Sonderurlaub aus Anlass einer Prüfung einer Prüfung für die Berufsreifeprüfung Geschäftszahl: BMUKK-466/0014-III/9/2007 SachbearbeiterIn: MinR Werner Schwab Abteilung: III/9 werner.schwab@bmukk.gv.atT +43 (0)1 53120-3382F +43 (0)1 53120-813382 Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Sonderurlaub aus Anlass einer Prüfung einer Prüfung für die Berufsreifeprüfung (für Lehrlinge im Lehrberuf Verwaltungsassistent) Rechtsgrundlage: § 29a VBG Geltung: Unbefristet Rundschreiben Nr. 25/2007 An alle Dienststellen Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur legt für Lehrlinge im Lehrberuf Verwaltungsassistent fest, dass zur Ablegung von Teilprüfungen zur Berufsreifeprüfung (gem. § 4 Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung) pro Teilprüfung den jeweiligen Kandidaten/ Kandidatinnen ein Prüfungsurlaub in der Dauer von 2 Arbeitstagen zu gewähren ist. Zuzüglich zu diesem Prüfungsurlaub sind die Prüfungstage selbst ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub freizugeben. Die Gewährung des Prüfungsurlaubes durch die zuständige Dienstbehörde erfolgt grundsätzlich nur für den Fall der erstmaligen Zulassung zu einer bestimmten Prüfung und innerhalb des Lehrverhältnisses. Wien, 23. November 2007 Für die Bundesministerin: MinR Kurt Rötzer Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen