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Ausser Kraft getreten

Aufsichtserlaß - Neufassung

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 15/2005 ; Geschäftszahl: BMBWK-10.361/0002-III/3/2005 ; Aufsichtserlass 2005

Geschäftszahl: 10.361/115-III/4/96
Sachbearbeiterin: Mag. Andrea GÖTZ
Tel.: 53120-2365
Fax: 53120-2310

Rundschreiben Nr. 46/1997 (BMBWF)

Verteiler: VII/1; N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Aufsichtspflicht - Aufsichtsführung durch Lehrer sowie durch andere Aufsichtspersonen im Sinne des § 44a SchUG
Geltung: unbefristet
angesprochener Personenkreis: Schulleiter und Lehrer
Rechtsgrundlage: §§ 51 Abs. 3, 44a, 58 Abs. 4 SchUG, Schulveranstaltungenverordnung, Schulordnung

Alle Zentrallehranstalten

Aufsichtserlass

Die Entwicklung des Schulrechtes einerseits (Novellierungen des Schulunterrichtsgesetzes, die Neufassung der Schulveranstaltungsverordnung), vor allem aber Erfordernisse der Praxis haben dazu geführt, daß der Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 23. Juni 1993, Zl. 10.361/7-III/4/93, RS Nr. 80/1993 "Die Aufsichtspflicht des Lehrers - die geltende Rechtslage (Aufsichtserlaß)" zu aktualisieren ist.

Es wurde daher der obzitierte Erlaß der geltenden Rechtslage angepaßt: das Ergebnis ist der vorliegende überarbeitete Text, welcher eine Zusammenfassung und Erläuterung der für die Aufsichtsführung durch die Lehrerin, den Lehrer sowie durch andere Aufsichtspersonen i.S. des § 44a SchUG wesentlichen geltenden Rechtsvorschriften - nach Rechtsbereichen gegliedert - darstellt.

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Erlaß, wie zB. "Schüler", "Lehrer", umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Die Aufsichtspflicht

Die geltende Rechtslage

Inhaltsübersicht

VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN

ALLGEMEINE PÄDAGOGISCHE GRUNDSÄTZE

SCHULRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich der Aufsichtspflicht

Inhalt der Aufsichtspflicht

Besondere Bestimmungen für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

Schülermitverwaltung; Schülervertretung

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

SONDERBESTIMMUNGEN

Schulen mit ganztägiger Organisationsform

Andere Veranstaltungen

DIENST- UND DISZIPLINARRECHTLICHE ASPEKTE

AUFSICHTSFÜHRUNG UND ZIVILRECHT

AUFSICHTSFÜHRUNG UND STRAFRECHT

VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN

ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

AHG Amtshaftungsgesetz

ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

BDG 1979 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

DNHG Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

LDG 1984 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984

OrgHG Organhaftpflichtgesetz

PrivSchG Privatschulgesetz

SchOG Schulorganisationsgesetz

SchUG Schulunterrichtsgesetz

SchVG Schülervertretungengesetz

SchV-VO Verordnung über Schulveranstaltungen

StGB Strafgesetzbuch

VBG 1948 Vertragsbedienstetengesetz 1948

ALLGEMEINE PÄDAGOGISCHE GRUNDSÄTZE

Der Lehrer hat neben der ihm obliegenden unterrichtlichen Tätigkeit Erziehungsaufgaben (§§ 17, 51 SchUG) zu erfüllen, insbesondere auch im Hinblick auf die Erziehung der Schüler zur Selbständigkeit und Selbsttätigkeit, Vorsicht, Rücksicht, Achtsamkeit, Verantwortung in der Gemeinschaft und auf die ordnungsgemäße Gestaltung des Schullebens. Die Auswahl der zur Erreichung dieser Ziele zu setzenden Maßnahmen hat der Entwicklungsstufe und dem Bildungsgang der Schüler zu entsprechen.

Neben die Erziehung zu sicherheitsorientiertem Verhalten tritt die Aufsichtspflicht zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler.

Der Lehrer hat auch schon bei seiner Planung des Unterrichts und der erzieherischen Maßnahmen nach Möglichkeit Situationen auszuschließen, die eine Gefahr für die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeuten.

SCHULRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich der Aufsichtspflicht

1. § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

§ 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Schulordnung (Schulordnung): Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Eine Beaufsichtigung darf nur für Schüler ab der 9. Schulstufe entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist.

1.1 Der Lehrer hat nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob für die Schüler ab der 9. Schulstufe eine Beaufsichtigung entfallen kann. Zum Beispiel wird bei behinderten oder verhaltensauffälligen Schülern größere Vorsicht geboten sein. Eine noch zu geringe Erfahrung des Lehrers, zum Beispiel mit der betreffenden Klasse, wird einen strengeren Maßstab erfordern. Weiters wird der Informationsstand der Schüler über Gefahrenquellen und die Beziehung zur Umgebung (gewohnt, ungewohnt, besonders gefährliche Situationen usw.) zu berücksichtigen sein. Die Aufsichtsmaßnahmen werden auch vom Verhältnis der Anzahl der Aufsichtspersonen (vgl. 11) zur Anzahl der ihnen anvertrauten Schüler abhängig sein. Die Volljährigkeit eines Schülers allein entbindet den Lehrer nicht von der Aufsichtspflicht.

1.2 Die in § 51 Abs. 3 erster Satz SchUG erwähnte Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht ("Mittagspause") gilt als Pause, für welche - im Gegensatz zu allen anderen Pausen - die Aufsichtspflicht des Lehrers zur Gänze ausdrücklich ausgeschlossen wird; es sei denn, es handelt sich um eine ganztägige Schulform, deren Betreuungsteil (einschließlich der der Freizeit zuzurechnenden Zeit für die Verabreichung der Verpflegung in der Mittagspause) jedoch zur Gänze der Aufsichtspflicht unterliegt.

1.3 Beginnt für einzelne Klassen oder Schülergruppen ein Unterricht zu einem anderen Zeitpunkt als für die übrigen, so ist in der vom Schulleiter gemäß § 56 Abs. 4 SchUG zu erstellenden Diensteinteilung die erforderliche Vorsorge zu treffen.

1.4 Wenn anschließend an einen in der Schule stattfindenden Unterricht Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen an einem anderen Ort als in der Schule (disloziert) stattfinden, so sind die Schüler unter Aufsicht an diesen Ort und zurückzuführen. Schüler ab der 9. Schulstufe können, wenn es ihre körperliche und geistige Reife zulassen, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und zurückgeschickt werden. Findet ein solcher Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstunde statt, so können alle oder einzelne Schüler, auch wenn sie noch nicht die 9. Schulstufe besuchen, gleich vom Ort dieses Unterrichts, der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung nach Hause geschickt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint (so z.B., wenn der Unterricht, die Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der Nähe der Wohnung des Schülers stattfindet, der Rückweg in die Schule einen Umweg bedeuten würde, der Schüler mit der Umgebung gut vertraut ist und damit kein zusätzliches Sicherheitsrisiko für den Schüler entsteht) und die Erziehungsberechtigten von Schülern, die die 9. Schulstufe noch nicht besuchen, sich einverstanden erklärt haben. Findet der Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung an einem anderen Ort als in der Schule in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittagsunterricht oder Nachmittagsunterricht) statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer Treffpunkt als die Schule bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

1.5 Wenn ein Schüler ab der 9. Schulstufe in Erfüllung lehrplanmäßiger Aufgaben, die sein selbständiges Handeln erfordern, während des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung Tätigkeiten (zum Beispiel Einkäufe im Hauswirtschaftsunterricht, Beschaffung von Sportgeräten in Leibesübungen, Ausführung von Arbeitsaufträgen im Rahmen eines projektorientierten Unterrichts etc.) an einem anderen Ort verrichten muß, so kann eine Beaufsichtigung sowohl auf dem Weg als auch an dem betreffenden Ort entfallen; der Schüler ist jedoch vorher vom Lehrer vor etwaigen besonderen Gefahren zu warnen (vgl. 3).

1.6 Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schülern während des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus, unverzüglich zu treffen. Ebenso sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten bzw. erkrankten Schüler umgehend zu verständigen. Bei leichteren Verletzungen oder Erkrankungen eines Schülers während des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung richten sich die zu ergreifenden Maßnahmen nach dem für den Lehrer erkennbaren Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Schülerunfälle (vgl. 20.3) sind der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemäß § 363 Abs. 4 ASVG anzuzeigen.

2. § 2 Abs. 6 Schulordnung: Inwieweit die Schüler bereits früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung, wobei festzulegen ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt.

2.1 Eine Hausordnung kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, gemäß § 44 Abs. 1 SchUG vom Schulforum (§ 63a SchUG) bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 SchUG) erlassen werden.

3. § 2 Abs. 4 Schulordnung: Während des Vormittags- bzw. des Nachmittagsunterrichtes (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.

3.1 Wenn der Schüler in unterrichtsfreien Stunden (während des Vormittags- oder während des Nachmittagsunterrichtes), die nach dem jeweils geltenden Stundenplan zwischen Unterrichtsstunden gelegen sind, das Schulgebäude nicht verläßt, ist eine Beaufsichtigung (zum Beispiel Aufenthalt im Unterricht einer anderen Klasse) einzurichten, sofern nicht ein Entfall der Beaufsichtigung (§ 51 Abs. 3 SchUG, § 2 Abs. 1 Schulordnung) möglich ist.

4. Aus § 10 Abs. 2 SchUG: Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
Inhalt der Aufsichtspflicht

5. Aus § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat bei der Beaufsichtigung insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

5.1 Aus dem Wort "insbesondere" ergibt sich, daß sich eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtspflicht nicht nur auf die ausdrücklich erwähnte körperliche Sicherheit bzw. Gesundheit der Schüler bezieht, sondern darüberhinaus auch die Verpflichtung beinhaltet, körperlichen bzw. wirtschaftlichen Schaden von dritten Personen bzw. deren Eigentum, ebenso wie etwa von Bundeseigentum, hintanzuhalten.

6. § 5 Schulordnung: Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluß von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tag auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.

6.1 Wird der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen, richtet sich die Beaufsichtigung nach 3.1.

6.2 Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen finden als solche auf Schüler keine Anwendung. Doch sind die im § 5 der Schulordnung erwähnten Sicherheitsvorschriften (Werkstättenordnungen der einzelnen Schulen usw.) einzuhalten.

Besondere Bestimmungen für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

7. § 2 Abs. 1 SchVV: Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist ... auf die Sicherheit der Schüler ... Bedacht zu nehmen.

§ 10 Abs. 3 SchVV: Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten.

Für die schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) gilt mangels einer diese konkretisierenden Verordnung § 51 Abs. 3 SchUG unmittelbar.

7.1 Die Beaufsichtigung obliegt dem Lehrer 15 Minuten vor Beginn bis zum Ende der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung. Ein Entfall der Aufsichtspflicht in bestimmten Zeiträumen während der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung (einschließlich der 15 Minuten vor Beginn) ist nur für Schüler ab der 9. Schulstufe zulässig, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist (vgl. 1.1 und 3).

7.2 Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Jugendschutzgesetze, sind zu beachten.
Informationen darüber können bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingeholt werden.

7.3 Auf 1.3 wird auch in diesem Zusammenhang verwiesen.

8. § 10 Abs.5 SchVV: Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen

8.1 Punkt 8 gilt sinngemäß auch für die Durchführung von schulbezogenen Veranstaltungen.

8.2. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden. In letzterem Fall haben sie auch eine Adresse anzugeben, an der sie tatsächlich erreichbar sind. Dies gilt sinngemäß auch für schulbezogene Veranstaltungen.

9. Bei Unfällen oder Erkrankungen von Schülern sind alle erforderlichen Maßnahmen (z.B. Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus) unverzüglich zu treffen. Der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten oder erkrankten Schüler sind umgehend zu verständigen.

9.1 Dies gilt sinngemäß auch für schulbezogene Veranstaltungen (vgl. 1.5).

Schülermitverwaltung; Schülervertretung

10. § 58 Abs. 4 SchUG: Veranstaltungen der Schülermitverwaltung unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters), Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

10.1 Die gemäß § 59 Abs. 5 SchUG durch den Schulsprecher bzw. den Vertreter der Klassensprecher einzuberufende Versammlung der Schülervertreter, die Teilnahme der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß bzw. im Schulforum an den Sitzungen dieser Gremien (§ 63a, § 64 SchUG), sowie die Teilnahme der Schülervertreter an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit.d SchUG) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers. Auch die Wahrnehmung von Aufgaben durch Schülervertreter nach dem Schülervertretungengesetz unterliegt nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers.

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

11. Träger der Aufsichtspflicht sind Lehrer und andere geeignete Personen, die in Vollziehung des SchUG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tätig werden, wie zum Beispiel Unterrichtspraktikanten, Austauschlehrer, Fremdsprachenassistenten, Lehrbeauftragte, an Besuchs- und Übungsschulen unterrichtende Akademiestudenten, Übungskindergärtnerinnen bzw. Erzieher, die die Studierenden der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik bzw. Erzieher unterrichten, sonstige Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
§ 44 a SchUG: Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies

1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und

2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.

Hiebei ist allerdings zu beachten, daß den Schulleiter, welchem in diesem Fall die Übertragung der Aufsichtspflicht obliegt, gemäß § 1313a ABGB das Auswahlverschulden (culpa in eligendo) treffen kann. Näheres zur Frage der Haftung unter "Aufsichtsführung und Zivilrecht".

Diese Personen sind auf die die Aufsichtspflicht betreffenden Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.

SONDERBESTIMMUNGEN
Schulen mit ganztägiger Organisationsform

12. Bei Schulen mit ganztägiger Organisationsform hat die Beaufsichtigung vom Beginn der Sammelphase bis zum Ende der Abholphase, für vollinterne Schüler durchgehend, zu erfolgen; die Diensteinteilung ist entsprechend zu erstellen. Dabei ist für die Dauer der Nachtruhe der Schüler das nach den jeweiligen Gegebenheiten erforderliche Ausmaß an Aufsicht vorzusehen (vgl. auch 1.1). Ein Lehrer einer vorgenannten Schule, der laut Diensteinteilung im Unterricht, bei Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen und in den erweiterten Bereichen (Lern- und Übungsbereich, Freizeitbereich, Sammel- und Abholphase) Schüler (Klasse bzw. Gruppe) zu betreuen hat, ist verpflichtet, für die ihm anvertrauten Schüler entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife die Aufsichtspflicht wahrzunehmen. Die Erziehung der Schüler zur Selbständigkeit soll hiebei gewahrt werden. Bei der Durchführung dieser Grundsätze ist eine bestehende Hausordnung (vgl. 2.1) zu berücksichtigen.

13. Andere Veranstaltungen

13.1 Veranstaltungen, die ein Lehrer als Privatperson durchführt, wie z.B. abendliche Theaterbesuche oder Wochenend-Schiausflüge mit Schülern, sind weder Schulveranstaltungen noch schulbezogene Veranstaltungen im Sinne der §§ 13 bzw. 13a SchUG. In diesen Fällen richten sich das zugrundeliegende Rechtsverhältnis und die Haftung des Lehrers nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. An dieser Tatsache vermag auch die Erteilung der erforderlichen Bewilligung zur bloßen Organisation einer derartigen Veranstaltung in der Schule durch das Klassen- oder Schulforum, den Schulgemeinschaftsausschuß bzw. die Schulbehörde erster Instanz nichts zu ändern (§ 46 Abs. 2 SchUG).

13.2 Religiöse Übungen (z.B. Gottesdienste, Einkehrtage, ...) sind keine Schulveranstaltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen. Übernimmt ein Lehrer aber die Beaufsichtigung von Schülern auf dem Weg zu oder von der religiösen Übung, handelt er in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Ein Unfall, den der Lehrer dabei erleidet, ist daher ein Dienstunfall.

DIENST- UND DISZIPLINARRECHTLICHE ASPEKTE

14. Aus § 51 Abs. 3 SchUG: Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler zu beaufsichtigen.

15. § 43 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

16. § 211 BDG 1979: Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

16.1 Die Aufsichtspflicht gehört zu den sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Lehrers sich ergebenden Obliegenheiten.

17. Aus § 5 VBG 1948: Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen.

18. Aus § 29 LDG 1984: Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

18.1 Für die Landesvertragslehrer gilt das für die Bundesvertragslehrer Gesagte (siehe 17).

19. § 91 BDG 1979: Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach dem 9. Abschnitt des BDG (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.

19.1 Eine Handlung (Unterlassung) eines pragmatischen Bundeslehrers ist bloß dann zu ahnden, wenn die Dienstpflichtverletzung dem Lehrer vorgeworfen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Lehrer voll zurechnungsfähig ist, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ihm zugemutet werden konnte, sich rechtmäßig zu verhalten.

Zum zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff siehe 20.

19.2 Aus § 69 LDG 1984: Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes des LDG 1984 (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.

19.3 Das für pragmatische Bundeslehrer zu 19.1 Gesagte gilt auch für pragmatische Landeslehrer.

AUFSICHTSFÜHRUNG UND ZIVILRECHT

20. § 1 Abs. 1 AHG: Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
§ 3 Abs. 1 AHG: Hat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren.
§ 4 AHG: Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
Im Zivilrecht wird unter Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verstanden. Wird der Schaden "aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes" verursacht, handelt es sich um Fahrlässigkeit (§ 1294 ABGB). Ein Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Dagegen liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, daß sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft.

20.1 Der Bund haftet daher nach den Bestimmungen des AHG für den Schaden, den Lehrer oder andere Aufsichtspersonen i.S. des § 44a SchUG in Vollziehung des Schulrechtes des Bundes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Haftungssubjekt ist der Bund; eine Haftung des Lehrers bzw. einer anderen Aufsichtsperson i.S.d. § 44a SchUG gegenüber dem Geschädigten (Schüler) ist dadurch ausgeschlossen. - Zur Haftpflicht für Schaden an der Person des Schülers siehe näher 20.3.

20.2 Unter "Vollziehung der Gesetze" ist ein Verhalten zu verstehen, das auf Grund von Gesetzen oder Durchführungsverordnungen gesetzt worden ist oder pflichtgemäß zu setzen gewesen wäre. Das haftungsauslösende Verhalten kann demnach in einem Handeln, aber auch in einem Unterlassen bestehen.

20.3 Bei Schülerunfällen (das sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Schulausbildung, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der SchV-VO, an gleichartigen Schulveranstaltungen an anderen vom Geltungsbereich der zit. Verordnung nicht erfaßten Schularten, sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG ereignen; §§ 175 Abs. 4 und 5, 176 Abs. 1 Z 10 ASVG) ist der Rechtsträger (der Bund) im Rahmen der Amtshaftung dem Schüler zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Schülerunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn der Aufsichtsführende den Unfall vorsätzlich verursacht hat (§§ 333 Abs. 1, 335 Abs. 3 ASVG). Die Amtshaftung für fahrlässiges (grobfahrlässiges und leichtfahrlässiges) Verhalten der Aufsichtsperson wird in diesen Fällen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst, das heißt, daß die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Schüler gegenüber leistungspflichtig ist. Daraus folgt, daß in diesen Fällen die Aufsichtsperson für fahrlässiges (grobfahrlässiges und leichtfahrlässiges) Verhalten vom Rechtsträger im Regreßweg nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts haftbar gemacht werden kann. - Zum zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff siehe 20.

20.4 Das Amtshaftungsgesetz und die einschlägigen Regelungen des ASVG (vgl. 20.3) finden auch Anwendung, wenn die Schulveranstaltung oder die schulbezogene Veranstaltung im Ausland stattfindet.

21. Aus § 1 Abs. 1 OrgHG: Personen, die als Organe des Bundes handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

21.1 Eine in Vollziehung des Schulrechtes des Bundes handelnde Aufsichtsperson haftet demnach für den Vermögensschaden, den er dem Bund durch ein schuldhaftes (es genügt leichte Fahrlässigkeit) und rechtswidriges Verhalten zugefügt hat. - Im Gegensatz zur Amtshaftung, die einen geschädigten Dritten voraussetzt, hat die Organhaftung nur das Verhältnis zwischen Organ und geschädigtem Rechtsträger (Bund) zum Gegenstand. - Zum zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff siehe 20.

22. Gemäß § 2 Abs. 2 OrgHG kann von einem Organ kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.

23. Wenn ein Dienstnehmer (Lehrer) bei Erbringung seiner Dienstleistungen, sofern er hiebei nicht als Organ der Hoheitsverwaltung tätig wird, dem Dienstgeber (Bund) durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten einen Schaden zugefügt hat, haftet er nach den Bestimmungen des DNHG. - Gemäß seinem § 1 Abs. 1 gilt dieses Bundesgesetz für Dienstnehmer in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

24. Mäßigungen des (Rück)Ersatzes.

24.1 Aus § 3 Abs. 2 AHG: Das Gericht kann bei grobfahrlässiger Rechtsverletzung aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigen.

24.2 Aus § 3 Abs. 1 OrgHG: Das Gericht kann, wenn die Schädigung auf einem Versehen beruht, aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder bei einem minderen Grad des Versehens auch ganz erlassen.

24.3 Aus § 2 Abs. 1 DNHG: Das Gericht kann, wenn die Zufügung des Schadens auf einem Versehen beruht, aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder bei einem minderen Grad des Versehens auch ganz erlassen.
Aus § 2 Abs. 3 DNHG: Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Lehrer nicht.
AUFSICHTSFÜHRUNG UND STRAFRECHT

25. Im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufsichtspflicht sind auch Bestimmungen des StGB von Bedeutung. Insbesondere bei Schülerunfällen können die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung oder der Tötung (§§ 88, 80 StGB) gegeben sein.

26. § 6 StGB: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspringt. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

27. Die Pflicht zur Sorgfaltsausübung kann sich aus Gesetz, Vertrag, vorausgegangenem Verhalten oder Lebens- oder Gefahrengemeinschaften ergeben. Das Maß der aufzuwendenden Sorgfalt (Aufmerksamkeit) ist je nach den Umständen größer oder geringer; die Nähe der Gefahr und der Wert des gefährdeten Rechtsgutes spielen dabei eine Rolle. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter aber nur vorgeworfen werden, wenn es ihm unter den besonderen Umständen des Einzelfalls auch zuzumuten war, die Sorgfalt tatsächlich anzuwenden.

28. § 2 StGB: Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

Dieser Erlaß tritt an die Stelle des Erlasses vom 23.Juni 1993, Zl. 10.361/7-III/4/93,RS Nr. 80/1993.

Wien, 20. August 1997

Für die Bundesministerin:
JISA

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht