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Festsetzung der Vergütung für die Verpflegung

BMUKK-688/0003-III/9a/2010
Abteilung: III/9a

Rundschreiben Nr. 7/2010 (BMBWF)

Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt Festsetzung der Vergütung für die Verpflegung
Rechtsgrundlage: § 24 GG 1956 in Verbindung mit § 23 VBG 1948
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte (SSR für Wien),
Bundesschullandheime,
Pädagogischen Hochschulen
Bundesinstitut für Sozialpädagogik - Baden,
Bundesinstitut für Erwachsenenbildung - St. Wolfgang

Mit Rundschreiben 50/1996 vom 6.9.1996 wurde zuletzt die Vergütung für die Verpflegung jener Bediensteten festgesetzt, welche eine an der Dienststelle verabreichte Verpflegung einnehmen, wobei zwischen einem begünstigten und einem nicht begünstigten Personenkreis unterschieden wird. Zum begünstigten Personenkreis zählen jene Bedienstete, die zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes zur Teilnahme an der bei der Dienststelle verabreichten Verpflegung teilnehmen müssen. Der Tagesverpflegungssatz wurde auf Grund der durchschnittlichen Gestehungskosten (Lebensmittel, Energie und Personalkosten) mit € 7,92 festgesetzt und ermäßigte sich für den begünstigten Personenkreis auf € 3,92.

Nunmehr wird die Höhe der Vergütung für die Verpflegung entsprechend den gestiegenen Gestehungskosten neu festgesetzt.

Der Mittelwert des Verbraucherpreisindex 1996 betrug von Jänner bis November 2009 125,1 Prozentpunkte. Daher wurde vom Bundeskanzleramt eine Erhöhung um 25% bestimmt.

Somit ergibt sich für das Verwaltungspersonal:

Vergütung für Verpflegung nicht begünstigtes Personal
bisher NEU
Tagesverpflegungssatz 7,92 9,90
Frühstück 1,74 2,17
Mittagessen 3,78 4,72
Abendessen 2,40 3,00
Vergütung für Verpflegung begünstigtes Personal
bisher NEU
Tagesverpflegungssatz 3,92 4,90
Frühstück 0,87 1,09
Mittagessen 1,89 2,36
Abendessen 1,16 1,45

Zum begünstigten Personenkreis beim Verwaltungspersonal zählen:

a) bei den Bundesschullandheimen:
Heimleiter, Wirtschaftsleiterin, Küchen- und Heimpersonal

b) beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang:
Direktor, Verwalter, Wirtschaftsleiter, Küchen- und Hauspersonal

c) beim Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden:
Direktor, Verwalter, Wirtschaftsleiter, Küchen- und Hauspersonal

d) bei den Bundesschülerheimen:
Leiter des Schülerheimes, Krankenschwestern, Wirtschaftsleiter, Küchen- und Hauspersonal

e) bei den Höheren Internatsschulen des Bundes:
Direktor, Direktor-Stellvertreter, Erziehungsleiter, Verwalter, Wirtschaftsleiterin, Kranken-schwestern, Küchen- und Hauspersonal

f) beim Bundes-Blindenerziehungsinstitut und Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:
Direktor, Krankenschwestern, Küchen- und Hauspersonal

g) bei Schulen, an denen Küchen und Servierkunde lehrplanmäßig vorgesehen ist: Direktor
Es wird ersucht, dieses Rundschreiben, das nur für das Verwaltungspersonal gilt, an der Dienststelle anzuschlagen und allen Bediensteten, die an der Verpflegung teilnehmen, zur Kenntnis zu bringen.

Dieses Rundschreiben tritt mit 1. Mai 2010 in Kraft.

Wien, 24. März 2010

Für die Bundesministerin:
MinR Kurt Rötzer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen