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Erlass zur LehrerInnenfort- und -weiterbildung an Pädagogischen Hochschulen

15.550/0014-I/4/2007
SachbearbeiterIn: MR Dr. Alfred Fischl
Abteilung: I/4
alfred.fischl@bmukk.gv.at
T +43 (0)1 53120-4793
F +43 (0)1 53120-814793

Rundschreiben Nr. 20/2007 (BMBWF)

Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: LehrerInnenfortbildung
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: Hochschulgesetz 2005

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
An die Rektorate der Pädagogischen Hochschulen

1. Grundsätzliche Aufgaben

1.1 FWB als Personalentwicklungsinstrument

LehrerInnenfort- und –weiterbildung ist entsprechend modernem Qualitätsmanagement in erster Linie als notwendiges Instrument der Personalentwicklung zu sehen. Die Angebote der Pädagogischen Hochschulen haben, wie in §9, Abs. 2 HSchG verankert, diesem Umstand im Sinne einer zeitgemäßen Schul- und Unterrichtsentwicklung und einem Aus-, Fort- und Weiterbildungskontinuum Rechnung zu tragen.

Die Angebote haben die Kontinuität im Hinblick auf vorangegangene Aus- und Weiterbildungsmodule sowie den aktuellen Bedarf zu beachten und in der inhaltlichen Gestaltung zu berücksichtigen.

Im Rahmen der in §10 HSchG vorgesehenen Kooperationen zwischen den Standorten sowie mit Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen sind Synergien anzustreben.

1.2 Schul- und Unterrichtsentwicklung

Schul und Unterrichtsentwicklung ist als eine grundsätzliche Aufgabe von LehrerInnenfort- und weiterbildung zu betrachten. Insbesondere im Hinblick auf den §9, Abs.4 HSchG hat die Pädagogische Hochschule im Rahmen der FWB somit auch Angebote im Bereich der Schul- und Unterrichtsentwicklung vorzusehen. Diese sollen durch Beratung, Begleitung sowie Fort- und Weiterbildung die Entwicklungsprozesse an den Schulen unterstützen und so wesentlich zur Qualitätsentwicklung und –sicherung in der Bildungslandschaft beitragen.

Bei der Umsetzung sind auch die Möglichkeiten der berufsfeldbezogenen Forschung als weitere Aufgabe der PH einzubeziehen.

Im Hinblick auf die angesprochenen Aufgaben der Schul- und Unterrichtsentwicklung sind insbesondere auch Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote für Führungskräfte sowie für spezielle Funktionen im Schulbereich vorzusehen.

1.3 Zielsetzungen/Begriffseingrenzungen

Unter Fort- und Weiterbildung sind alle persönlichkeitsbildenden, fachlich vertiefenden oder berufsfeldbezogenen Angebote zu verstehen, die der Professionalisierung der LehrerInnen dienen und nicht primär weitere formelle Qualifikationen und Berechtigungen zum Ziel haben. Zweck der Fortbildung ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen, zu vertiefen oder zu erweitern.

Jene Angebote der Weiterbildung, die zu definierten zusätzlichen Qualifikationen (formeller Bildungsbereich) führen, sind oftmals mit neuen Berechtigungen verbunden und werden auch mittels ECTS ausgewiesen (Workload).

2. Lehrgänge: Organisation und Ablaufplanung

2.1 Erfordernis klar definierter Zuständigkeiten in der FWB

Für FWB-Aktivitäten mit Bezug auf Schulformen gemäß SCHOG sind entsprechend kompetente Ansprechpartner für die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit und Kommunikation nach innen und außen sicher zu stellen.

2.2 Organisationsformen der Lehrgänge, Budgetierung

Die Planung, organisatorische Abwicklung und Budgetierung der Angebote folgt für jede einzelne Veranstaltung den jeweils zu Grunde liegenden Erfordernissen.

2.2.1 Angebote zentraler Erfordernis

Angebote zentraler Erfordernis werden durch das BMUKK bundesweit koordiniert und budgetär dotiert. Zurzeit ist dafür ein Maximalvolumen von 35% des jeweiligen Budgetrahmens vorgesehen („zentraler Anteil“). Die wichtigsten Beispiele für zentrale Erfordernisse sind (exemplarische Aufzählung): die Vermittlung österreichweit abgestimmter Inhalte, die Umsetzung von benannten Schwerpunkten des BMUKK, schulartenübergreifende Querschnittsthemen, die Nutzung der Spezialkompetenz eines Standortes, die Notwendigkeit eines MultiplikatorInneneffekts bzw. von MulitplikatorInnenausbildung, ökonomische Gründe (wie etwa zu kleine Zielgruppen für regionale Angebote) oder die Pilotierung von Projekten oder neuen Entwicklungen.

Angebote zentraler Erfordernis werden zumeist durch das BMUKK bei einer PH in Auftrag gegeben, wobei dieser Beauftragung im Regelfall eine enge Kooperation mit den PH hinsichtlich der Entwicklung des Angebotes vorausgeht. Die Abstimmung der Angebote zentraler Erfordernis erfolgt in einer bundesweiten Planungskonferenz mit den zuständigen VertreterInnen der PH, die Letztentscheidung über eine Dotierung aus dem „zentralen Anteil“ obliegt jedoch in jedem Fall dem BMUKK.

Bis September nicht verplante Mittel aus dem „zentralen Anteil“ werden nach dem jeweils gültigen Aufteilungsschlüssel den PH für die zusätzliche Bedeckung regionaler/lokaler Erfordernisse zugeteilt.

2.2.2 Angebote regionaler/lokaler Erfordernis

Angebote regionaler/lokaler Erfordernis werden durch die jeweilige PH in Kooperation mit den zuständigen Stellen des Landesschulrates/Stadtschulrates entwickelt und durchgeführt. Die dafür vorgesehenen Budgetmittel (65% des jeweiligen LFWB-Budgetrahmens) werden den PH im Sinne der Planungssicherheit längstens im Dezember des Vorjahres durch Erlass bekannt gegeben.

Die Umsetzung der benannten Schwerpunkte des Ressorts hat auf regionaler Ebene im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Landesschulbehörde (55%) Eingang zu finden und ist in die Programmangebote verpflichtend aufzunehmen.

Der im Ressourcenplan unter „Schwerpunktsbildung“ ausgewiesene Anteil (derzeit 10%) ist Teil der Budgetmittel für regionale/lokale Erfordernisse und dient als Unterstützung der inhaltlichen Profilbildung jeder PH.

2.2.3 widmungsgebundene Budgetierung

Die Budgetmittel im Ansatz UT7 (gesetzliche Verpflichtungen, ReferentInnenhonorare) werden für jeden Standort getrennt nach Schularten berechnet. Angebote der Fort- und –Weiterbildung sind grundsätzlich entsprechend diesen Vorgaben zweckgebunden zu verplanen und einzusetzen. Schulartenübergreifende Angebote sind entsprechend den Anteilen der TeilnehmerInnen/Zielgruppen zu aliquotieren.

2.2.4 Zukunftsoffenheit

Eine Neuorientierung bei der Aufteilung der Budgetmittel UT7 ist im Sinne der Vereinfachung unter Einbeziehung erster Erfahrungen vorgesehen und wird voraussichtlich ab dem Schuljahr 2008/2009 wirksam werden.

2.3 Lehrgänge

2.3.1 Hochschullehrgänge (mind. 60 Credits) und Lehrgänge ab 30 Credits

Angebote dieser Form unterliegen der Regelung des § 42 HSchG sowie der dazugehörigen Verordnung (Hochschulcurriculumsverordnung, HCVO) hinsichtlich der Gestaltung der Curricula.

2.3.2 Lehrgänge mit Zertifizierung unter 30 ECTS

Lehrgänge mit Zertifizierung unter 30 ECTS-Punkte, die nicht unter die gesetzliche Verpflichtung des Erlassens eines Curriculums fallen, unterliegen grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit der jeweiligen Hochschule. Für Lehrgänge die eine bundesweite Koordination erfordern bleibt es der Zentralstelle vorbehalten, Rahmenvorgaben zu verordnen oder zu erlassen. Diese Vorgaben entsprechen jenen für Curricula gemäß §42 Abs 2 (außer lit 4) und Abs 3 und betreffen klarlegende Darstellungen von Lehrgängen bzw. Modulen (Syllabus).

Im Sinne der Qualitätssicherung und der Vergleichbarkeit wird empfohlen, auch für alle regionalen/lokalen Lehrgänge, die in diese Kategorie fallen und die mindestens 6 ECTS-Punkte ausweisen, Curricula im obigen Sinne zu entwickeln und zu veröffentlichen.

Eine verpflichtende Meldung unter Angabe der Zielgruppe und Kategorie (gem. Ressortvorgaben) an das BMUKK ist in jedem einzelnen Fall dieser Lehrgänge durchzuführen. (Aufnahme in die bildungsstatistische Dokumentation und Vergabe einer Studienkennzahl).

2.3.3 Vergabe von ECTS

Vor der Veröffentlichung von ECTS-Punkten ist grundsätzlich die Bewertung durch Recherchen vergleichbarer Angebote und Abstimmung mit anderen Institutionen eingehend und verantwortungsvoll zu prüfen.

3. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

3.1 Qualifikation der Lehrbeauftragten

Die Pädagogische Hochschule hat in ihren inneren Organisationsabläufen sicherzustellen, dass im Rahmen von Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung nur Lehrbeauftragte eingesetzt werden, die neben fachlicher/didaktischer Qualifikation auch über aktuelle Kompetenz für das Ziel der jeweiligen Veranstaltung verfügen.

Die Pädagogischen Hochschulen haben entsprechend §47 HSchG ein umfassendes Evaluierungssystem zu installieren. Im Rahmen dieses Systems sind hinsichtlich der Lehrbeauftragten in der FWB spezielle Evaluierungsinstrumente vorzusehen, die der Qualitätssicherung in diesem Bereich dienen.

3.2 Qualifikation der inhaltlich planenden MitarbeiterInnen in der LFWB

MitarbeiterInnen der Pädagogischen Hochschule, die mit der inhaltlichen Planung im Bereich der schulartenbezogenen Fort- und Weiterbildung betraut sind, haben über fundierte Unterrichtserfahrung im jeweiligen Schultyp, im Normalfall über ein entsprechendes Lehramt, eine aktuelle Praxis in der Lehrer-FWB und gegebenenfalls über eine einschlägige Zusatzqualifikation zu verfügen.

Im Bereich der berufsbildenden FWB bedeutet dies insbesondere den Nachweis der Erfahrung im fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterricht.

3.3 Q-Kriterien für Inhalte der Angebote, Evaluationssystem Angebote

Grundlegend für alle Angebote im Rahmen der FWB ist ihre Verwertbarkeit im schulischen Arbeitsfeld. Im Rahmen des Evaluationssystems der PH sind Maßnahmen vorzusehen, die einen dahingehenden Rückschluss auf die Ziele und Inhalte der Angebote zulassen.

3.4 Datenmonitoring

Die grundlegenden Daten der Fort- und Weiterbildung werden in elektronischer Form in PH-Online erfasst. Standortbezogene Auskünfte sind für Anfragen des BMUKK jederzeit aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen.

3.5 Erfüllungsberichte

Basis für die zu erbringenden Erfüllungsberichte ist PH-Online.

3.5.1 Dokumentation der inhaltlichen Umsetzung

Der Zentralstelle ist jährlich entsprechend den Vorgaben des BMUKK ein Erfüllungsbericht vorzulegen, der detaillierte Informationen hinsichtlich der inhaltlichen Umsetzung der vereinbarten Programme sowie des gesamten Angebotes des betroffenen Zeitraumes enthält.

3.5.1 Dokumentation der budgetären Umsetzung

Weiters ist der Zentralstelle jährlich entsprechend den Vorgaben des BMUKK ein Erfüllungsbericht vorzulegen, der ausführliche Informationen hinsichtlich der Verwendung der zugeteilten Ressourcen enthält.

Die Vorgaben für Form und Inhalt dieser Erfüllungsberichte werden auf getrenntem Weg übermittelt. Die Daten der letzten drei Jahre sind für aktuellen Anfragebedarf des BMUKK abrufbereit zu halten.

Wien, 21. September 2007

Für die Bundesministerin:
SektChef Dr. Anton Dobart

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten