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Gültigkeit bzw. Ungültigkeit unvollständig ausgefüllter Stimmzettel

13.261/0057-III/3/2008
SachbearbeiterIn: Mag. Andrea Götz
Abteilung: III/3
andrea.goetz@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2365
F +43 1 53120-812365

Rundschreiben Nr. 16/2008 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Gültigkeit bzw. Ungültigkeit unvollständig ausgefüllter Stimmzettel
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: §§ 59, 59a, 64 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF
§ 13 Schülervertretungengesetz, BGBl. Nr. 284/1990
§ 11 der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, BGBl. Nr. 388/1993 idgF
§§ 4 und 11 der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß, BGBl. Nr. 389/1993

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wurde in der Vergangenheit wiederholt mit der Frage befasst, ob unvollständig ausgefüllte Stimmzettel bei im Schulrecht vorgesehenen Wahlen als ungültig zu werten sind oder nicht. Es erfolgt daher folgende Klarstellung:

Wahlen finden sich in unterschiedlichen Rechtsvorschriften. Es sind daher – auch im Ergebnis – unterschiedliche Regelungen zu finden:

1. Wahl der Landesschülervertretung nach dem Bundesgesetz über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz – SchVG), BGBl. Nr. 284/1990:

§ 13 SchVG legt fest, dass von den Wahlberechtigten auf dem Stimmzettel untereinander so viele Namen zu verzeichnen sind, als Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche zu wählen sind. Dabei hat ein getrenntes Verzeichnen nach Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so wird deshalb seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt.

Ein unvollständig ausgefüllter Stimmzettel ist somit gültig.

2. Wahl der Schülervertreter gemäß der §§ 59, 59a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr.472/1986 idgF, iVm § 11 der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, BGBl. Nr. 388/1993 idgF:

Gemäß § 64 Abs. 7 SchUG ist die Wahl der Vertreter der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. In Ausführung dieser Bestimmung erging die VO über die Wahl der Schüler vertreter. Diese bestimmt in § 11, dass die Wahlberechtigten auf den Stimmzetteln die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten beiden bzw. sechs Kandidaten einzutragen haben. Nur dadurch ist gewährleistet, dass es sich tatsächlich im Wesen um eine Verhältniswahl und nicht um eine Mehrheitswahl handelt.

Im Falle der Wahl der

  • Klassen- bzw. Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter
  • Vertreter der Klassensprecher und deren Stellvertreter
  • Abteilungssprecher und deren Stellvertreter
  • Tagessprecher und deren Stellvertreter

sind somit auf den Stimmzetteln 2 Namen einzutragen (allenfalls den in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten 2 und 1 Wahlpunkt(e) zuzuordnen).

Im Falle der Wahl der Schulsprecher, deren zwei Stellvertretern und der drei Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsaussschuss sind auf den Stimmzetteln 6 Namen einzutragen (allenfalls den in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten 6, 5, 4, 3, 2 und 1 Wahlpunkt(e) zuzuordnen.

Unvollständig ausgefüllte Stimmzettel entsprechen nicht diesem Gebot und sind daher ungültig. Daran vermag auch § 11 Abs. 5 leg. cit., wonach die Stimme gültig abgegeben ist, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht, nichts zu ändern. Der Wähler wille ist nämlich nur dann beachtlich, wenn er die gesetzlich vorgegebenen Rahmen bedingungen beachtet. Enthält somit der Stimmzettel etwa Namen von Kandidaten, die nicht im Wahlverzeichnis aufscheinen ist er ebenso ungültig wie ein unvollständig ausgefüllter Stimm zettel. Ist hingegen ein Name bloß falsch geschrieben, so greift Abs. 5, sofern der Wählerwille erkennbar ist.

3. Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 64 SchUG iVm § 4 der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß, BGBl. Nr.389/1993

Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen (allenfalls sechs, fünf und vier Wahlpunkte für die Funktionen der Lehrervertreter im Schulgemeinschaftsausschuss und drei, zwei und einen Wahlpunkt(e) zuzuordnen.
Unvollständig ausgefüllte Stimmzettel entsprechen nicht diesem Gebot und sind daher ungültig. Daran vermag auch § 4 Abs. 4 leg. cit., wonach die Stimme gültig abgegeben ist, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht, nichts zu ändern. (Siehe Punkt 2.)

4. Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 64 SchUG iVm § 4 der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuß, BGBl. Nr.389/1993

Es gilt das unter Punkt 3. Gesagte sinngemäß.
Unvollständig ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

Wien, 11. Juli 2008

Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht