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Durchführungsbestimmungen zum 2. Schulrechtspaket 2005

12.660/0005-III/3/2006
SachbearbeiterIn: Mag. Andrea Götz
Abteilung: III/3
E-mail: andrea.goetz@bmbwk.gv.at
Telefon/Fax: +43(1)/53120-2365/53120-81 2365

Rundschreiben Nr. 6/2006 (BMBWF)

Verteiler: VI/1
Alle Zentrallehranstalten
samt höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Auslegungen zum 2. Schulrechtspaket 2005
Geltung: unbefristet

An alle LSR/SSR für Wien

Rechtsgrundlage: Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 20/2006 Mit BGBl. I Nr. 20/2006 wurde das 2. Schulrechtspaket 2005 kundgemacht. Nachstehende Ausführungen sollen allfällige Auslegungsfragen beantworten. Die Ausführungen sind allgemein gehalten. Auf verschiedene Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen - insbesondere die Berufsschule betreffend - wird nicht gesondert eingegangen.

Artikel 1 - Änderung des Schulorganisationsgesetzes - SchOG:
Zu § 6 Abs. 1 (Schulkooperationen), tritt mit 1.9.06 in Kraft:
Diese Bestimmung sieht vor, dass – gleichsam in Erweiterung der bestehenden schulautonomen Möglichkeiten – Schulkooperationen insofern eingegangen werden können, als durch aufeinander abgestimmte schulautonome Maßnahmen (insbesondere im Bereich der Lehrplangestaltung, aber auch hinsichtlich Schulveranstaltungen, schulbezogener Veranstaltungen, autonomer Teilungszahlen, etc.) den Schülern dadurch Begünstigungen in ihrer Schulkarriere (Übertritte, profilierte Abschlüsse etc.) zukommen können. So können zum Beispiel schulautonome Schwerpunksetzungen in einer Hauptschule derart auf schulautonome Schwerpunkte bzw. schulautonome Reihungskriterien in einer nahe gelegenen allgemein- oder berufsbildenden weiterführenden Schule abgestimmt sein, dass die Aufnahme in die „Kooperationsschule(n)“ erleichtert wird.

Zu § 14a (auch § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5, … ) (Sprachförderkurse); Umsetzung ab Schuljahr 06/07:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Teilnahme an Sprachförderkursen im Sinne des neuen § 14a SchOG ausschließlich außerordentlichen Schülern im Sinne des § 4 SchUG (mangelnde Kenntnis der Unterrichtssprache) eröffnet wird. Für diese Schüler sah der Lehrplan der Volksschule schon bislang einen „besonderen Förderunterricht“ im Ausmaß von bis zu 12 Wochenstunden vor. Dieser Förderunterricht soll nach wie vor bestehen bleiben; die Sprachförderkurse sind als zusätzliche Maßnahme mit einem eigenen Abrufkontingent zu verstehen.

Zu §§ 36 und 39 (allgemein bildenden höhere Schulen); tritt mit 1.9.06 in Kraft:
Die Schulen wären darauf hinzuweisen, dass bis zum Erlassen einer allfälligen neuen Lehrplanverordnung nur auf Grund der derzeit bestehenden Lehrplanbestimmungen schulautonom vorgegangen werden kann; unmittelbar aus der neuen gesetzlichen Formulierung heraus sind keinerlei Flexibilisierungen auf Schulebene verbunden. Das bedeutet, dass etwa nach wie vor jene Pflichtgegenstände, welche der Lehrplan verpflichtend vorsieht, schulautonom nicht abgeschafft werden können, selbst wenn sie in der Neuformulierung des § 39 SchOG nicht mehr aufscheinen (z.B. Darstellende Geometrie).

Zum Entfall der §§ 131a bis 131d:
Es handelt sich hierbei lediglich um eine rechtsbereinigende Maßnahme, mit welcher Bestimmungen, die zwar bislang noch dem Rechtsbestand angehörten, aber auf Grund ihrer zeitlichen Befristung nicht mehr rechtswirksam waren, aus dem Normenbestand des SchOG eliminiert wurden. Schulversuche, die inhaltlich diesen Themenbereich zuzuordnen sind (z.B. Integration in der Polytechnischen Schule, Leistungsdifferenzierung in der Hauptschule, etc.) werden bereits derzeit auf Grundlage insbesondere des § 7 SchOG durchgeführt.

Artikel 2 - Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 - SchZG:

Zu § 2 Abs. 5 (Freigabe für Wiederholungsprüfungen, Zwickeltage); tritt mit 1.9.06 in Kraft:
Durch die Neufassung dieser Bestimmung wird im Sinne des übergeordneten Zieles einer möglichst umfassenden „Unterrichtsgarantie“ nunmehr für alle Schüler der Unterrichtsbeginn mit Montag der ersten Schulwoche festgelegt. An den beiden ersten Schultagen ist in allen Klassen Unterricht zu halten, wenngleich in dieser Zeit noch kein voller lehrplanmäßiger Unterricht angeboten werden muss. Diese beiden Tage dienen primär dem Einfinden im neuen Unterrichtsjahr, in den entsprechenden Räumlichkeiten, der Information über die Organisation des bevorstehenden Unterrichtsjahres, dem Besuch von Schülergottesdiensten, etc. Die Unterrichtszeit an diesen beiden Tagen ist als provisorischer Stundenplan vom Schulleiter festzulegen. Schüler, die an einem oder beiden dieser Tage Wiederholungsprüfungen abzulegen haben, gelten auf deren Wunsch für diese Tage als an der Teilnahme am Unterricht gerechtfertigt verhindert. Eine gesonderte Erlaubnis zum Fernbleiben ist nicht erforderlich. An dieser Stelle sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Freigabe von „Zwickeltagen“ - nach wie vor - nur schulautonom, jedoch nicht durch die Schulbehörde zulässig ist.

Zu § 2 Abs. 7 (Schulfreierklärung); tritt mit 17.2.06 in Kraft:
Für den Fall, dass auf Grund der in § 2 Abs. 7 erster Satz SchZG genannten Gründe die Schulfreierklärung von mehr als drei Tagen notwendig wird, ist dieses Erfordernis der Schulfreierklärung unter Angabe der konkreten Gründe und einer diesbezüglichen (befürwortenden oder ablehnenden) Stellungnahme des Landesschulrates/des Stadtschulrates für Wien dem BMBWK möglichst frühzeitig darzulegen.

Zu § 3 Abs. 1 (Blockungen); tritt mit 1.9.06 in Kraft:
Es scheint geboten, zunächst die Begrifflichkeiten „Wochenstunde“, „Stundenplan“, „Stundentausch“ und „Blockung“ zu differenzieren und darzulegen.
1. Wochenstunden:
Die Unterrichtsgegenstände werden in den Stundentafeln der Lehrpläne mit bestimmten Wochenstunden festgelegt. Das bedeutet, dass sie in jeder Woche in genau diesem Ausmaß durch den Schulleiter im Stundenplan vorzusehen sind.
2. Stundenplan:
Dieser spiegelt somit die Stundentafel des Lehrplanes auf die konkrete Klasse und die einzelnen Schultage Montag bis Freitag/Samstag bezogen wider.
3. Stundentausch:
Aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z.B. zur Durchführung von Projekten, bei Abwesenheit von Lehrern auf Grund von Schulveranstaltungen, oä.) kann gemäß § 10 SchUG vom Schulleiter eine vorübergehende Änderung des Stundenplanes - (auch) in Form eines Stundentausches - angeordnet werden. Hierbei handelt es sich stets um ein anlassbezogenes Abweichen von der auf das Unterrichtsjahr bezogenen Regelmäßigkeit der Wochenstunde(n).
4. Blockung: Erstmals durch die Neufassung des § 3 Abs. 1 SchZG kann in den Lehrplänen die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung, einzelne Wochenstunden in einem bestimmten Rhythmus zusammenzufassen (also zu „blocken“), vorgesehen werden. So kann künftig beispielsweise ein in der Stundentafel mit 1 Wochenstunde dotiertes Fach als geblocktes, im 14-Tage-Rhythmus abzuhaltendes „Doppelstundenfach“ vorgesehen werden.
Erst dann, wenn in Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Bestimmung tatsächlich Blockungen (verpflichtend) verordnet sind, sind die Schulleiter gefordert, im Rahmen der Stundenplangestaltung diese umzusetzen. Ungeachtet dessen gibt es jedoch bereits derzeit die Möglichkeit, und wird es diese künftig wohl verstärkt geben, auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen Blockungen (auch in anderen Fächern, als die durch den Lehrplan verordneten) unter den im jeweiligen Lehrplan (schulautonome Lehrplanbestimmungen) genannten Voraussetzungen vorzusehen.

Artikel 3 - Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 - SchPflG
Zu § 7 Abs. 1 (Dispenskinder); tritt mit 1.9.06 in Kraft:
Neben der Ausweitung des Dispenszeitraumes um zwei Monate sieht die Neufassung dieser Bestimmung als zusätzlich zu den bereits bislang bestehenden Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufnahme nunmehr das Vorliegen der für den Schulbesuch erforderlichen sozialen Kompetenz vor. Dieses Erfordernis gilt für alle Dispenskinder, unabhängig davon ob sie (wie bisher) vor dem Jahresende oder (neu) bis 1. März das 6. Lebensjahr vollenden.

Zu § 15 (Befreiung vom Schulbesuch); tritt mit 1.9.06 in Kraft:
Die Neufassung des § 15 SchPflG vollzieht insofern einen Paradigmenwechsel, als es sich nun nicht mehr um eine Befreiung von der Schulpflicht, sondern um eine Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule handelt. Somit bleibt die allgemeine Schulpflicht unberührt und wird die Zeit des gerechtfertigten Nichtbesuches im Sinne dieser Bestimmung auf die Dauer der allgemeinen Schulpflicht angerechnet, ohne dass dies im Gesetz eigens erwähnt wird.

Artikel 4 - Änderung des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG:
Zu §§ 5 und 6 (Aufnahmsverfahren); trat mit 1.1.06 in Kraft:
Die Schulen wären darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung nicht unmittelbar an die Schulen, sondern an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Verordnungsgeberin richtet. Diese Verordnungsermächtigung ist rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Die darauf basierende Verordnung wird jedenfalls eine Übergangsbestimmung enthalten, welche jene Aufnahmsverfahren (bzw. deren Ergebnisse), die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurden (also derzeit im Laufen sind), für rechtsgültig erklärt; dies deshalb, damit für das kommende Schuljahr 2006/07 durch die Verzögerung bei der Gesetzwerdung keine Unsicherheiten bei den Erziehungsberechtigten und den Schulen entstehen. Die im Gesetz nicht mehr geregelten Inhalte (insbesondere die Festlegung der Prüfungstermine und die Reihungskriterien) werden in die Verordnung eingehen.

Zu § 10 (Stundenplanerstellung); tritt mit 1.9.06 in Kraft:
Der Stundenplan ist vom Schulleiter so zu erstellen, dass am dritten Tag des Unterrichtsjahres der (lehrplanmäßig) vollständige Unterricht stattfinden kann. Eine (nicht nur vorübergehende) Änderung des Stundenplanes ist nach wie vor zulässig und der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 11 Abs. 6a (Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen); tritt mit 1.9.06 in Kraft:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der zu erbringende Nachweis der in dieser Bestimmung geforderten Höherwertigkeit durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung zu erbringen ist und daher „Zeugnisse“ von anderen Institutionen (z.B. von Sportvereinen, von sonstigen privaten Bildungseinrichtungen) oder von ausländischen Schulen diesen Nachweis nicht zu erbringen vermögen. Der Schulleiter hat durch Vergleich der Lehrpläne bzw. Curricula stets im Einzelfall zu prüfen, ob sämtliche Bildungsziele der betreffenden Unterrichtsveranstaltung auf inhaltlich höherem Niveau nachgewiesen sind. Nicht erforderlich ist der Nachweis des Erlangens dieser Bildungsziele auf einer organisationsrechtlich höheren Stufe. Das Wort „höherwertig“ schließt aus, dass der Besuch einer Unterrichtsveranstaltung auf gleichem Niveau (z.B. beim Wiederholen von Schulstufen) zur Befreiung vom Besuch des Gegenstandes führen kann.

Zu § 20 Abs. 6 („Beurteilungskonferenz“); tritt mit 1.6.06 in Kraft:
Nach der Neuformulierung dieser Bestimmung kann die „Notenkonferenz“ künftig (also beginnend mit dem laufenden Schuljahr 05/06) nur noch am Mittwoch, Donnerstag oder Freitag der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres stattfinden. Unter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels einer weitestgehenden „Unterrichtsgarantie“ einerseits und der fünftägigen Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 2 SchUG in Verbindung mit den Vorschriften über die Zustellung gemäß § 72 SchUG andererseits wird empfohlen, die Konferenz zwar möglichst spät, je nach 5- oder 6-Tage-Woche jedoch so anzuberaumen, dass die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über eine allfällige Nichtberechtigung zum Aufsteigen noch innerhalb der vorletzten Woche dem Schüler ausgehändigt oder postalisch abgefertigt werden kann.

Zu § 23 (Wiederholungsprüfungen); tritt mit 1.6.06 in Kraft:
Gemäß § 23 Abs. 1a SchUG haben künftig (In-Kraft-Treten: 1.6.2006) die Wiederholungsprüfungen zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres stattzufinden. Gemäß § 23 Abs. 1c SchUG erfolgt die Festlegung der erforderlichen Tage durch das Schulforum bzw. durch den Schulgemeinschaftsausschuss, wobei die volle Bandbreite der zur Verfügung stehenden Tage so zu nutzen ist, dass es durch die Abnahme von Wiederholungsprüfungen zu keinem Entfall von Unterricht kommt. Es ist also durchaus zulässig, auf Grundlage des geplanten provisorischen Stundenplanes einige Prüfungen in der letzten Ferienwoche und andere zu Beginn der ersten Schulwoche abzuhalten. Ein diesbezüglicher Beschluss des Schulpartnerschaftsgremiums ist noch vor Ende des Unterrichtsjahres zu fassen und entsprechend kundzumachen. Bei diesem Beschluss handelt es sich nicht um eine Entscheidung über „schulautonome Schulzeitregelungen“ im Sinne des § 63a Abs. 2 Z 1 lit. j SchUG bzw. § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l SchUG und ist dieser daher mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Festlegung der konkreten Termine für die einzelnen Schüler erfolgt durch den Schulleiter und ist gemäß § 22 Abs. 7 LBVO diesen spätestens eine Woche vor dem Tag der jeweiligen Prüfung nachweislich bekannt zu geben. Dabei ist auf § 22 Abs. 3 LBVO Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet, dass sich die Wiederholungsprüfung in einem Fach über nicht mehr als zwei aufeinander folgende Tage erstrecken darf. Sehr wohl möglich ist es jedoch, dass für einen Schüler, welcher zwei Wiederholungsprüfungen abzulegen hat, die beiden Fächer an insgesamt vier Tagen geprüft werden (z.B.: Mathematik am Donnerstag und Freitag, Deutsch am Montag und Dienstag). Sollte zur grundsätzlichen Terminisierung der Wiederholungsprüfungen kein gültiger Beschluss des Schulpartnerschaftsgremiums zustande kommen, erfolgt die Festlegung der Prüfungstage durch den Schulleiter. Sofern der Schulleiter den Beschluss des Schulpartnerschaftsgremiums für nicht durchführbar hält, etwa weil ihm der Unterricht in den ersten beiden Tagen der ersten Unterrichtswoche oder der lehrplanmäßig volle Unterricht ab Mittwoch der ersten Unterrichtswoche nicht gesichert scheint, hat er gemäß § 63a Abs. 17 SchUG bzw. § 64 Abs. 16 SchUG den Beschluss auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

Zu § 26a (Überspringen an den „Nahtstellen“); tritt mit 1.9.06 in Kraft:
Das Überspringen an den Nahtstellen umfasst zwei Varianten: einerseits kann nunmehr die letzte Stufe einer Schulart „übersprungen“ werden, andererseits kann auch die Aufnahme gleich in die 2. Stufe einer Schulart erfolgen. In beiden Fällen entscheidet über die Aufnahme der Leiter jener Schule, deren Besuch durch das Überspringen angestrebt wird. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
1. Die zuletzt besuchte Schulstufe muss mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen worden sein; dort, wo dieses Kalkül nicht vorgesehen ist (Volksschule), sind die Bestimmungen über den ausgezeichneten Erfolgt gemäß § 22 Abs. 2 lit. g SchUG sinngemäß anzuwenden.
2. Die Klassenkonferenz muss die Prognosefeststellung treffen, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe genügen wird. Das Gesetz macht an dieser Stelle für die Volksschule keine Ausnahme und sieht auch dort (trotz Klassenlehrersystem) die Entscheidung der Klassenkonferenz und nicht der Schulkonferenz vor. Durch die Neufassung des § 57 SchUG kommt es nun nicht mehr zu einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Schulkonferenz. Auf Grund der geringen personellen Zusammensetzung der Klassenkonferenz in der Grundschule empfiehlt sich hier die Vorsitzführung durch den Schulleiter selbst oder durch einen von ihm beauftragten Lehrer (zusätzlich zum Klassenlehrer und den sonstigen Lehrern der Klasse). Darüber hinaus kann die Beiziehung auch anderer Personen (z.B. anderer Lehrer der Schule, Lehrer der aufnehmenden Schule, Schulpsychologe, Eltern, etc.) zu den Beratungen in dieser Konferenz zweckmäßig sein.
3. Eine Überforderung des Schülers darf weder in körperlicher noch in geistiger Hinsicht zu befürchten sein. Im Hinblick auf die Feststellung der Klassenkonferenz gemäß Z 2 (die ja auch jene einer allfälligen Überforderung inkludieren wird) kann letztendlich die Frage einer allfälligen Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nur vom Leiter der aufnehmenden Schule zu beurteilen sein. Sollte der Schulleiter diesbezüglich Zweifel hegen, so hat er eine Einstufungsprüfung anzuberaumen. Unter Umständen kann zusätzlich zu dieser Einstufungsprüfung auch ein schulpsychologisches und/oder schulärztliches Gutachten eingeholt werden. Die Einstufungsprüfung kann gemäß § 3 Abs. 6 SchUG unter den dort genannten Voraussetzungen auch entfallen. Gegen die Entscheidung des Schulleiters ist gemäß § 71 Abs. 2 lit. g SchUG die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Ein weiteres ordentliches Rechtsmittel ist ausgeschlossen.

Zu § 38 Abs. 4 (Jahresprüfung); trat mit 1.1.06 in Kraft:
Bisher führte der Entfall eines Teiles der Jahresprüfung dazu, dass der verbleibende Teil (schriftlich oder mündlich) ohne Einbeziehung von Leistungen eines (der Jahresprüfung entsprechenden) Prüfungsgebietes beurteilt wurde. Dies hat in vielen Fällen dazu geführt, dass bei negativer Beurteilung (des verbleibenden Teiles) der Jahresprüfung trotz positiver Beurteilung des (der Jahresprüfung entsprechenden) Prüfungsgebietes die Jahresprüfung jedenfalls mit „Nicht genügend“ zu beurteilen war und daher die Reifeprüfung insgesamt „nicht bestanden“ war. Künftig ist eine positive Beurteilung eines (der Jahresprüfung entsprechenden) Prüfungsgebietes in die Beurteilung der Jahresprüfung einzubeziehen, sodass diese unter Umständen insgesamt (auch bei negativem Prüfungsergebnis des verbleibenden Teils der Jahresprüfung) positiv beurteilt werden kann. Es gilt jedoch zu beachten, dass die negative Beurteilung eines (der Jahresprüfung entsprechenden) Prüfungsgebietes nicht in die Beurteilung der Jahresprüfung einbezogen werden darf.

Zu § 57 (Lehrerkonferenzen); tritt mit 1.9.06 in Kraft:
§§ 63a und 64:
Die Einleitungssätze dieser beiden novellierten Bestimmungen gehen davon ab, dass Entscheidungsbefugnisse des jeweiligen Gremiums in der taxativen Auflistung des § 63a Abs. 2 Z 1 bzw. des § 64 Abs. 2 Z 1 genannt sein müssen. Künftig können Entscheidungsbefugnisse auch an anderen Stellen des SchUG oder in anderen Bundesgesetzen enthalten sein (wie z.B. derzeit schon die Festlegung des Termins der Wiederholungsprüfungen gemäß § 23 Abs. 1c SchUG). Besonders wird darauf hingewiesen, dass durch die Änderungen der Abs. 12 des § 63a SchUG und 11 des § 64 SchUG die Hausordnung (und damit allfällige autonome Verhaltensvereinbarungen) nur mehr mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann. § 64 Abs. 6 SchUG ermöglicht es, dass nunmehr auch Eltern volljähriger Schüler in den SGA gewählt bzw. entsandt werden können.

Zu § 65a (Schulkooperationen); tritt mit 1.9.06 in Kraft:
Beim Kooperieren von Schulen untereinander bzw. von Schulen mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Bildungseinrichtungen, Wirtschaftsbetrieben, …) ist die geltende Rechtslage zu beachten. Das hat zur Folge, dass grundsätzlich keine zivilrechtlichen oder auf sonstiger Rechtsbasis getroffenen Verträge oder Rechtsgeschäfte mit Rechtsverbindlichkeit abgeschlossen werden können. Die Landesschulräte und der Stadtschulrat für Wien werden ersucht, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen vom Inhalt dieses Rundschreibens in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.

Wien, 16. Februar 2006

Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht