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Bauschvergütungen gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV 1955 für die Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge im dienstlichen Interesse (Haltungskostenbeiträge); Neufestsetzung mit 1. Juni 1997

Geschäftszahl: 466/25-III/C/97
Sachbearbeiter: Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 - 3245

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Bauschvergütungen gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs.2 RGV 1955 für die Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge im dienstlichen Interesse (Haltungskostenbeiträge); Neufestsetzung mit 1. Juni 1997 Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV 1955
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 54/1997 (BMBWF)

An alle
Dienststellen

In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 12.8.1997, GZ 924.411/1-VII/4/97, betreffend Bauschvergütungen gemäߧ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RGV 1955 für die Benützung beamteneigener Kraftfahrzeuge im dienstlichen Interesse (Haltungskostenbeiträge);Neufestsetzung mit 1. Juni 1997, übermittelt.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird ersucht.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Beilage

Wien, 22. Oktober 1997

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen