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Bildungsdokumentationsgesetz; Rundschreiben zu datenschutzrechtlichen Aspekten  

10.010/12-III/11/2004
Sachbearbeiter: MR Dr. Rainer Fankhauser
Freyung 1, 1014 Wien
DW: 531 20-2340
Fax: 531 20-81 2340
www.bmbwk.gv.at

Rundschreiben Nr. 7/2004 (BMBWF)

Verteiler: VI sowie alle Zentrallehranstalten und Pädagogische Akademien
Sachgebiet: allgemeine Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Bildungsdokumentationsgesetz, Datenschutz, Datensicherheit
Geltung: unbefristet

DATENSCHUTZRECHTLICHE ASPEKTE DES BILDUNGSDOKUMENTATIONSGESETZES

1. Die Zielsetzung des Bildungsdokumentationsgesetzes (BilDokG)

1.1 Das BilDokG als Mittel der Planung und Steuerung

Zu den Zielen des BilDokG gehört es, den bildungspolitischen Entscheidungsträgern die für das Gestalten von Bildung notwendigen Grundlagen an die Hand zu geben. Das betrifft die Gesetz gebung ebenso wie die Verwaltung. Dieser Zielsetzung dienen die im BilDokG vorgesehene Gesamtevidenz der Schüler (§§ 5 und 6) sowie die darin gleichfalls geregelte, von der Bundes anstalt „Statistik Österreich“ jährlich zu erstellende Bundesstatistik zum Bildungswesen (§ 9) und das ebenfalls von dieser Einrichtung zu schaffende Bildungsstandregister (§ 10).

Um die im BilDokG angesprochenen Ziele verwirklichen zu können, bedarf es Schülerdaten. Von deren exakter und zeitgerechter Übermittlung hängt die Qualität von Maßnahmen der Steuerung und der Planung entscheidend ab. In diesem Zusammenhang sehen sowohl das BilDokG als auch die dazu ergangene Bildungsdokumentationsverordnung (BilDokVO) sowie die Privatschulen-Statistikverordnung (PrivSch-StatVO) Fristen vor, die unbedingt zu beachten sind.

1.2 Neue Wege des Erstellens von Statistiken

Für bildungsbezogene Steuerungs- und Planungsaufgaben wurden in der Vergangenheit immer auch Daten verwendet, die aus den Auswertungen von Volkszählungen stammten. Solche Zählungen wird es nach der Volkszählung 2001 nicht mehr geben.

Das Auslaufen der Volkszählungen ist eine Folge der technischen Entwicklung der letzten Jahre. Sie macht es nicht länger erforderlich, Daten über periodisch wiederkehrende, aufwendig zu organisierende und letztlich auch teure Befragungen von auskunftspflichtigen Personen mittels umfangreicher Fragebögen zu erheben. An ihre Stelle treten Register und Dateien von Behörden, auf die unter genau geregelten Bedingungen, die in erster Linie dem Datenschutz dienen, zugegriffen werden kann. Die im BilDokG vorgesehene Gesamtevidenz der Schüler ist ein solches Register.

Diese Entwicklung ist keine österreichische Besonderheit. Eine Reihe europäischer Staaten mit anerkannt hohem Rechtsschutzstandard hat diesen Weg bereits beschritten. Dänemark, Schweden, Finnland oder Norwegen sind nur einige von ihnen.

1.3 Das BilDokG verhindert das Entstehen von Datenlücken

Hätte der Gesetzgeber auf das Auslaufen der Volkszählungen nicht reagiert, wären große Datenlücken im Bildungsbereich die Folge. Für den Ausbau und die weitere Entwicklung des Bildungswesens bedeutsame Informationen gingen unwiederbringlich verloren. Das BilDokG verhindert das Entstehen solcher, nicht mehr schließbarer Datenlücken. Es gewährleistet, dass für das Gestalten von Bildung entscheidende soziale Entwicklungen auch weiter statistisch erfasst und ausgewertet werden können. Das geschieht unter genauer Beachtung der Erforder nisse des Datenschutzes.

2. Das Grundrecht auf Datenschutz

Nach der Terminologie des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) versteht man unter dem Verwenden von Daten (§ 4 Abs. 8) das gesamte Spektrum der Datenhandhabung. Das Verarbeiten gehört ebenso dazu wie die Übermittlung. Das Verarbeiten von Daten beschränkt sich wiederum nicht nur auf das Speichern, Verknüpfen oder Verändern. Der Begriff Verarbeitung beinhaltet auch das Erfassen, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Vervielfältigen oder Abfragen (§ 4 Z 9).

Das DSG 2000 gibt jedem einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht (§ 1 Abs. 1). Ziel des Grundrechts ist in erster Linie die Achtung des Privat- und Familienlebens als intimsten aller Lebensbereiche. Die im Rahmen des BilDokG zu erfassenden und weiterzuleitenden Daten (§§ 3, 6 und 9) sind ohne Zweifel personenbezogen, da mit ihrer Hilfe die Individualität des dahinter Stehenden bestimmt ist oder bestimmbar wird (§ 4 Z 1 DSG 2000).

Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut. Das DSG 2000 will das Verwenden personenbezogener Daten keinesfalls unmöglich machen und das Erstellen von für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung notwendigen statistischen Informationen verhindern. Es legt dafür allerdings Bedingungen fest (§§ 1 Abs. 2, 6 ff), die Gesetze, die das Verwenden personenbezogener Daten anordnen, zu erfüllen haben. Im Grunde geht es darum, einen vertretbaren Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen des Einzelnen auf Geheim haltung seiner persönlichen Daten und dem gleichfalls legitimen Wunsch des Staates nach Informationen für die Gestaltung des sozialen Lebens zu schaffen.

Eine der zentralen Bedingungen des DSG 2000 für das Verwenden personenbezogener Daten ist die Existenz eines dazu ermächtigenden Gesetzes, das auch Regelungen des Datenschutzes enthalten muss (§§ 1 Abs. 2; 8 Abs. 1 Z 1; 9 Z 3). Eine schrankenlose, durch das Recht nicht gedeckte Ver wendung personenbezogener Daten gibt es nicht. Das ist auch in der Datenschutzrichtlinie der EU so festgelegt und daher ein europaweites Gebot.

Im Bezug auf die Schule ist das BilDokG das vom DSG 2000 geforderte Gesetz. Es stellt die notwendige Rechtsgrundlage zum Verarbeiten und Übermitteln personenbezogener Daten dar. In Umsetzung der Vorgaben des DSG 2000 regelt es u. a. welche Schülerdaten erfasst werden dürfen (§ 3), welche Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen sind (§§ 5 Abs. 1 und 2; 8 Abs. 1 und 2; 10 Abs. 5) oder an wen Daten zu welchem Zweck übermittelt werden dürfen (§§ 6 Abs. 1; 9 Abs. 2). Damit macht das BilDokG den sensiblen Bereich der Datenhandhabung im Sinne des Rechtsstaates transparent.

3. Verantwortungsbewusster und sorgsamer Umgang mit Schülerdaten

Die datenschutzrechtliche Ausrichtung des BilDokG verlangt den an der Schule Beschäftigten einen verantwortungsbewussten und sorgsamen Umgang mit Schülerdaten ab. Das Beachten der zugunsten der Schülerinnen und Schüler bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen ist Teil der Dienstpflichten. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf Schutzregelungen, die sich unmittelbar aus dem BilDokG ergeben, sondern auch auf die des DSG 2000. Dazu im Einzelnen:

3.1 Kein Herumliegenlassen von Schülerdaten

Die Schule hat dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte nicht in provisorisch auf Papier fest gehaltene Schülerdaten Einsicht nehmen können, weil bereits eingesammelte Formulare oder Mitteilungen offen in Klassen, Schulsekretariaten oder anderen Räumen umher liegen. Zumindest im Bezug auf einzelne der laut § 3 BilDokG zu erfassenden Daten können Unachtsamkeiten dieser Art eine Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15 DSG 2000) oder, was wesentlich wahrscheinlicher ist, der öffentlich Bedienstete treffenden Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (§ 46 BDG; §§ 5 und 79 VBG) bedeuten.

Die Verpflichtung zur Wahrung des Daten- bzw. Amtsgeheimnisses verbietet nicht nur das aktive Weitergeben nicht allgemein bekannter Schülerdaten, es erfasst auch Nachlässigkeiten, die Unbefugten in einem unbeobachteten Augenblick die Einsicht in für sie nicht bestimmte personenbezogene Daten Dritter ermöglichen. In diesem Sinn unbefugt sind auch Mit schülerinnen und Mitschüler oder deren Eltern.

3.2 Kein Zugang Unbefugter zu Computern, auf denen personenbezogene Schülerdaten gespeichert sind

Unbefugte dürfen keinen Zugang zu Computern haben, auf denen personenbezogene Schüler daten verarbeitet werden. Zum Kreis der Unbefugten kann in diesem Zusammenhang auch in die Umsetzung des BilDokG nicht eingebundenes Lehr- oder Verwaltungspersonal gehören. Sollte das Abwickeln der sich aus dem BilDokG ergebenden Arbeiten auf einem speziellen Computer nicht möglich sein, muss der entsprechende Programmbereich wenigstens durch Passwort geschützt werden. Auch eine mangelhafte Organisation in der Abwicklung des BilDokG kann daher eine Verletzung der unter 3.1 genannten Pflichten zur Folge haben.

3.3 Keine Weitergabe von Schülerdaten an Ämter und Behörden oder an andere Schulen

Die nach dem BilDokG zu erhebenden Schülerdaten sind ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes bestimmt. Das sind der Aufbau einer Schülerinnen und Schüler umfassenden Gesamt evidenz (§§ 5 und 6) sowie die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen (§ 9) und des Bildungsstandregisters (§ 10). Nur das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind als die für diese Aufgaben Verant wortlichen zum Datenbesitz berechtigt. Lediglich an diese beiden Stellen dürfen Schulen die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern übermitteln.

Daher muss jedes an eine Schule gerichtete Ersuchen einer anderen Stelle, ihr etwa im Rahmen der Amtshilfe bestimmte Schülerdaten aus der Bildungsdokumentation zukommen zu lassen, abgelehnt werden. Auch ein als Amtshilfe gedachtes Übermitteln von Daten ist eine Daten verwendung im Sinn des DSG 2000 (§ 4 Abs. 8). Das DSG 2000 aber verlangt für jede Art der Verwendung personenbezogener Daten eine gesetzliche ausreichende Grundlage (§§ 8 Abs. 1 Z 4 und 9 Z 3). Das BilDokG kann in diesem Fall deshalb nicht als rechtliche Deckung für eine Datenweitergabe herangezogen werden, da es den Zweck (Tatbestand) der Amtshilfe nicht kennt und die §§ 8 Abs. 3 Z 2 und 9 Z 4 DSG 2000 keine Grundlage für die Weitergabe von Daten im Rahmen der Amtshilfe bieten. Siehe in diesem Zusammenhang auch die Aus führungen zu Punkt 6, letzter Absatz.

Selbstverständlich gestattet das BilDokG auch keinen Austausch von Schülerdaten zwischen Schulen. § 8 BilDokG bindet den Zugriff auf Schülerdaten anderer Schulen an das Vorhanden sein einer Abfrageberechtigung (siehe 5.3). Damit gibt es klar und ohne jeden Zweifel zu erkennen, dass es einen schulübergreifenden Transfer personenbezogener Schülerdaten nur und ausschließlich unter den in § 8 festgelegten Bedingungen zulassen will. Jeder außerhalb von § 8 BilDokG laufende schulübergreifende Austausch von Schülerdaten wird damit rechtswidrig und zu einer unter 3.1 beschriebenen Pflichtverletzung.

4. Nicht rückführbare Speicherung der Sozialversicherungsnummer in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler; Bildungsevidenz-Kennzahl

Die gemäß § 3 BilDokG zu erfassenden und auf Grund von § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu übermittelnden Daten, bilden u. a. die Grundlage für die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler (§§ 5 und 6 BilDokG). § 5 Abs. 2 BilDokG verlangt in diesem Zusammenhang die nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer bzw. der, allerdings nur unter den Bedingungen des § 3 Abs. 6 BilDokG zu vergebenden, Ersatzkennzeichnung. Die durch Verschlüsselung gebildete Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) wird damit zu jenem Datum, unter dem die individuellen Schülerdaten in der Gesamtevidenz gespeichert werden. Hier handelt es sich um eine der im BilDokG ganz konkret vorgesehenen Maßnahmen des Daten schutzes. Sie trägt den §§ 1 Abs. 2 und 14 Abs. 1 DSG 2000 Rechnung und geht auf eine Anregung der Datenschutzkommission zurück.

Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, spricht § 5 Abs. 2 BilDokG die Unzulässigkeit der Speicherung von Schülerdaten mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer oder gar des Namens im letzten Satz nochmals ausdrücklich an. Damit wird der Stellenwert, den das Gesetz der nicht rückführbaren Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer beimisst, nochmals unterstrichen. Wie bereits die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betonen, hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur keinerlei Interesse die mit der Sozialversicherungsnummer verbundene Identität von Schülerinnen und Schülern zu kennen. Das Erfassen dieses Datums ist allein aus Gründen erforderlich, die mit der Erfüllung der Aufgaben des BilDokG in Verbindung stehen.

5. Die Sozialversicherungsnummer

Die Sozialversicherungsnummer zählt zu den nach dem BilDokG (§ 3 Abs.1 Z 3) zu erhebenden Daten. Wie dargestellt, wird sie im Zuge des Erstellens der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler nicht rückführbar verschlüsselt und in die BEKZ umgewandelt. Von der Erstellung der Gesamtevidenz abgesehen, sieht das BilDokG zusätzliche Aufgaben vor, für deren Erfüllung die Sozialversicherungsnummer unentbehrlich ist.

5.1 Bundesstatistik zum Bildungswesen

Laut § 9 Abs. 1 BilDokG hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jährlich eine regional gegliederte Bundesstatistik zum Bildungswesen zu erstellen. Die im Rahmen des § 3 BilDokG an den Schulen erhobenen Daten bilden auch dafür die Basis. Aus der Bundesstatistik zum Bildungswesen müssen bestimmte, gleichfalls durch das BilDokG geforderte Informationen erschließbar sein. Eine der Anforderungen ist das Kenntlichmachen von Schülerströmen zwischen und innerhalb von Ausbildungsgängen. Die Häufigkeit und regionale Verteilung von Schulwechseln ist dabei ebenso abzubilden, wie der Wechsel einer Fachrichtung innerhalb der selben Schule. Eine solche Verlaufsstatistik ist ohne Rückgriff auf die Sozialversicherungsnummern von Schülerinnen und Schüler nicht zu bewerkstelligen.

5.2 Bildungsstandregister

In Ergänzung zur Bundesstatistik zum Bildungswesen trägt das BilDokG der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auch die Erstellung eines gleichfalls regional gegliederten Registers über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) auf. Mit seiner Hilfe sind Verlaufsstatistiken über Veränderungen im Bildungsstand zu erstellen. Statistiken dieser Art werden benötigt, um gesellschaftlich relevante Entwicklungen, auf die eine verantwortungsbewusste Bildungspolitik zu reagieren hat, zeitgerecht zu erkennen. In einem sich ständig wandelnden sozialen Umfeld liefern sie für eine den Anforderungen der Zeit Rechnung tragende Weiterentwicklung des Bildungswesens unverzichtbare Informationen. Auch dieser wichtige Gesetzesauftrag lässt sich ohne Sozialversicherungsnummern nicht aus führen.

Zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet § 10 Abs. 5 BilDokG die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Sozialversicherungsnummern der Schülerinnen und Schüler nach Fertigstellung des Bildungsstandregisters gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 zu verschlüsseln. Zu diesem Zeitpunkt müssen auch die Arbeiten an der Bundesstatistik abgeschlossen sein. § 15 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 ordnet bei personenbezogenen Daten zwingend die Verschlüsselung der Identität an, wenn die Beibehaltung des Personenbezuges in den Daten unerlässlich ist.

In analoger Anknüpfung an § 15 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000, aber auch unter Berücksichtigung der §§ 1 Abs. 2 und 14 Abs. 1 DSG 2000, bestimmt § 10 Abs. 5 BilDokG außerdem, dass die gemäß § 15 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu erstellende Verschlüsselung nur gelöst werden darf, wenn die im Bildungsstandregister gespeicherten Schülerdaten zur Erstel lung einer im Bundesstatistikgesetz angeordneten, also gesetzlich vorgesehenen, Verlaufs statistik benötigt werden. Überdies hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Schlüssel getrennt von den Daten aufzubewahren.

Die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 in Ver bindung mit § 10 Abs. 5 BilDokG vorzunehmende Verschlüsselung der Sozialversicherungs nummern ergänzt die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 5 Abs. 2 BilDokG im Rahmen der Gesamtevidenz der Schüler zu veranlassende nicht rückführ bare Umwandlung der Sozialversicherungs nummern in Bildungsevidenz-Kennzahlen. Diese beiden Maßnahmen sind ein aufeinander abgestimmtes Konzept des Datenschutzes, mit dem ein Höchstmaß an Datensicherheit angestrebt wird.

Dennoch soll in diesem Zusammenhang nicht verschwiegen werden, dass Gesetze allein einen technisch möglichen Missbrauch von Daten nie werden verhindern können. Kein noch so gutes Gesetz kann sozial nicht verträgliches Handeln aus der Welt schaffen. Das gilt nicht nur für den Missbrauch von Daten. Gesetze können aber sozial unverträgliches Handeln außerhalb der Legalität stellen und daran straf-, zivil- oder auch dienstrechtliche Konsequenzen knüpfen. Schon dadurch wird Schutz gewährt.

5.3 Abfrageberechtigungen

Unter strikter Wahrung des Datenschutzes soll das BilDokG in Zukunft auch zur Verein fachung schulischer Verwaltungsabläufe genutzt werden. Aus diesem Grund sieht es die Möglichkeit vor, den Schulen Abfrageberechtigungen bezüglich in der Gesamtevidenz der Schüler verarbeiteten Daten zu erteilen. In Übereinstimmung mit dem DSG 2000 (§ 6 Abs. 1 Z 2) ordnet das BilDokG die strikte Zweckgebundenheit der Abfragen an. Die Schulen werden daher nur Daten abfragen können, die für die Aufnahme in eine Schule erforderlich sind (§ 8 Abs. 1 Z 1).

In diesem Fall führt die für die abfragende Schule abfrageberechtigte Person (§§ 14 Abs. 2 Z 1 und 5 DSG 2000; 8 Abs. 2 Z 1 und 3 BilDokG), die bereits im Voraus zu bestellen ist, die Abfrage an einem gegen missbräuchliche Inbetriebnahme ausreichend zu schützenden Computer (§§ 14 Abs. 2 Z 6 DSG 2000; 8 Abs. 2 Z 4 BilDokG) unter Verwendung der Sozial versicherungsnummern durch. Das System wandelt die eingegebene Sozialversicherungs nummer der Schülerin bzw. des Schülers automatisch in die BEKZ um, mit deren Hilfe der Datensatz abgefragt wird. Voraussetzung für den Erfolg einer derartigen Datenabfrage ist, dass die Dateien der Schülerinnen und Schüler bereits von der meldenden Schule unter dieser Sozialversicherungsnummer in die Gesamtevidenz übermittelt wurden. Die durch die Ver schlüsselung gewonnene BEKZ ist für die abfragende Person nicht erkennbar. Auch eine gemeinsame Aufzeichnung von Sozialversicherungsnummer und BEKZ darf vom System nicht vorgenommen werden. Jede Abfrage ist außerdem zu protokollieren, um ihre Rechtmäßigkeit auch noch später nachvollziehen zu können (§§ 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000; 8 Abs. 2 Z 5 BilDokG).

5.4 Auskunftsrecht über in der Gesamtevidenz der Schüler gespeicherte Daten

Auf ähnliche Weise wird das Auskunftsrecht umgesetzt. § 8 Abs. 5 BilDokG gibt Schülerinnen und Schülern das Recht, Auskunft über ihre in der Gesamtevidenz gespeicherten Daten zu verlangen. Es ist der Sinn eines solchen Auskunftsrechts, den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen eine Handhabe zu bieten, mit der sie feststellen können, ob die über sie gespeicherten Daten richtig sind oder die auskunftspflichtige Stelle über diese Informationen überhaupt verfügen darf. Wer von diesem Recht Gebrauch machen möchte, hat bei der Schule, ehemalige Schülerinnen und Schüler bei der Schule, die zuletzt besucht wurde, ein Begehren auf Auskunft zu stellen, das allerdings nicht begründet zu werden braucht. Dieses Begehren kann auch mündlich gestellt werden. Gleichzeitig müssen um Auskunft Ersuchende ihre Identität nachweisen sowie ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben, über die die Abfrage der Gesamtevidenz durchgeführt wird. Das Ergebnis ist den Betreffenden auszu händigen. Das Recht auf Auskunft muss von der Schülerin oder dem Schüler persönlich wahr genommen werden. Bei noch nicht Eigenberechtigten auch von deren Erziehungsberechtigten.

6. Die Ersatzkennzeichnung

Das Vergeben von Ersatzkennzeichnungen ist nicht in das freie Ermessen der Schulen gestellt. Eine Ersatzkennzeichnung darf nur vergeben werden, wenn die Schülerin oder der Schüler glaubhaft machen kann, über keine Sozialversicherungsnummer zu verfügen (§§ 5 Abs. 2 BilDokVO; 3 Abs. 2 PrivSch-StatVO). Glaubhaft machen ist mehr als bloßes Behaupten. Die gegenüber der Schule angegebenen Gründe müssen plausibel, mit anderen Worten nachvollziehbar sein. Es ist daher unzulässig, nur deshalb zur Ersatzkennzeichnung zu greifen, weil sich jemand weigert, seine Sozialversicherungsnummer zu nennen.

Wer die Bekanntgabe von Daten, die nach dem BilDokG offen zu legen sind, verweigert, begeht gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes eine Verwaltungsübertretung, die nach § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 strafbar ist und eine Geldbuße von bis zu € 2.200,-- nach sich ziehen kann. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem die Schule liegt. Die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern sind gegebenenfalls auf diese Bestimmung hinzuweisen.

Im Übrigen wird durch die Vergabe einer Ersatzkennzeichnung die spätere Erfassung der Sozial versicherungsnummer nicht verhindert. Im BilDokG ist dafür vorgesorgt, dass bei einer erst im Lauf der Zeit erfolgten Zuteilung der Sozialversicherungsnummer die vorhandene Ersatzkenn zeichnung auf die Sozialversicherungsnummer zusammengeführt wird. Grundsätzlich genießen jedoch Schülerinnen bzw. Schüler mit Ersatzkennung denselben Datenschutz wie jene, die im Besitz einer Sozialversicherungsnummer sind, da auch die Ersatzkennzeichnung im Rahmen der Gesamtevidenz nicht rückführbar verschlüsselt wird.

Im Fall der Weigerung, die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben, ist jedenfalls von Versuchen Abstand zu nehmen, dieses Datum über andere Stellen, etwa den gesetzlichen Kranken versicherungen, zu erfragen. Da diese Einrichtungen ebenfalls dem DSG 2000 unterliegen, wird ihnen mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung das Bekanntgeben bei ihnen gespeicherter Daten ohnehin untersagt sein. Das unter Punkt 3.3 Gesagte gilt mit umgekehrten Vorzeichen.

Im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 wird ersucht, die mit der Umsetzung des BilDokG an Schulen betrauten Personen speziell auf Punkt 3 sowie auf den vorletzten Absatz dieses Rund schreibens hinzuweisen.

Wien, 21. April 2004

Für die Bundesministerin:
Mag. STELZMÜLLER

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation