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Stellenplan - Allgemeine Angelegenheiten; Maßnahmen für eine beschränkte Aufnahme in den Bundesdienst

Geschäftszahl: 466/1-III/C/97

Rundschreiben Nr. 1/1997 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Stellenplan - Allgemeine Angelegenheiten;
Maßnahmen für eine beschränkte Aufnahme in den Bundesdienst
Geltung: unbefristet

An alle
Dienststellen

Mit Rundschreiben Nr. 40/1996 vom 23. Juli 1996, GZ 466/27-III/C/96, wurde der Beschluß des Ministerrates vom 17. Juli 1996, betreffend Maßnahmen für eine beschränkte Aufnahme in den Bundesdienst, zur Kenntnis gebracht.

Mit Beschluß der Bundesregierung vom 17. Dezember 1996 wurde dieser Ministerratsbeschluß verändert.

Die aktualisierte Fassung lautet wie folgt:

"Ministerratsbeschluß, Top 37.1. vom 17. Juli 1996 in der Fassung vom 17. Dezember 1996

Die bisher von der Bundesregierung im Rahmen der Bemühungen um eine Budgetkonsolidierung zur Reduzierung des Personalaufwandes beschlossenen Maßnahmen zeigen erste Erfolge.

Die bis zum Ende des Budgetjahres 1997 für den Personalaufwand (UT O) vorgegebene Rahmenbedingung, daß der vorläufige Ausgabenerfolg für 1995 der nicht zu überschreitende Voranschlagsrahmen für 1996 und 1997 ist, erweist sich in der Praxiszwar einhaltbar, nur zeigen sich strukturelle Probleme.

Um bis zum Ende des Budgetjahres 1997 die Einhaltung der Rahmenbedingungensicherzustellen, bedarf es weiterer begleitender Maßnahmen.

Für die Personalwirtschaft bedeutet dies eine klare Vorgabe für die künftige Aufnahmepolitik.

Für eine beschränkte Aufnahme in den Bundesdienst gilt folgender Maßnahemkatalog:

1. Aufnahmen in den Bundesdienst erfolgen nur mehr in jenen Fällen, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unabdingbar notwendig sind. Dabei gilt die Übernahme von Karenzersatzkräften oder die Umwandlung von befristeten Dienstverhältnissen jeweils in ein unbefristetes Dienstverhältnis als Aufnahme in den Bundesdienst.
Der Bundesregierung ist von solchen Aufnahmen vorher so rechtzeitig schriftlich zu berichten, daß es der Bundesregierung möglich ist, die Einhaltung der finanziellen und personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu beobachten.
Dieser Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:

1.1. Planstellenbereich und die Dienststelle, für die eine Aufnahme erfolgen soll;

1.2. wieviele Planstellen im Planstellenbereich und Ressort zum Stichtag der Berichtslegung unbesetzt sind (als Beilage ist ein aktueller Auszug aus der Planstellenevidenz des PIS anzuschließen);

1.3. Entwicklung des Gebarungserfolges des Planstellenbereiches in der UT O unter Darlegung der Maßnahmen, die ein Einhalten der Vorgaben über die entsprechenden Ausgabenbindungen gewährleisten.

2. Von diesen Maßnahmen sind folgende Bereiche ausgenommen:

2.1. Planstellen, die in den Absätzen 3 und 4 des Punktes 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes systemisiert sind;

2.2. Ersatzkräfte gemäß Punkt 4 Abs. 1 lit. c, d, e, f, g, i, j und k des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes sowie Ersatzkräfte für Lehrpflichtermäßigungen nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz;

2.3. Aufnahme von Lehrern, Beamten des Schulaufsichtsdienstes, Schulsekretariatspersonal und Schulwarte- und -hilfspersonal sowie Schulärzten an Bundesschulen;

2.4. Aufnahme von Universitätslehrern sowie von sonstigem Klinikenpersonal an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten WIEN, GRAZ und INNSBRUCK;

2.5. Aufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, wenn diesem eine Verwendung als Zeitsoldat unmittelbar vorangegangen ist;

2.6. Aufnahme von Saisonbeschäftigten;

2.7. Aufnahme von
- begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz,
- ältere Arbeitslose, wenn sie das 50. Lebensjahr erreicht haben und durch mindestens 12 Monate arbeitslos gemeldet sind, sowie
- Lehrlingen;

2.8. Aufnahmen, für die bis zum 31. August 1996 die Einladungen zum Dienstantritt schriftlich ergangen sind. Diese Einladungen zum Dienstantritt sind dem Bundeskanzler unverzüglich abschriftlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Die einzelnen Ressorts haben dem Bundeskanzleramt, Abteilung II/2, bis längstens 31. August 1996, soweit dies noch nicht geschehen ist, zu berichten, ob die 2. Ausbaustufe des Personalinformationssystems des Bundes (PIS) entsprechend dem Ministerratsbeschluß vom 10. Oktober 1989 in ihrem Bereich vollständig erfaßt worden ist und laufend aktualisiert wird.

4. Das Bundesrechenzentrum hat bis längstens 10. des Folgemonats EDV-unterstützt zu berichten, ob und in welchen Fällen namentlich die bezugsliquidierenden Stellen Neuaufnahmen zu vollziehen hatten.

4a. Aufnahme von Ersatzkräften für Universitäts- und Hochschullehrer, die zum Zweckeiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Tätigkeit im Ausland oder zur Gewinnung einer außeruniversitären facheinschlägigen Praxis gemäß § 160 BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind;

4b. Aufnahmen von Universitäts- und Hochschullehrern und von sonstigem Universitäts- und Hochschulpersonal im Ausmaß von maximal 420 Planstellen zur Aufrechterhaltung des Lehr- und Forschungsbetriebes im Wintersemester 1996/97;

5. Der Beschluß der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 (130. Sitzung des Ministerrates) betreffend die Nachbesetzung freier Planstellen durch Neuaufnahmen, Begleitmaßnahmen zum Ausschreibungsgesetz 1989 zwecks sparsamer Personalgebarung sowie das diesbezügliche Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 21. Dezember 1989, GZ 923.170/9-II/2a/89, wird bis auf Widerruf außer Kraft gesetzt."

Zu Punkt 1 wird bemerkt, daß nunmehr die Übernahme von Karenzersatzkräften oder die Umwandlung von befristeten Dienstverhältnissen jeweils in ein unbefristetes Dienstverhältnis sowie die Aufnahme von in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrern in ein Bundesdienstverhältnis als Aufnahme inden Bundesdienst gelten.

Die übrigen Anmerkungen zu Punkt 1 und den weiteren Punkten (ausgenommen zu Punkt 2.8) im Rundschreiben Nr. 40/1996 bleiben weiterhin aufrecht.

Abschließend wird darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die Behandlung von Nachbesetzungsanträgen durch den Ministerrat nurmehr jeweils im ersten Ministerrat der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November des Jahres 1997 Nachbesetzungsanträge entsprechend zeitgerecht zu stellen sind.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Um Kenntnis und Beachtung wird dringend ersucht.

Wien, 7. Jänner 1997

Für die Bundesministerin:
Dr. Oberleitner

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen