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Ausser Kraft getreten

Richtlinie für Buffetbetriebe, Lehrmittelverkaufsstellen, Automaten und Kopiergeräte 

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 8/2012 ; BMUKK-39.780/0001-B/4/2012 ; Richtlinien für Buffetbetriebe an Bundesschulen

Geschäftszahl: 39.661/1-Präs.11/97
Sachbearbeiter: MR Dr. Nagler
Tel. +43-1/53120-4430
Fax: +43-1/53120-4482

Rundschreiben Nr. 53/1997 (BMBWF)

Richtlinie für Buffetbetriebe, Lehrmittelverkaufsstellen, Automaten undKopiergeräte
Sachgebiet: Schulerhaltung, sonstige Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Richtlinie für Buffetbetriebe, Lehrmittelverkaufsstellen, Automaten undKopiergeräte
Geltung: unbefristet

1.) An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

2.) An alleZentrallehranstalten

3.) An alle Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes

A. BUFFETBETRIEBE

Wie den Landesschulräten (Stadtschulrat für Wien), den Zentrallehranstalten sowie den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes bekannt, waren das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheitenund die Landesschulräte als für die Schulerhaltung der Schulen des Bundes zuständige Behörden (ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Schulen) bemüht, die Gestehungskosten des jeweiligen Verpflegungsbetriebsunternehmers durch Verzicht auf einenwirtschaftlich relevanten Pachtschilling zu verringern, um den Verkaufspreis möglichst gering halten zu können.

Wie der Rechnungshof nach Einschau bei mehreren Landesschulräten feststellte, kam dieser Kostenminderungseffekt nicht zum Tragen; teilweise wegen der Geringfügigkeit des aliquoten Pachtschillinganteiles auf das Verkaufsgut, zum anderenTeil wegen der sicher nicht leichten Überprüfung und Überwachung der vom Pächter offen zu legenden Kostenkalkulation.

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheitengibt daher nachstehend in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof folgende Hinweise für den Abschluß einschlägiger Pachtverträge und ermächtigt zugleich die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), die Zentrallehranstalten sowie die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, im Rahmen dieser Hinweise unter Handhabung ihres pflichtgemäßen Ermessensjeweils sach- und umständeadäquate Lösungen zu treffen. Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) können sämtliche mit diesem Rundschreiben erfaßten Angelegenheiten den einzelnen Schulen übertragen.

Ein als Muster anzusehender Regel-Vertragsentwurf sowie weitere Ausschreibungsunterlagen sind ebenfalls angeschlossen.

1. Verfahren der Vergabe der Buffetbetriebe:

Buffetbetriebe an Bundesschulen sind öffentlich gemäß ÖNORM A2050 auszuschreiben, wobei als Vergabekriterien die Referenzen des Anbotlegers sowie die angebotenen Preise nach dem von den Landesschulräten (Stadtschulrat für Wien), den Zentrallehranstalten sowie den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes vorgegebenen Warenkorb zu gelten haben. Als Bestbieter ist jene(r) anzusehen, der (die) die besten fach-einschlägigen Referenzen vorweisen kann und die niedrigsten Preise offeriert.

Bei gegenwärtig bestehenden Pachtverhältnissen wäre dem (der) derzeitigen Pächter(in) ein neuer Pachtvertrag analog diesem Rundschreiben zu übermitteln. Wenn diese(r) sich mit dem neuen Pachtvertrag nicht einverstanden erklärt, wäre das bestehende Pachtverhältnis vertragskonform aufzulösen.

Die bisher vorgesehene Bevorzugung an der Schule Beschäftigter soll als Einschränkung des Prinzips des freien Wettbewerbes und der Chancengleichheit aller Interessenten keinen Verzicht auf eine Ausschreibung bewirken. Es soll aber bei der Bestbieterermittlung den Interessen der Schüler/innen bestmöglich Rechnung getragen werden.

2. Gewerberechtliche Bestimmung:

Alle Gesetzeszitate dieses Abschnittes beziehen sich auf die Gewerbeordnung in der Fassung BGBL Nr. 63/1997.

Nach der Abschaffung des Typus der konzessionierten Gewerbe und der Liberalisierung der Bewilligungspflicht im Zuge der Gewerberechtsnovelle 1992 fällt die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen sowie der Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen nunmehr gemäß § 124 Ziffer 8 in Verbindung mit § 142 Absatz 1 in die Gruppe der nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe im Sinne des § 5 Absatz 2 Ziffer 2. Gemäß §§ 16 und 17 ist der Befähigungsnachweis nach den im § 22 festgelegten Vorschriften zu erbringen. Der Pächter hat daher vor Abschluß des Pachtvertrages ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer einschlägigen Schule samt fachlicher Praxis nachzuweisen (Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBL II Nr. 19 vom 17. Jänner 1997).

Darüber hinaus muß gemäß § 74 nach wie vor eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegen bzw. ist bei Vornahme von Änderungen, die die in § 74 Absatz 2 umschriebenen Interessen berühren, eine Betriebsanlagengenehmigung neuerlich einzuholen.

a) Pächterwechsel:

nur im Einvernehmen mit Verpächter möglich;

Wurde das Gewerbe aufgrund einer seinerzeit dem Verpächter ausgestellten Konzession geführt und der alte Pachtvertrag aufgelöst (Anzeigepflicht), so ist die Neuverpachtung gemäß § 40 Absatz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 unter Berufung auf den Befähigungsnachweis des Pächters der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes anzuzeigen (§ 43 Absatz 2).

b) Vergabe eines neugeschaffenen Buffets:

Neben der Erwirkung der Betriebsanlagengenehmigung hat der Verpächter nach Prüfung der Befähigung und Abschluß des Pachtvertrages die Ausübung des Gewerbes gemäß § 339 GewO bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes anzumelden. Dabei sind die in § 339 Absatz 3 GewO aufgezählten Belege vorzulegen. Soferne die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, kann der Betrieb aufgenommen werden, sobald die Anmeldung der Gewerbebehörde zugegangen ist (= Termin des Inkrafttretens der Gewerbeberechtigung); Der bestätigende Bescheid der Gewerbebehörde (§ 340 GewO) hat keine rechtsgestaltende, sondern nur deklarative Bedeutung.

Anmerkung:

Die Gewerbeberechtigung ist kein wesentliches Merkmal des Pachtvertrages, wohl aber Voraussetzung für den Gewerbebetrieb; wesentliche Elemente des Pachtverhältnisses sind Betriebspflicht und Kundenstock; dies auch als Abgrenzung zur Raummiete.

c) Ruhen und Wiederaufnahme der Gewerbeausübung:

Gemäß § 93 GewO ist das Ruhen sowie die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuzeigen.

d) Fortbetriebsrecht:

Gemäß § 9 Absatz 2 GewO darf das Gewerbe nach Beendigung des Pachtvertrages längstens sechs Monate weiter ausgeübt werden.

3. Genaue Umschreibung des Pachtgegenstandes:

Dies sollte am besten durch Anhang einer Kopie des entsprechenden Planes, in dem der Umfang der genutzten Räume sowie der anschließenden Verkehrs- und Verzehrflächen gekennzeichnet ist, sowie Anschluß einer aktuellen Inventarliste, betreffend das allenfalls bereits vorhandene bundeseigene Inventar (hauptsächlich wenn es mit dem Gebäude fest verbunden ist, siehe Punkt A9) erfolgen.

4. Pachtdauer und Kündigungsbestimmungen:

Unbestimmte Zeit! Zu vereinbarende besondere Kündigungsgründe: Auflassung oder Verlegung des Betriebes wegen anderweitigen Bedarfes an den betriebszugehörigen Räumen, Verletzung der Betriebspflicht durch den Pächter; Verletzung der Verpflichtung zur Einvernehmensherstellung bei der Preisgestaltung; sonst sollten die gesetzlichen Kündigungsgründe gelten. Als Kündigungstermin wäre jeweils das Ende des Unterrichtsjahres zu wählen, wobei aber eine vorzeitige Auflösung durch den Verpächter vorbehalten sein soll.

5. Bestimmung des Pachtzinses:

Bei der endgültigen Bestimmung des Pachtzinses ist als Bemessungsgrundlage der gemäß Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig festgestellte steuerpflichtige Umsatz ohne Umsatzsteuer heranzuziehen. Vom im Umsatzsteuerbescheid ausgewiesenen Nettoumsatz sind auch die mit dem Umsatz in Zusammenhang stehenden indirekten Steuern abzuziehen, soferne der Pächter den entsprechenden Zahlungsnachweis erbringt. Bei Filialbetrieben ist nach der Registrierkasse bzw. den Tageseinnahmen abzurechnen. Als Pachtzins sind bei einem Bruttoumsatz unter der Wertgrenze gemäß § 6 Abs.1 Zi 27 UstG (derzeit S 300.000,--) 3 % und bei einem Bruttoumsatz darüber 4 % vom Nettoumsatz zu vereinbaren.

Bei bestehenden Pachtverträgen mit Schulwarten bzw. deren Partnern sind auf Dauer des Bestandes dieser alten Verträge lediglich 2 % des Nettoumsatzes als Pachtzins in Rechnung zu stellen.

Diese Regelung wird ab 1. September 1997 wirksam, bei bestehenden Pachtverträgen ab 1. März 1998.

Der Pachtzins über der Wertgrenze wäre in monatlichen Teilbeträgen (mindestens z.B. S 1.000,--) zunächst nach Erfahrungswerten zu akontieren und nach Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides endgültig abzurechnen. Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Nachzahlung können bis zu zehn Ratenzahlungen dem Pächter konzediert werden, soferne die Einbringlichkeit der Forderung hiedurch nicht gefährdet erscheint.

Betriebskosten:

Im Punkt IV Abs.4 des Pachtvertragsentwurfes wurde festgelegt, daß die Betriebskosten mit Ausnahme der Reinigung (inklusive Müll) und der mittels Zähler direkt zuordenbaren Kosten im Pachtentgelt enthalten sind. Für die Reinigung und diese Kosten hat der Pächter zu sorgen.

Kaution:

Erfahrungsgemäß sollte zur Reduktion des Pächterauswahlrisikos eine branchenübliche Kaution (je nach Höhe im Ausmaß zwischen einer Jahrespacht oder drei Monatspachtzinsen) verlangt werden. Diese Kaution ist im Sinne der Haushaltsvorschriften voranschlagsunwirksam zu verrechnen.

6. Betriebspflicht und Befähigungsnachweis des Betriebsführers:

Die Betriebspflicht ist im Punkt V des Vertragsentwurfes näher beschrieben. Weiters wären die Dienststellenleiter anzuweisen, den Schulgemeinschaftsausschuß in Fragen der Betriebspflicht (Öffnungszeiten), der Preisgestaltung sowie des Warenangebotes anzuhören.

7. Genaue Umschreibung des Unternehmenszweckes: einschließlich Waren- und Preistabelle.

Der Warenkorb hat folgendes Mindestangebot zu enthalten und es wird um konsequentere Beachtung als bisher ersucht:

Vollkornbrot, Knäckebrot, Weißbrotgebäck, Milchgetränke, Mineralwasser, Fruchtsaftgetränke, belegte Brote, Joghurt, Obst je nach Jahreszeit sowie gegebenenfalls warme Suppen und die verschiedensten Formen von Müsli. Produkte aus dem biologischen Anbau und möglichst ökologische Verpackungen werden empfohlen.

Im Warenkorb sollen nicht enthalten sein:

  • stark zuckerhältige Speisen und Getränke,
  • Rauchwaren und alkoholische Getränke.
  • Rohmilchprodukte

8. Vermeidung des Auftretens von Lebensmittelvergiftungen:

Auf die Kenntnisnahme und Einhaltung des Hygienemerkblattes des (ehemaligen) Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (siehe Beilage) wird ausdrücklich hingewiesen.

9. Erhaltungs- und Nachbeschaffungspflicht:

Die mit dem Gebäude fest verbundene Einrichtung des Buffetbetriebes bei Beginn des Pachtverhältnisses wird durch den Verpächter zur Verfügung gestellt. Für die Erhaltung und Wartung hat der Pächter zu sorgen. Notwendige Ersatzbeschaffungen sind vom Pächter beim Verpächter zu beantragen.

Das im Punkt I/1.) des Pachtvertragsmusters vorgesehene Inventarverzeichnis soll ständig am Laufenden gehalten werden.

Erfolgte die Ersteinrichtung bei bereits bestehenden Buffetbetrieben durch den Pächter, ist diese zur Vermeidung von Ablöseproblemen durch den Verpächter in angemessener Frist (je nach Bedeckbarkeit bei den dortigen Ausgabenbeträgen) aufgrund der vom Pächter vorgelegten tatsächlichen Ausgaben zum Buchwert übernehmen.

Dieses Inventar ist in das Bundeseigentum zu übertragen, soferne es sich nicht um bei Ende des Pachtverhältnisses für den Schulbuffetbetrieb nicht erforderliche und ohne Nachteil des Bundes demontable Gegenstände handelt.

Fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtungsgegenstände der Buffetbetriebe werden vom Bund angeschafft und verbleiben im Eigentum des Bundes. Bei der oft schwierigen Entscheidung zwischen Reparatur (Pächterpflicht) und Erneuerung (Verpächterpflicht) soll nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgegangen werden.

10. Wenn keine eigenen Räumlichkeiten zum Betrieb des Buffets vorhanden sind, wäre durch die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), die Zentrallehranstalten sowie die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes für

  1. den Warenverkauf im Umherziehen,
  2. das Aufstellen von Automaten (siehe III)

die Gestattung auszusprechen, sofern dafür ein ausreichender Bedarf besteht.

In allen Fällen haben sich die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), die Zentrallehranstalten sowie die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes davon zu überzeugen, daß die gewerberechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies betrifft aber nicht die persönlichen Steuerpflichten und Haftungen des Pächters.

11. Versteuerung der Pachteinnahmen:

Aufgrund von Gesprächen mit Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen wird die Beibehaltung der bisherigen Vorgangsweise empfohlen. Es ist folglich vorerst weder vom Pächter die Umsatzsteuer einzufordern, noch sind die eingehenden Pachtzinse vom Verpächter zu versteuern.

Zur Vergabe der Buffetbetriebe an Bundesbedienstete wird festgestellt, daß dies eine Nebenbeschäftigung darstellt und gemäß § 56 Absatz 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und § 8 Vertragsbedienstetengesetz 1948 meldepflichtig ist. Die Dienststellenleiter wären weiters darauf hinzuweisen, daß die Nebenbeschäftigung der Bundesbediensteten nicht zu einer reduzierten Dienstzeit führen darf.

B. LEHRMITTELVERKAUFSSTELLEN

Der Pachtvertrag für Verpflegseinrichtungen ist sinngemäß fürandere Verkaufsstellen anzuwenden, eine höhere Pachtzinsverrechnung entsprechend den Gegebenheiten des Marktes ist aber anzustreben.

C. AUTOMATEN

Die Aufstellung von Automaten kann in Form einer Gestattung gegenpauschalierte Betriebskosten (laut Verbrauchsdaten an den Geräten und Betriebszeiten), Übernahme der Betriebswartungs-, Nachfüll- und Reinigungspflicht durch den Aufsteller nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schularztes dem Buffetpächter gewährt werden, soferne vorher geklärt ist, ob ein anderer Automatenaufsteller nicht geringere Abgabepreise erhebt.

Der Aufsteller hat allerdings auch noch zum Aufstellungsort dieerforderlichen bau- und feuerpolizeilichen Genehmigungen einzuholen die mit derAufstellung anfallenden Kosten zu tragen und für alle Schäden, die durch Bestand und Betrieb der Anlage allenfalls entstehen, die volle Haftung zu übernehmen.

D. KOPIERGERÄTE

Bei der Aufstellung von Kopiergeräten ist mit Ausnahme der Mitwirkungsrechte des Schularztes und des Buffetpächters analog Punkt C. vorzugehen. Die entgeltliche Mitbenützung vom Bund genutzter Kopiergeräte durch Privatpersonen ist vor allem dann vorzusehen, wenn der Bund sich vertraglich zu einer Mindestkopieanzahl verpflichtet hat, die durch den Bedarf der Dienststelle alleine nicht abgedeckt werden kann. Das Entgelt hat zumindest die Kosten abzudecken. Bevorzugt wird der Verkauf von Kopierwertkarten.

E. SCHULMILCHAKTION

Sollte die Organisation der Schulmilchaktion im Rahmen der Schule nicht möglich sein, wäre der Buffet-Pächter zu deren Abwicklung in der Schule zu verpflichten. Die im Rahmen der Schulmilchaktion erzielten Umsätze sind über Verlangen und entsprechenden Nachweis des Pächters aus der Bemessungsgrundlage der Pachtherauszunehmen.

F. VERRECHNUNG

Die Verrechnung hat gemäß § 128 b SCHOG, in der Fassung Novelle 1996zu erfolgen. Die abschätzbaren anteiligen Betriebskosten, die durch die zweckgebundenen Einnahmen abgedeckt werden, sind von der zweckgebundenen Gebarung nachvollziehbar in diereelle Gebarung umzubuchen, sobald die Einnahmen feststehen.

Wien, 13. Oktober 1997

Für die Bundesministerin:
Dr. Gschier

Beilagen

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulerrichtung, -einrichtung, -ausstattung, -gebäudebetrieb, Sonstige Rechtsangelegenheiten