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Geldaushilfen für Studierende der an den Pädagogischen Hochschulen geführten Studiengänge zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung für Berufsschulen

Geschäftszahl: BMUKK-722/0086-III/8a/2009
SachbearbeiterIn: MR Dr. Josef Schmidlechner
Abteilung: III/8a
josef.schmidlechner@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-3311
F +43 1 53120-813311

Rundschreiben Nr. 20/2009 (BMBWF)

Verteiler: VII, VIII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Geldaushilfe
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 4 VBG

Zur Vorgangsweise bei Ansuchen um Geldaushilfen für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer an Berufsschulen, die an einer Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen an einer Pädagogischen Hochschule teilnehmen, wird gemäß Art. IV Abs. 3 lit. b des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962, – vorbehaltlich der der Dienstbehörde obliegenden Entscheidung – der Gewährung von Geldaushilfen in nachstehend angegebenem Ausmaß zugestimmt:

1. Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern an Berufsschulen, deren Dienstort (Stammschule) außerhalb des Sitzes der Pädagogischen Hochschule liegt und die zum Zweck der Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule einen weiteren Wohnsitz begründen, darf für ein Studienjahr nachfolgende Geldaushilfe gewährt werden:

  • für Verheiratete mit Sorgepflicht für mindestens ein Kind € 1.000,-
  • für Verheiratete ohne Kind sowie für Ledige/Geschiedene
  • mit Sorgepflicht für mind. ein Kind € 750,-
  • für Ledige/Geschiedene ohne Sorgepflicht für mindestens ein Kind € 500,-

Zuschüsse zu den Fahrtkosten können allen Lehrkräften, deren Dienstort (Stammschule) mehr als 50 km vom Sitz der Pädagogischen Hochschule entfernt ist, gewährt werden. Zuschüsse werden (je Studienjahr) in der Höhe der Kosten von acht Fahrten zweiter Klasse (vier Fahrten vom Dienstort zur Pädagogischen Hochschule, vier Fahrten von der Pädagogischen Hochschule zum Dienstort der betreffenden Lehrkraft) gegeben. Hierbei sind alle möglichen Fahrpreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen.

Mit Inkrafttreten des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) finden die für Verheiratete vorgesehenen Vergünstigungen auch auf eingetragene Partner Anwendung.

2. Lehrkräften, die für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Hochschule beurlaubt sind und während dieser Beurlaubung täglich von ihrem Wohnort (ihrer Unterkunft) zur Pädagogischen Hochschule fahren müssen, darf anstelle des für diese Fahrten vorgesehenen Fahrtkostenzuschusses im Sinne des § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 eine Geldaushilfe in Höhe des Betrages gewährt werden, der in Anlehnung an § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 bei Nichtvorliegen einer Beurlaubung zustünde.

Dieses Rundschreiben tritt mit 1. Dezember 2009 in Kraft, zugleich tritt das Rundschreiben Nr. 22/1994 vom 25. April 1994 außer Kraft.

Wien, 17. Dezember 2009

Für die Bundesministerin:
SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen