fall, daß sich eine zunächst als bloß vorübergehend angesehene Abwesenheit rückblickend als dauernde Abwesenheit erweist.

d) Der Kinderzuschlag entfällt weiters, wenn das Kind den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz leistet, für den gesamten Zeitraum der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes.

e) Der Kinderzuschlag entfällt ferner für Zeiträume, für die der Beamte Anspruch auf Trennungsgebühr nach den Bestimmungen der RGV 1955 hat.
Für den Entfall des Kinderzuschlages ist somit der Zeitraum maßgebend, für den der Beamte Anspruch auf Trennungsgebühr hat, nicht jedoch der Zeitpunkt, zu dem die Trennungsgebühr ausgezahlt wird.

f) Hat der Ehegatte vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor der Versetzung des Beamten an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt, so gebührt der Kinderzuschlag für den Zeitraum im halben Ausmaß, für den dem Ehegatten eigene Einkünfte aus einer Berufstätigkeit zufließen (dies sind sämtliche Zuwendungen aus dieser Berufstätigkeit in Bruttohöhe), die das Gehalt eines Beamten in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 (§ 118 Abs. 3 GG 1956) zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (§ 157 GG 1956) erreichen.
Anlage B: Grundbetrag einschließlich Zonenzuschlag,
Ehegatten- und Kinderzuschläge

C. AUSLANDSAUFENTHALTSZUSCHUSS gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 GG 1956

I. Wohnzuschuß

A. Wohnkosten, die dem Beamten durch die selbständige Anmietung einer Wohnung entstanden sind

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Dem Beamten gebührt ein Wohnzuschuß, wenn er im ausländischen Dienstort selbst eine Wohnung anmieten muß.
Hiebei kommt in erster Linie eine unmöblierte Wohnung in Betracht. Als unmöbliert gilt auch eine Wohnung mit einer Teilmöblierung, die ausschließlich bloß Nebenräume wie Küche, Vorraum, Bad, WC, Abstellraum u. dgl. umfaßt. Erhöhte Aufwendungen für eine möblierte Wohnung oder eine Möbelmiete können nur berücksichtigt werden, wenn der Beamte keinen Frachkostenersatz für Möbel nach den Bestimmungen der RGV 1955 beansprucht hat.
Nur in ausländischen Dienstorten, in denen das Wohnen in einer Wohnung nicht den örtlichen Lebensgewohnheiten entspricht, kann mit Rücksicht auf diese besonderen Lebensverhältnisse anstatt einer Wohnung ein anderes ortsübliches Wohnobjekt (z.B. Reihenhaus, Einfamilienhaus) in Betracht kommen.

Der Wohnaufwand ist bei der Bemessung des Wohnzuschusses soweit zu berücksichtigen, als das Wohnobjekt dem Wohnbedarf des Beamten und seiner bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage zu berücksichtigenden Familienangehörigen sowie gegebenenfalls dem Raumbedarf im Zusammenhang mit einer Repräsentationsverpflichtung des Beamten in angemessener Weise entspricht. Außer Betracht bleibt jedenfalls der Mehraufwand für darüber hinausgehende Räumlichkeiten und Einrichtungen, für vergleichsweise höhere Mieten aufgrund einer besonderen Art, Lage und Ausstattung des Wohnobjektes sowie eines zusätzlichen Komforts und für im Vergleich zum örtlichen Mietenniveau überhöhte Mieten.

Die Beurteilung dieser Angemessenheit des Wohnobjektes sowie die Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Wohnzuschusses nach Z 2 erfolgt anhand des im Anhang, Anlage D, festgelegten Bewertungsverfahrens .
Besondere Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 GG 1956 sind

a) die Miete, das ist der Mietzins zuzüglich allfälliger allgemeiner (verbrauchsunabhängiger) Betriebskosten und öffentlicher Abgaben,

b) Maklergebühren und Schlüsselgelder, wenn diese zur Erlangung der Wohnung unvermeidlich sind,

c) Möbelmieten für notwendiges Mobiliar, wenn der Beamte keinen Frachtkostenersatz für Möbel nach den Bestimmungen der RGV 1955 beansprucht und ein unmöbliertes Wohnobjekt angemietet hat, und

d) Kosten für die Bewachung des Wohnobjektes oder für Sicherheitseinrichtungen, soweit diese nicht der Vermieter zu tragen hat, wenn solche Maßnahmen aufgrund objektiv festgestellter Sicherheitsmängel im Wohngebiet des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort notwendig sind.

2. Höhe:

Der Wohnzuschuß beträgt 80 % der Bemessungsgrundlage, die sich nach dem im Anhang, Anlage D, festgelegten Bewertungsverfahren ergibt.

3. Zusatzbestimmungen:

Hat der Ehegatte vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor der Versetzung des Beamten an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt, so gebührt der Wohnzuschuß für jenen Zeitraum im halben Ausmaß, für den dem Ehegatten eigene Einkünfte aus einer Berufstätigkeit zufließen (dies sind sämtliche Zuwendungen aus dieser Berufstätigkeit in Bruttohöhe), die das Gehalt eines Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 (§ 118 Abs. 3 GG 1956) einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (§ 157 GG 1956) erreichen.

B. Wohnkosten, die dem Beamten durch die vorübergehende Benützung anderweitiger Unterkünfte entstanden sind

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Dem Beamten gebührt ein Wohnzuschuß, wenn er im ausländischen Dienstort bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung im Sinne des Punktes A vorübergehend eine andere Unterkunft (Hotel, Pension u. dgl.) benützen muß.
Besondere Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 GG 1956 sind jene Aufwendungen, die durch die vorübergehende Unterbringung des Beamten und seiner bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage zu berücksichtigenden Familienangehörigen notwendigerweise entstanden sind, wie etwa die reinen Nächtigungskosten für einen Aufenthalt im Hotel (in einer Pension u. dgl.). Darüber hinausgehende Kosten stellen keinen anspruchsbegründenden Aufwand dar.

2. Höhe:

Der Wohnzuschuß beträgt 80 % der Unterbringungskosten nach Z 1.

3. Zusatzbestimmungen:

Punkt A Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

II. Erziehungszuschuß

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Dem Beamten, der an einen ausländischen Dienstort versetzt (s. § 38 BDG 1979) wird, gebührt für jedes seiner Kinder (dies sind eheliche, legitimierte und uneheliche Kinder sowie Wahlkinder), für das er gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 GG 1956 Anspruch auf eine Kinderzulage hat und das ständig in seinem Haushalt im ausländischen Dienst- und Wohnort lebt, ein Erziehungszuschuß zu den Schulkosten, die ihm unvermeidbar durch den Schulbesuch seines Kindes im ausländischen Dienst- und Wohnort entstanden sind.
Dem Kind des Beamten soll im Ausland jene Schulausbildung ermöglicht werden, die es nach dem österreichischen Schulsystem durch den kostenlosten Besuch einer öffentlichen Schule im Inland erhalten hätte. Der Beamte hat darauf zu achten, daß einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland sein Kind möglichst reibungslos in das kostenlose österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann.
Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze:

a) Für den erstmaligen Schuleintritt des Kindes im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ist in der Regel eine deutschsprachige Schule zu wählen. Im Hinblick auf die deutsche Unterrichtssprache und die dadurch wesentlich leichtere spätere Eingliederung (Wiedereingliederung) des Kindes in das österreichische Schulsystem stellen grundsätzlich die Kosten der deutschsprachigen Schule die Grundlage für die Bemessung des Erziehungszuschusses dar.

b) Besteht im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten keine deutschsprachige Schule, so ist ein Schultyp zu wählen, der universell verbreitet ist: In der Regel handelt es sich dabei entweder um eine französische oder englischsprachige Schule. In diesem Fall stellen die Kosten einer solchen fremdsprachigen Schule die Grundlage für die Bemessung des Erziehungszuschusses dar.

c) Die unter lit.b angeführten Grundsätze gelten auch für den Fall, daß der Besuch einer bestehenden deutschsprachigen Schule im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten untunlich oder unzumutbar ist; eine solche Untunlichkeit oder Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn

aa) die deutschsprachige Schule keine Auslandsschule ist, sondern bloß eine Begegnungsschule oder eine Schule mit zwar verstärktem Deutschunterricht, jedoch mit Unterrichtssprache und Lehrplänen des Empfangsstaates, oder

bb) die deutschsprachige Schule bloß eine Aufbauschule ist, die nicht über die für die vorgesehene Dauer der Dienstverwendung des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort erforderlichen weiterführenden Klassen verfügt, oder

cc) ein älteres, aber noch im Volksschulalter befindliches Kind des Beamten aus einem unter sublit. aa oder bb angeführten Grund bereits eine fremdsprachige Schule besucht und daher auch sein jüngeres Kind bei Erreichen der Volksschulpflicht diese Schule besuchen soll oder

dd) das Kind aus einem unter sublit. aa bis cc genannten Grund bereits im früheren ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten eine fremdsprachige Schulausbildung begonnen hat und diese Ausbildung aus Gründen der Kontinuität auch im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten fortsetzen muß oder

ee) andere Gründe vorliegen, die so schwerwiegend sind, daß sie den unter sublit. aa bis dd genannten Gründen an Bedeutung zumindest gleichkommen.

2. Höhe:

Der Erziehungszuschuß gebührt in der Höhe der durch den Schulbesuch des Kindes entstandenen und belegten Kosten für

a) die Einschreibgebühr (als Einschreibgebühr im erweiterten Sinn gilt auch ein zwingend vorgeschriebener Mitgliedsbeitrag, etwa ein solcher für den Deutschen Schulverein),

b) das Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht,

c) den Unterricht in zusätzlichen Unterrichtsgegenständen, wenn er

aa) für den Fall der Rückversetzung des Beamten ins Inland für die Eingliederung seines Kindes in das österreichische Schulsystem oder

bb) aus Anlaß der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung seines Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten

zwingend erforderlich ist.

d) Prüfungstaxen,

e) Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, und

f) Schulfahrten, wenn das Kind ein öffentliches Beförderungsmittel oder einen Schulbus benützen muß.

Die unter lit.e und f angeführten Kosten sind jedoch der Bemessung des Zu-schusses um 10 v.H. (im Fall der lit.e höchstens um jeweils 60 S für Volks-schulen, 170 S für alle weiterführenden Schulen pro Schuljahr; im Fall der lit.f höchstens um jeweils 270 S pro Schuljahr) vermindert zugrunde zu legen.

3. Zusatzbestimmungen:

a) In dem Schuljahr, das der Schulpflicht des Kindes (beurteilt nach österreichischem Schulrecht) vorangeht, gilt der Besuch einer Vorschule als Schulbesuch im Sinne der Z 1, wenn die Vorschule für den Eintritt in die erste Schulstufe von der Schule vorgeschrieben wird.

b) Kosten für einen Privatunterricht oder einen privaten Zusatzunterricht stellen grundsätzlich keinen anspruchsbegründenden Aufwand dar. Ist jedoch aus Anlaß der Versetzung des Beamten ein solcher Unterricht für die Ein- oder Umschulung seines Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort zwingend erforderlich, so gelten für die Dauer eines Schuljahres die belegten Kosten für bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche als Kosten im Sinne der Z 2.

c) Kosten für die Benützung anderer als in Z 2 lit.f genannter Beförderungsmittel zählen nicht zum anspruchsbegründenden Aufwand.

d) Eine Schulwahl, die von den in Z 1 genannten Grundsätzen abweicht, hat der Beamte selbst zu vertreten. Daraus folgt:

aa) Die in Z 2 lit.a, b und d bis f angeführten Kosten gelten höchstens bis zur Höhe jener Kosten als anspruchsbegründender Aufwand, die im Falle der Beachtung der in Z 1 genannten Grundsätze entstanden wären;

darüber hinausgehende Mehrkosten sowie die in Z 2 lit.c und Z 3 lit.b genannten Kosten hat der Beamte auf jeden Fall selbst zu tragen.

bb) Z 3 lit.a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorschulbesuch auch von jener Schule vorgeschrieben wird, die bei einer Schulwahl nach den Grundsätzen der Z 1 in Betracht gekommen wäre.

cc) Im Fall der Rückkehr ins Inland besteht kein Anspruch auf Folgekostenzuschuß gemäß § 21 Abs. 11 Z 2 GG 1956 (s. Abschnitt D).

e) Hat der Ehegatte vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor der Versetzung des Beamten an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gelebt, so gebührt der Erziehungszuschuß für jenen Zeitraum im halben Ausmaß, für den dem Ehegatten eigene Einkünfte aus einer Berufstätigkeit zufließen (dies sind sämtliche Zuwendungen aus dieser Berufstätigkeit in Bruttohöhe), die das Gehalt eines Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 (§ 118 Abs. 3 GG 1956) einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (§ 157 GG 1956) erreichen.

III. Kinderzuschuß

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Dem Beamten gebührt ein Kinderzuschuß für jedes seiner Kinder (dies sind eheliche, legitimierte und uneheliche Kinder sowie Wahlkinder),

a) für das er gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 GG 1956 Anspruch auf eine Kinderzulage hat,

b) das sich im Vorschulalter oder in Schul- oder Berufsausbildung befindet und

c) das bisher ständig dem Haushalt des Beamten angehört hat, jedoch nach der Versetzung des Beamten ins Ausland weiterhin in Österreich bleibt oder vom Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- oder Wohnort nach Österreich zurückkehrt.

2. Höhe:

Der Kinderzuschuß beträgt

a) für ein Kind im Vorschulalter 15 % des Grundbetrages der Auslandsverwendungszulage (s. Anlage B).

b) für ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind 75 % der Internatskosten einer höheren Internatsschule des Bundes oder

c) für ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind, das in einem pri-vaten Internat in Österreich untergebracht werden muß, 75 % der nachge-wiesenen Internatskosten, höchstens jedoch 75 % der unter lit.b genann-ten Kosten. Übersteigen die Internatskosten des Theresianums die Inter-natskosten der unter lit.b genannten Schulen, dann beträgt der Kinderzu-schuß bei Unterbringung des Kindes im Theresianum 75% der Internatskosten des Theresianums, bei Unterbringung in einer privaten Internats-schule ebenfalls höchstens 75% der Internatskosten des Theresianums.

3. Zusatzbestimmungen:

a) Der Kinderzuschuß entfällt, wenn das Kind den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz leistet, für den gesamten Zeitraum der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes.

b) Der Kinderzuschuß entfällt weiters für Zeiträume, für die der Beamte Anspruch auf Trennungsgebühr nach den Bestimmungen der RGV 1955 hat.
Für den Entfall des Kinderzuschusses ist der Zeitraum maßgebend, für den der Beamte Anspruch auf Trennungsgebühr hat, nicht jedoch der Zeitpunkt, zu dem die Trennungsgebühr ausgezahlt wird.

c) Für ein und denselben Zeitraum kann je nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur entweder der Kinderzuschuß oder der Kinderzuschlag zum Grundbetrag der Auslandsverwendungszulage (s. Abschnitt B Unterab-schnitt IV Punkt B) gebühren.

d) Hat der Ehegatte vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor der Versetzung des Beamten an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt, so gebührt der Kinderzuschuß für jenen Zeitraum im halben Ausmaß, für den dem Ehegatten eigene Einkünfte aus einer Berufstätigkeit zufließen (dies sind sämtliche Zuwendungen aus dieser Berufstätigkeit in Bruttohöhe), die das Gehalt eines Beam-
ten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 (§ 118 Abs. 3 GG 1956) einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (§ 157 GG 1956) erreichen.

IV. Ehegattenzuschuß

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Dem Beamten gebührt ein Ehegattenzuschuß, wenn er mit seinem Ehegatten bisher ständig einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, der Ehegatte jedoch

a) im Interesse der Kinder des Beamten nach seiner Versetzung ins Ausland weiterhin in Österreich bleibt oder vom gemeinsamen Haushalt im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten nach Österreich zurückkehrt oder

b) infolge außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland (vgl. § 35c RGV 1955) vom gemeinsamen Haushalt im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten nach Österreich zurückkehrt.

2. Höhe:

Der Ehegattenzuschuß beträgt 35 % des Grundbetrages der Auslandsverwendungszulage (s. Anlage B).

3. Zusatzbestimmungen:

a) Der Ehegattenzuschuß entfällt für Zeiträume, für die dem Ehegatten eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 GG 1956 zufließen, die das Gehalt eines Beamten in der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 (§ 118 Abs. 3 GG 1956) zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (§ 157 GG 1956) erreichen.
Für den Entfall des Ehegattenzuschusses ist der Zeitraum maßgebend, für den dem Ehegatten diese Einkünfte zufließen, nicht jedoch der Zeitpunkt, zu dem diese Einkünfte ausgezahlt werden. Im Zweifel sind die Einkünfte auf die Monate, für die sie bezogen werden, gleichmäßig aufzuteilen.

b) Der Ehegattenzuschuß entfällt weiters für Zeiträume, für die der Beamte Anspruch auf Trennungsgebühr nach den Bestimmungen der RGV 1955 hat.
Für den Entfall des Ehegattenzuschusses ist der Zeitraum maßgebend, für den der Beamte Anspruch auf Trennungsgebühr hat, nicht jedoch der Zeitpunkt, zu dem die Trennungsgebühr ausgezahlt wird.

c) Für ein und denselben Zeitraum kann je nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur entweder der Ehegattenzuschuß oder der Ehegattenzuschlag zum Grundbetrag der Auslandsverwendungszulage (s. Abschnitt B Unterabschnitt IV Punkt A) gebühren.

V. Zuschuß für Familienangehörige zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Dem Beamten, der infolge seiner Verwendung in einem der unter Z 2 angeführten Dienstorte Anspruch auf eine Infektionszulage (kombinierte Nebengebühr gemäß den §§ 19b und 20 GG 1956) hat, gebührt

a) für seinen Ehegatten , der mit ihm im ausländischen Dienst- und Wohnort ständig einen gemeinsamen Haushalt führt, und

b) für jedes seiner Kinder (dies sind eheliche, legitimierte und uneheliche Kinder sowie Wahlkinder) für das er gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 GG 1956 Anspruch auf eine Kinderzulage hat und das ständig seinem Haushalt im ausländischen Dienst- und Wohnort angehört,

ein Zuschuß für Aufwendungen zur Vorbeugung vor sogenannten Tropenkrankheiten.

2. Höhe:

Der Zuschuß beträgt für jeden der unter Z 1 angeführten Angehörigen monatlich

a) 335 S bei einer Verwendung in Abidjan, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kampala, Kinshasa, Kuala Lumpur, Lagos, Lima, Managua, Manila, Muscat, New Delhi, Riyadh und Tirana;

b) 190 S bei einer Verwendung in Addis Abeba, Algier, Amman, Bogotá, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Mexico City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Sao Paulo, Teheran, Tripolis und Tunis.

3. Zusatzbestimmungen:

Der Zuschuß entfällt für Zeiträume, für die der Beamte für seinen Angehörigen keinen Anspruch auf Ehegatten- oder Kinderzuschlag zum Grundbetrag der Auslandsverwendungszulage nach Unterabschnitt IV des Abschnittes B hat.

D. FOLGEKOSTENZUSCHUSS gemäß § 21 Abs. 11 GG 1956

I. Folgekosten im Ausland (§ 21 Abs. 11 Z 1 GG 1956)

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Für die Bemessung des Folgekostenzuschusses gemäß § 21 Abs. 11 Z 1 GG 1956 stellen kraft Gesetzes ausschließlich besondere Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 GG 1956 einen anspruchsbegründenden Aufwand dar, die bloß deshalb im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses nicht berücksichtigt werden können, weil der Beamte infolge des Endens seiner Auslandsverwendung keinen Anspruch auf Auslandsaufenthaltszuschuß mehr hat.
Daraus und verbunden damit, daß diese besonderen Kosten im Ausland entstanden sein müssen, folgt, daß nur Kosten im Sinne der Unterabschnitte I und II der Richtlinien für die Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses (s. Abschnitt C) einen anspruchsbegründenden Aufwand darstellen können. Die dort festgehaltenen Anspruchsvoraussetzungen gelten daher jeweils nach Art der entstandenen Kosten auch für den Folgekostenzuschuß.

2. Höhe:

Für die Höhe des Folgekostenzuschusses sind jeweils nach Art der entstandenen Kosten gleichfalls die entsprechenden Bestimmungen der Unterabschnitte I und II des Abschnittes C maßgebend.

3. Zusatzbestimmungen:

Je nach Art der entstandenen Kosten sind auch die jeweils entsprechenden Zusatzbestimmungen der Unterabschnitte I und II des Abschnittes C sinngemäß auf den Folgekostenzuschuß anzuwenden.

II. Schuleingliederungskosten im Inland (§ 21 Abs. 11 Z 2 lit.aGG 1956)

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Gewisse Lehrplanunterschiede einer im früheren ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten besuchten Schule gegenüber inländischen Schulen können es mit sich bringen, daß das Kind des Beamten nach seiner Rückkehr ins Inland zur Vorbereitung auf die Eingliederung in das kostenlose öffentliche Schulsystem in Österreich in manchen Unterrichtsfächern einen Zusatz- oder Nachhilfeunterricht benötigt.
Die dadurch unvermeidbar entstandenen Kosten für jedes Kind des Beamten, für das er gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 GG 1956 Anspruch auf eine Kinderzulage hat und das ständig seinem Haushalt angehört, stellen den anspruchsbegründenden Aufwand für die Bemessung eines Folgekostenzuschusses dar.
Voraussetzung ist weiters der Nachweis der erfolgreich erfolgten Eingliederung des Kindes ins österreichische Schulsystem.

2. Höhe:

Der Folgekostenzuschuß beträgt 100 % der nachgewiesenen reinen Zusatz- oder Nachhilfeunterrichtskosten.

3. Zusatzbestimmungen:

a) Nebenkosten (wie etwa Bankspesen u. dgl.) zählen nicht zum anspruchsbegründenden Aufwand.

b) Beruht ein Zusatz- oder Nachhilfeunterricht auf einer anderen als unter Z 1 dargestellten Ursache, so stellen die Kosten hiefür keinen anspruchsbegründenden Aufwand dar.

c) Liegt die Ursache für einen Zusatz- oder Nachhilfeunterricht im Sinne der Z 1 in einer von den Grundsätzen des Unterabschnittes II Z 1 der Richtlinien für die Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses (s. Abschnitt C) abweichenden Schulwahl, hat dies der Beamte selbst zu vertreten; in diesem Fall gebührt kraft Gesetzes kein Folgekostenzuschuß (s. a. Unterabschnitt II Z 3 lit.d sublit. cc des Abschnittes C).

III. Schulkosten im Inland (§ 21 Abs. 11 Z 2 lit.b GG 1956)

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Hat das Kind des Beamten im früheren ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aus einem im Unterabschnitt II Z 1 lit.b oder c der Richtlinien für die Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses (s. Abschnitt C) angeführten Grund eine französische oder englischsprachige Schule besuchen müssen, kann dies zur Folge haben, daß dem Kind nach seiner Rückkehr ins Inland die Eingliederung in das kostenlose öffentliche Schulsystem in Österreich nicht zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn der Besuch der fremdsprachigen Schule im Ausland zumindest drei Schuljahre (ein allfälliger Vorschulbescuh bleibt hiebei außer Betracht) gedauert hat und infolge dieser´längeren Dauer sowohl aufgrund der französischen oder englischen Unterrichtssprache als auch der Lehrplanunterschiede die Eingliederung ins österreichische Schulsystem ohne den Verlust eines Schuljahres nicht mehr möglich ist.
In diesem Fall stellen die durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung im Inland unvermeidbar entstandenen Kosten für jedes Kind des Beamten, für das er gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 GG 1956 Anspruch auf eine Kinderzulage hat und das ständig seinem Haushalt angehört, den anspruchsbegründenden Aufwand für die Bemessung eines Folgekostenzuschusses dar.

2. Höhe:

Der Folgekostenzuschuß beträgt 100 % der durch den Schulbesuch des Kindes entstandenen und nachgewiesenen Kosten für

a) die einmalige Einschreibgebühr,

b) das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht und

c) Prüfungsgebühren

3. Zusatzbestimmungen:

a) Nebenkosten jeder Art (wie etwa Kosten für außerlehrplanmäßigen Zusatzunterricht, Schulveranstaltungen, Verpflegung, Versicherungen, Überweisungsgebühren u. dgl.) zählen nicht zum anspruchsbegründenden Aufwand.

b) Beruht die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung im Inland auf einer anderen als unter Z 1 angeführten Ursache, stellen die Kosten hiefür keinen anspruchsbegründenden Aufwand dar.

c) Liegt die Ursache für die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung im Inland in einer von den Grundsätzen des Unterabschnittes II Z 1 des Abschnittes C abweichenden Schulwahl, so hat dies der Beamte selbst zu vertreten; in diesem Fall gebührt kraft Gesetzes kein Folgekostenzuschuß (s. a. Abschnitt C Unterabschnitt II Z 3 lit.d sublit.cc).

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen