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Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

466/0006-III/9/2008
SachbearbeiterIn: MinR Werner Schwab
Abteilung: III/9
werner.schwab@bmukk.gv.at
T +43 (0)1 53120-3382
F +43 (0)1 53120-813382

Rundschreiben Nr. 6/2008 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
Rechtsgrundlage: § 72 Abs.1 Z 3 BDG 1979
Geltung: Unbefristet

An alle
Dienststellen

Aus gegebenen Anlass teilt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mit, dass bei Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide gemäß § 72 Abs. 1 Ziffer 3 BDG 1979 die Voraussetzung („Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes“) dahin gehend zu verstehen ist, dass der Bescheid gem. § 14 Behinderteneinstellungsgesetzes positiv sein muss.

Die Frage, ob sich eine Person im Besitze eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des BEinstG im Sinne des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 befinden kann, deren Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 2 BEinstG abgewiesen wurde, weil der Grad der Behinderung unter 50 v.H. liegt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2005/12/0226 klargestellt.

Der Wortlaut des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, der an das Vorhandensein eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG anknüpft, deutet darauf hin, dass die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 nur dann erfüllt ist, wenn ein Bescheid vorliegt, der die Zugehörigkeit des Betreffenden zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entweder im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder nach Abs. 2 dieser Bestimmung bewirkt (gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG kommen als begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes nur Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. in Frage).

Dieses Auslegungsergebnis, bei dem es auf das Vorliegen eines positiven Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG ankommt, findet seine Bestätigung auch in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung.

Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die bisher teilweise gepflogene Verwaltungspraxis bei der Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide gemäß § 72 Abs.1 Z.3 BDG und § 27b Abs.1 Z.3 VBG nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Es sind daher ab sofort die in Frage kommenden Anträge dementsprechend zu behandeln. Die bisher zu Unrecht zuerkannten Erhöhungen sind ab 1.1.2009 rückzuführen und die davon betroffenen Bediensteten dementsprechend zu informieren.

Wien, 29. Februar 2008

Für die Bundesministerin:
MinR Kurt Rötzer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen