Pendlerpauschale bzw. Fahrtkostenzuschuss Geschäftszahl: BMUKK-466/0001-III/9/2008 SachbearbeiterIn: MinR Werner Schwab Abteilung: III/9 werner.schwab@bmukk.gv.at Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Pendlerpauschale bzw. Fahrtkostenzuschuss Rechtsgrundlage: § 20b Gehaltsgesetz Geltung: Unbefristet Rundschreiben Nr. /2008 An alle Dienststellen Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bringt in der Anlage das Rundschreiben des Bundeskanzleramts vom 22.1.2008, Zl. 921.424/001-III/20/2008, betreffend die Neugestaltung des § 20b GehG durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. Nr. 96/2007, zur Kenntnis. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hält ausdrücklich fest, dass die Bezieher/innen der Pendlerpauschale bzw. des Fahrtkostenzuschusses für die korrekte Erfüllung der Meldepflichten und die Folgen allfälliger Unterlassungen verantwortlich sind. Aus einer einkommenssteuerrechtlichen Beurteilung durch die Finanzbehörden kann sich ein Wegfall oder eine Änderung des Pauschales und dadurch auch des Fahrtkostenzuschusses ergeben. Nicht gebührende Beträge werden vom Dienstgeber rückgefordert. Die Bediensteten mögen davon in geeigneter Form in Kenntnis gesetzt werden. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer/innen sowie für öffentlich-rechtliche Bedienstete der ausgegliederten Einrichtungen. Beilage (pdf, 145 KB) Wien, 11. Jänner 2008 Für die Bundesministerin: MinR Kurt Rötzer Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen