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Ausser Kraft getreten

Neue Regelung: Frühwarnsystem und Frühinformationssystem mit 1.1.2005

aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 12/2018 ; BMBWF-637/0002-VI/2018 ; Administrative Entlastung - Aufhebung von Rundschreiben und Erlässen, zweiter Teil

Geschäftszahl: BMBWK-36.200/0055-V/2004
Sachbearbeiterin: Andrea Bock
Abteilung: V
E-mail: Andrea.Bock@bmbwk.gv.at
Telefon/Fax: +43(1)/53120-4297/53120-81 4297

Rundschreiben Nr. 1/2005 (BMBWF)

Verteiler: VI
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Neue Regelung: Frühwarnsystem und Frühinformationssystem mit 1.1.2005
Gesetzliche Grundlage: § 19 Abs. 3a und 4 SchUG
Geltung: Ab 1.1.2005 unbefristet

Durch die Einführung des Frühwarnsystems ist es gelungen, die Anzahl derer, die ein Schuljahr nicht positiv abschließen konnten, österreichweit abzusenken.

NEUE REGELUNG

Mit 1.1.2005 tritt gemäß § 19 Abs. 3a und 4 SchUG die Vorverlegung des Frühwarnsystems und des Frühinformationssystems in das 1. Semester in Kraft. Ziel der Vorverlegung ist es, durch frühzeitige Information, Erörterung und Beratung und die Festlegung von Fördermaßnahmen eine möglichst frühe Verbesserung der Leistungssituation und das Erlangen einer positiven Beurteilung im Jahreszeugnis zu erreichen.

Bislang hatte die Information und die Einladung zu einem beratenden Gespräch (erst) dann zu erfolgen, wenn die Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers im 2. Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Künftig sind bereits bei einer drohenden negativen Beurteilung im 1. Semester die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten (verpflichtend) zu einem beratenden Gespräch einzuladen, in dem alle Fördermöglichkeiten erörtert werden sollen, um die Leistungen zu verbessern.

Das breite Spektrum an Förderungsmöglichkeiten umfasst z.B. den Besuch eines Förderkurses, ein individuelles Lernprogramm in einem bestimmten Gegenstand, schulische Förderung für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, Lernhilfe für Kinder mit Behinderungen, oder die schulische Behandlung der Lese-Rechtschreibschwäche/Rechenschwäche.

Zur Motivation der Schülerin bzw. des Schülers sollen auch die individuellen Stärken bei dem beratenden Gespräch einbezogen werden.

Ähnlich wird auch bei Verhaltensproblemen verfahren.

Für die Klärung der Ausgangslage, die Erörterung von Förderansätzen und die Frage der richtigen Schulwahl kann auch die Hilfe und Beratung der Schulpsychologie-Bildungsberatung in Anspruch genommen werden.

Es ist wichtig, dass im Beratungsgespräch eine gemeinsame Lösung erarbeitet wird, die von allen Beteiligten mitgetragen wird. Ein regelmäßiger Kontakt zwischen Schule, Schülerin bzw. Schüler und Erziehungsberechtigten stellt eine Sicherung der Vereinbarungen dar.

GESPRÄCHSLEITFADEN

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Erläuterungen zur neuen Regelung sind in einem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erstellten Gesprächsleitfaden mit Einlagefaltblatt festgehalten.

Der Leitfaden enthält eine Reihe von Fragen, die jede Gesprächsteilnehmerin und jeder Gesprächsteilnehmer vor dem gemeinsamen Beratungsgespräch mit der jeweiligen Wahrnehmung der Situation ausfüllt. Die einzelnen Sichtweisen werden dann ausgetauscht und zu gemeinsam vereinbarten Maßnahmen gebündelt. Hinweise im Gesprächsleitfaden zur positiven Gesprächsatmosphäre sollen dazu beitragen, dass das Gespräch ohne Vorurteile konstruktiv verläuft.

Der Gesprächsleitfaden soll ein lebendiges Instrument sein. Daher gibt der Leitfaden die Möglichkeit an, Anregungen und Erfahrungen rückzumelden, die bei einer Neuauflage berücksichtigt werden können.

Alle Schulleiterinnen und Schulleiter der 5. bis 13. Schulstufe erhalten mehrere Sets des Gesprächsleitfadens zur Information der Schulpartner am Standort und zur weiteren Verwendung. Diese Unterlagen sind weiters unter www.schulpsychologie.at abrufbar.

HINWEISE ZUM FÖRDERUNTERRICHT

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass zur effizienten Umsetzung und Unterstützung des Frühwarnsystems und zur Verhinderung von negativen Beurteilungen die gezielte und optimale Förderung grundlegend ist. Es sollen daher die gemäß den gesetzlichen Regelungen im Schulorganisationsgesetz und in den jeweiligen Lehrplänen vorgesehenen Möglichkeiten des Förderunterrichts verstärkt in Anspruch genommen werden.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersucht die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), dieses Rundschreiben allen Schulen ab der 5. Schulstufe sowie den Organen der Schulaufsicht zu übermitteln.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden ersucht, das Schreiben sowie den Gesprächsleitfaden mit Beilagen den Schulpartnern am Standort zur Kenntnis zu bringen.

Wien, 30. Dezember 2004

Für die Bundesministerin:
Mag. Heidrun Strohmeyer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten