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Auslegungen zur Aufnahmsverfahrensverordnung

BMBWK-13.261/0027-III/3/2006
SachbearbeiterIn: Mag. Andrea Götz
Abteilung: III/3
E-mail: andrea.goetz@bmbwk.gv.at
Telefon/Fax: +43(1)/53120-2365/53120-812365

Rundschreiben Nr. 20/2006 (BMBWF)

Verteiler: VI/1.
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Auslegungen zur Aufnahmsverfahrensverordnung
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: §§ 5 und 64 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF
Verordnung über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen, BGBl. II Nr. 317/2006

Mit BGBl. II Nr. 317/2006 (PDF (pdf, 29 KB)) wurde die Verordnung über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen (Aufnahmsverfahrensverordnung) kundgemacht. Paragraphenhinweise in diesem Erlass beziehen sich, wenn kein anderer Fundstellenhinweis erfolgt, auf diese Verordnung.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersucht, Eltern, LehrerInnen und SchülerInnen in geeigneter Weise über dieses neue Verfahren in Kenntnis zu setzen. Insbesondere wäre möglichst frühzeitig darauf hinzuweisen, dass künftig der Schulnachricht der 4. bzw. der 8. Schulstufe besondere Bedeutung hinsichtlich des Reihungskriteriums der Eignung im Sinne des § 5 zukommt. In Ermangelung einer solchen Schulnachricht (etwa bei ausländischen AufnahmsbewerberInnen, SchülerInnen von Statutschulen, die kein auf den Regellehrplan bezogenes Ziffernzeugnis vorlegen können, oder SchülerInnen, die im häuslichen Unterricht unterrichtet werden) ist in analoger Anwendung des § 3 Abs. 2 letzter Satz das Jahreszeugnis oder allenfalls auch ein entsprechendes Externistenprüfungszeugnis über die 3. bzw. die 7. Schulstufe (bzw. die für die Reihung relevanten Pflichtgegenstände auf dieser Stufe) heranzuziehen.

Im Übrigen wird zu den nachstehenden Bestimmungen festgestellt:

§ 1 iVm § 3 Abs. 4 Z 1: Wenngleich Privatschulen auf Grund des § 5 Abs. 4 SchUG vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen sind, besteht im Sinne einer frühzeitigen Planungssicherheit kein Einwand, wenn diese Schulen in Analogie zu § 3 Abs. 4 Z 1 nach Abschluss eines Aufnahmevertrages die vom Aufnahmsbewerber / von der Aufnahmsbewerberin zu diesem Zeitpunkt besuchte mittlere oder höhere Schule sowie die Schulbehörde erster Instanz darüber informieren, sofern die Erziehungsberechtigten zur Weitergabe dieser Daten ihr Einverständnis abgegeben haben.

§ 3 Abs. 1: Die Berücksichtigung verspätet eingelangter Anträge auf Aufnahme durch den Schulleiter / die Schulleiterin ist bis spätestens am 4. Montag nach den Semesterferien, hinsichtlich der 5. Klassen der allgemein bildenden höheren Schule bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien zulässig, da ab diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit der vorläufigen Schulplatzzuweisung auf die Schulbehörde erster Instanz übergeht. (Die Entscheidung über die Aufnahme bzw. eine allfällige Nichtaufnahme erfolgt jedoch jedenfalls durch den zuständigen Schulleiter / die zuständige Schulleiterin.)

§ 3 Abs. 3 Z 2: Sofern ein/e AufnahmsbewerberIn an mehreren Schulen Anträge auf Aufnahme gestellt hat, ist ihm / ihr - unter Berücksichtigung des Reihungsergebnisses - nur an der primär angestrebten Schule ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen. Es empfiehlt sich daher, bei der auf der Schulnachricht anzubringenden Bestätigung des Antrages auf Aufnahme, die Tatsache, dass es sich um die primär angestrebte Schule handelt, entsprechend zu vermerken (z.B. Datum und Uhrzeit).

§ 7: Die Beschlussfassung über schulautonome Reihungskriterien hat mit qualifizierter Mehrheit im Sinne des § 64 Abs. 11 letzter Satz SchUG zu erfolgen.

Es steht den Landesschulräten / dem Stadtschulrat für Wien frei, für ihren jeweiligen Zuständig keitsbereich nähere Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Wien, 19. Oktober 2006

Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht