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Ausser Kraft getreten

Dienst- und Naturalwohnungen; Inventarisierung der Dienst- und Naturalwohnungen

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 466/18-III/14/2003
Sachbearbeiter/in: Eberhard König
Abteilung III/14
Concordiaplatz 1 1010 Wien
DW: 531 20-3686
Fax: 531 20-81 3686
eberhard.koenig@bmbwk.gv.at
www.bmbwk.gv.at

Rundschreiben Nr. 33/2003 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Dienst- und Naturalwohnungen;
Inventarisierung der Dienst- und Naturalwohnungen
Rechtsgrundlage: § 24-24c GG 1956,
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) und die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur direkt nachgeordneten Dienststellen werden dringend ersucht, bis längstens 7. November 2003 ho. einlangend, alle (inkl. nichtzugewiesener Wohnungen/ Einzelräume) im Stand befindlichen Objekte schriftlich anher zu melden.

Die Notwendigkeit dieser Maßnahme begründet sich durch die Konstituierung der BIG LiegenschaftsverwaltungsgesmbH, die nunmehr verantwortlich für die Verwaltung der Bundesimmobilien zeichnet.

Nachstehend angeführte Daten sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich:

1.) Name und Funktion des Bediensteten, an den ein Objekt zugewiesen wurde (eine Kopie des Zuweisungsbescheides/Dienstgebermitteilung ist anzuschließen).
2.) Die Größe der Wohnung/Einzelzimmer und Bekanntgabe, ob es sich um eine Dienst- oder Naturalwohnung handelt.
3.) Derzeitige Höhe der Wohnungsvergütung und Datum der zuletzt durchgeführten Wertanpassung.
4.) Das Baujahr des Objektes bzw. bei einer allfälligen Generalsanierung das Jahr derselben
5.) Bei leerstehenden Wohnungen/Einzelzimmer den Namen des letzten Nutzers und das Räumungsdatum.

Die Daten sind nach Zuständigkeitsbereichen anher zu melden:
Für Lehrer im Bereich der AHS an die Abteilung III/8
Für Lehrer im Bereich der BMHS an die Abteilung III/9
Für sonstige Bedienstete an die Abteilung III/14

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer, bezüglich der ausgegliederten Einrichtungen nur für die in Verwendung stehenden Bundesbeamten.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass für Schäden, die dem Bund durch Nichtbefolgung gültiger Rechtsvorschriften entstehen, die Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes Anwendung finden.

Wien, 24. September 2003

Für die Bundesministerin:
Rötzer
F.d.R.d.A
Höllerschmid eh.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen