Entscheidungen nach dem Schulunterrichtsgesetz; BerufungsverfahrenGeschäftszahl: BMUKK-13.261/0007-III/3/2009 SachbearbeiterIn: Mag. Andrea Götz Abteilung: III/3 andrea.goetz@bmukk.gv.at T +43 1 53120-2365 F +43 1 53120-81236 Rundschreiben Nr. 8/2009 (BMBWF) Verteiler: Alle Zentrallehranstalten (ausgenommen Praxisschulen), Alle höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: Entscheidungen nach dem Schulunterrichtsgesetz; Berufungsverfahren Geltung: unbefristet Rechtsgrundlagen: § 25 SchUG, §§ 70 bis 72 SchUG Alle Zentrallehranstalten Alle höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Als Hilfestellung für die Entscheidungen nach dem Schulunterrichtsgesetz, insbesondere aber für die Erledigung von Berufungen gegen solche Entscheidungen, übermittelt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine zusammenfassende Darstellung dieser komplexen Materie sowie Anleitungen und Musterformulare. Eine genaue Beachtung aller Hinweise liegt im eigenen Interesse der Schule. Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form. Dem Erlass sind folgende Beilagen angefügt: Übersicht und Anleitungen: Übersicht "Jahresbeurteilung" Anleitung 1: Vorlagebericht des Schulleiters an das BMUKK Anleitung 2: Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit "Nicht genügend" Anleitung 3: Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit "Genügend" Musterformulare für Entscheidungen: Formular A (§ 25 Abs. 2 SchUG): 1 "Nicht genügend" und Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Schulschluss und nach 2 Wiederholungsprüfungen); Formular B (§ 25 Abs. 1 SchUG): 2 oder mehr "Nicht genügend" (Schulschluss und nach 2 Wiederholungsprüfungen); Formular C (§ 25 Abs. 2 SchUG): 1 "Nicht genügend" und Nichtberechtigung zum Aufsteigen nach 1 Wiederholungsprüfung; Formular D: "Nicht beurteilt" in einem oder mehreren Gegenständen, "Nicht beurteilt" und "Nicht genügend" in einem oder mehreren Gegenständen; Formular E: Nicht erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe (Schulschluss und nach Wiederholungsprüfungen); Formular F: Abschließende Prüfung nicht bestanden. Es wird ersucht, ausschließlich die beiliegenden Musterformulare zu verwenden. Entscheidungen In § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 SchUG sind jene Angelegenheiten angeführt, in welchen die Schule Entscheidungen zu treffen hat. Zur Vorgehensweise bei allen Entscheidungen betreffend "Zum Aufsteigen nicht berechtigt", "Letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen" und "Abschließende Prüfungen oder Abschlussprüfungen nicht bestanden" werden in den nachfolgenden Punkten ausführliche Hinweise gegeben. Erfahrungsgemäß kommen darüber hinaus in folgenden Angelegenheiten ablehnende Entscheidungen in Betracht: Inhalt der Entscheidung Wer entscheidet Wer stellt aus/unterschreibt Nichtbestehen einer Eignungsprüfung Konferenz der Prüfer Schulleiter als Vorsitzender der Konferenz der Prüfer Nichtbestehen einer Aufnahmsprüfung Konferenz der Prüfer Schulleiter als Vorsitzender der Konferenz der Prüfer Nichtbestehen einer Einstufungsprüfung Schulleiter Schulleiter Nichtaufnahme wegen Platzmangels Schulleiter Schulleiter Ablehnung eines Ansuchens um Erlaubnis zum Fernbleiben Schulleiter (bei mehr als 1 Tag) Schulleiter Grundsätzlich können Entscheidungen schriftlich oder mündlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann von den Erziehungsberechtigten bzw. vom eigenberechtigten Schüler innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden. Entscheidungen betreffend "Zum Aufsteigen nicht berechtigt" "Letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen" "Abschließende Prüfungen nicht bestanden" sind jedenfalls schriftlich zu erlassen. Gemäß § 70 Abs. 4 SchUG hat eine schriftliche Entscheidung zu enthalten: Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs (Schulleiter, Klassenkonferenz, Prüfungskommission); Inhalt der Entscheidung unter Anführung der entsprechenden Gesetzesstellen; eine Begründung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird; Datum der Entscheidung; Unterschrift des entscheidenden Organs (bei Kollegialorganen des Vorsitzenden); eine Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Empfänger einer Entscheidung ist der eigenberechtigte Schüler oder der Erziehungsberechtigte eines nicht eigenberechtigten Schülers. Ein Schüler ist eigenberechtigt, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat (Alter zum Ausstellungsdatum der Entscheidung). In allen Fällen, in welchen ein Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, sind unmittelbar nach Beendigung der Klassenkonferenz Entscheidungen entsprechend den beigefügten Musterformularen auszustellen. Die Verantwortung dafür liegt beim Vorsitzenden der Klassenkonferenz (im Allgemeinen der Klassen-/Jahrgangsvorstand). Empfänger ist der eigenberechtigte Schüler (ab vollendetem 18. Lebensjahr) oder der Erziehungsberechtigte. Die Entscheidungen sind spätestens am darauffolgenden Tag zuzustellen. Die Zustellung einer Entscheidung hat nachweislich (mit dem Datum und der Unterschrift des Empfängers) zu erfolgen (§ 72 SchUG). Da die Berufungsfrist erst mit der Übernahme der Entscheidung zu laufen beginnt, ist einer raschen Zustellung besonderes Augenmerk zu schenken. Falls nicht jene Form gewählt wird, bei welcher der eigenberechtigte Schüler selbst der Empfänger ist, ist der Weg der postalischen Zustellung (per RSb-Brief) zu wählen. Berufungen Gegen alle Entscheidungen gemäß § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 SchUG ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz (hier: BMUKK) zulässig. Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der Schule einzubringen. Das Einlangen der Berufung ist im Postbuch zu protokollieren, auf der Berufung ist der Eingangsstempel mit dem Vermerk "persönliche Abgabe durch Schüler/Eltern" oder "auf dem Postweg eingelangt" anzubringen, der Briefumschlag ist anzuheften (Überprüfung des Postlaufes). Sichtung des Beweismaterials Es ist Aufgabe des Schulleiters, sofort nach Eintreffen einer Berufung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen. Dazu gehört: Eintreffen der Berufung im Postbuch protokollieren. Eingangsstempel auf dem Berufungsschreiben mit Vermerk über die Art der Einbringung ("persönlich durch...." oder "per Post") anbringen; zuständiges Schulaufsichtsorgan telefonisch verständigen; Benachrichtigung des Klassen- bzw. Jahrgangsvorstandes und jener Lehrer, die auf Grund des Berufungsschreibens Stellungnahmen zu verfassen haben (Lehrer, welche den Schüler mit "Nicht genügend" und/oder Lehrer, welche den Schüler mit "Genügend" beurteilt haben; Abteilungsvorstand). Empfohlen wird ein beratendes Gespräch des Schulleiters bzw. des Abteilungsvorstandes mit den betreffenden Lehrern, um Vorgehensweise, Inhalte der Stellungnahmen, notwendige Unterlagen und Termine abzuklären. Vorbereitung aller nötigen Unterlagen veranlassen: Kopie der Entscheidung, Empfangsbestätigung, Protokoll der Klassenkonferenz, Kopie des Schülerstammblattes, Schularbeitenhefte, Tests, Diktate, Referate, Aufzeichnungen über Mitarbeit und mündliche Prüfungen etc. Vorlage an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur - Abt. III/3 Auf Grund der Kürze der Erledigungsfrist (3 Wochen!) sind die Berufung und alle Unterlagen so rasch wie möglich dem BMUKK zu übermitteln. Folgende Unterlagen sind vorzulegen: Vorlagebericht des Schulleiters (siehe Anleitung 1); Berufung mit Eingangsstempel und Vermerk über die Art der Einbringung und Briefumschlag im Original; Kopie der Entscheidung, gegen welche berufen wird, mit Empfangsbestätigung oder Zustellnachweis (bei RSb-Brief); Ablichtung des Schülerstammblattes; Protokoll der Klassenkonferenz; Stellungnahme des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes (Gesamtbild des Schülers); Angabe des Lehrplanes, nach welchem der Schüler unterrichtet wurde. Bei schulautonomen Lehrplänen sind diese im Volltext zu übermitteln. Dokumentation der Leistungsbeurteilung in den mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenständen (wenn in der Berufung die Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung behauptet wird, siehe Anleitung 2); Dokumentation der Leistungsbeurteilung in den mit "Genügend" beurteilten Gegenständen mit schlechter Prognose (bei 1 "Nicht genügend", siehe Anleitung 3); Schularbeitenhefte, Tests, Diktate und sonstige Unterlagen, die als Ergänzung der Dokumentationen erforderlich sind, sind unbedingt im Original vorzulegen. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist anzugeben, warum diese fehlen (zB. Schüler hat sie einbehalten) Wiederholungsprüfungen Nach Durchführung der Wiederholungsprüfungen hat die Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen zu entscheiden. Diese Entscheidung hat in der Mehrzahl der Fälle nur formalen Charakter, weil das Ergebnis der Wiederholungsprüfung(en) grundsätzlich für die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen spricht. Nur bei Schülern mit einem "Nicht genügend" nach zwei Wiederholungsprüfungen (unabhängig davon, ob der Schüler zu beiden Prüfungen oder nur zu einer angetreten ist) erfolgt die Entscheidung der Klassenkonferenz nach denselben Regeln wie bei der Konferenz am Schulschluss. Im Falle einer Berufung ist das nach Durchführung einer Wiederholungsprüfung erzielte "Genügend" besonders zu dokumentieren (Prüfungsprotokoll anschließen). Allen Schülern, die zu einer Wiederholungsprüfung angetreten und nach Abschluss der Wiederholungsprüfungen zum Aufsteigen nicht berechtigt sind, ist eine schriftliche Entscheidung auszustellen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die eigentliche Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen schon bei der Beurteilungskonferenz am Schulschluss getroffen wurde und die Klassenkonferenz nach den Wiederholungsprüfungen nur formalen Charakter hatte. Schüler, die zu keiner Wiederholungsprüfung angetreten sind, sowie Schüler, die nach den Wiederholungsprüfungen zum Aufsteigen berechtigt sind, erhalten keine Entscheidung. Schüler, die zu einer Wiederholungsprüfung angetreten sind, erhalten ein neues Jahreszeugnis. Das alte Jahreszeugnis wird eingezogen und vernichtet. Darauf ist insbesondere dann zu achten, wenn sich Schüler nach einer (negativen) Wiederholungsprüfung an einer anderen Schule anmelden, da sie mit dem alten Jahreszeugnis u.U. die Wiederholungsprüfung an der neuen Schule wiederholen könnten. Schüler, die keine Wiederholungsprüfung abgelegt haben, erhalten kein neues Jahreszeugnis. Nachtragsprüfungen Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht möglich ist und die erfolgreiche Ablegung einer Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist sie ihm auf Antrag vom Schulleiter zu stunden und wird damit zur Nachtragsprüfung (Ein entsprechendes Ansuchen der Erziehungsberechtigten bzw. des handlungsberechtigten Schülers muss vor Abhalten der Schulkonferenz gem. § 20 Abs. 6 SchUG gestellt werden). Schüler mit Nachtragsprüfungen erhalten ein "Vorläufiges Jahreszeugnis" mit der Klausel "Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ............ bis spätestens ............ zugelassen". Die Klassenkonferenz, die über die Berechtigung zum Aufsteigen (und allenfalls über die Ablegung von Wiederholungsprüfungen) entscheidet, kann für diese Schüler erst nach Ablegung der Nachtragsprüfung (zu Beginn des nächsten Schuljahres) abgehalten werden. Hinsichtlich dieser Klassenkonferenz, der Ausstellung von Entscheidungen und für eine allfällige Berufung gelten sinngemäß die in den voranstehenden Punkten angeführten Hinweise. Wiederholungsprüfungen dürfen erst nach Durchführung der Nachtragsprüfungen stattfinden. Sie sind nach § 23 Abs. 1 SchUG nur in solchen Gegenständen möglich, in denen keine Nachtragsprüfung abgelegt wurde. Schüler, welche die Nachtragsprüfung nicht ablegen, gelten in den betreffenden Gegenständen als "Nicht beurteilt" und können nicht in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen. Nach Abschluss der Nachtragsprüfungen ist ein Jahreszeugnis auszustellen. Schüler mit "Nicht beurteilt" Als erste Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe muss das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen. Wenn in der Beurteilungskonferenz festgestellt wird, dass ein Schüler in einem oder mehreren Gegenständen nicht beurteilt ist und eine Nachtragsprüfung vom Schulleiter auf Grund mangelnder Voraussetzungen nicht bewilligt wurde, muss die Konferenz entscheiden, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist. Da diese Entscheidung für einen Schüler eine schwerwiegende Konsequenz darstellt, sollte in einem solchen Fall zeitgerecht vor Ende des Unterrichtsjahres der Kontakt mit den Erziehungsberechtigten hergestellt werden (Verständigungspflicht der Schule). Jahresbeurteilung für die letzte Schulstufe Klassenkonferenz Das Unterrichtsjahr endet für die letzte Schulstufe mit dem Tag vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit der abschließenden Prüfung. Die Klassenkonferenz nach § 20 Abs. 6 SchUG (Beurteilungskonferenz) findet demnach im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Beginn der Klausurarbeiten statt. Sie hat die Entscheidung zu treffen, ob die Schüler die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Entscheidungen In all jenen Fällen, in welchen Schüler die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben ("Nicht genügend" oder "Nicht beurteilt" in einem oder mehreren Gegenständen), ist eine Entscheidung (Formular E) auszustellen und den Erziehungsberechtigten bzw. dem eigenberechtigten Schüler zuzustellen. Berufungen Gegen die Entscheidung ist die Berufung möglich, die innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der Schule eingebracht werden muss. Die Vorgehensweise bei diesen Berufungen erfolgt analog zu den voran stehend angeführten Hinweisen. Abschließende Prüfungen Entscheidungen Schüler, welche die abschließende Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission (Formular R). Berufung Eine Berufung gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der Schule einzubringen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist unverzüglich zu verständigen. Vorlage an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Die Berufung und alle Unterlagen sind so rasch wie möglich dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Abt. III/3, zu übermitteln. Folgende Unterlagen sind vorzulegen: Vorlagebericht des Schulleiters (siehe Anleitung 1); Berufung mit Eingangsstempel und Briefumschlag im Original; Ablichtung der Entscheidung, gegen die berufen wird; Empfangsbestätigung oder Zustellnachweis (bei RSb-Brief); Ablichtung des Prüfungsprotokolls mit allen Beilagen; Stellungnahme des Vorsitzenden; Begründung der Beurteilung in den mit "Nicht genügend" beurteilten Prüfungsgebieten; Klausurarbeiten (im Original) der mit "Nicht genügend" beurteilten Prüfungsgebiete (sofern zutreffend). Anlagen: Übersicht "Jahresbeurteilung" Anleitung 1 Anleitung 2 Anleitung 3 Formular A Formular B Formular C Formular D Formular E Formular F Wien, 9. Februar 2009 Für die Bundesministerin: Mag. Andrea GötzZugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 14/2009 BMUKK-722/0045-III/8/2009 Durchführungsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009; Aufhebung des Rundschreibens Nr. 35/1998 Nr. 6/2009 36.153/0016-I/8/2009 "Richtlinien für die Anwendung von Individuellen Förderplänen als Instrument der Unterrichtsplanung, Evaluierung und Qualitätssicherung im Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf" Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. 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