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Wiederverlautbarung des Erlasses betreffend Schülerfreifahrt und Schulfahrtbeihilfe - Mitwirkung der Schulen

20.912/0002-III/12/2010
SachbearbeiterIn: Mag. Gabriela Rothmüller
Abteilung: III/12
gabriela.rothmueller@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2516
F +43 1 53120-812516

Rundschreiben Nr. 15/2010 (BMBWF)

Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Schülerfreifahrten und Schulfahrtbeihilfe
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 i.d.g.F.

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) Zentrallehranstalten

Bei der Vollziehung der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 i.d.g.F. über Schülerfreifahrten und die Schulfahrtbeihilfe, soweit damit die Schulen bzw. die Schulerhalter betraut sind, ist zu beachten:

1. Schülerfreifahrten im öffentlichen Verkehr bzw. Schulfahrtbeihilfe:

1.1.
Für die Schülerfreifahrt im öffentlichen Verkehr (unentgeltliche Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, das den Schulweg befährt) erhält der Schüler/die Schülerin gegen Vorlage eines mit einer entsprechenden Schulbestätigung versehenen Antrages (Formular "Beih. 81") einen Freifahrausweis von dem betreffenden Verkehrsunternehmen (sofern dieses mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Schülerbeförderungsvertrag abgeschlossen hat).

1.2.
Soweit ein Anspruch auf Barauszahlung einer Schulfahrtbeihilfe besteht (der z.B. für den Teil des Schulweges ausgeschlossen ist für welchen Schülerfreifahrt möglich ist), ist der mit der entsprechenden Schulbestätigung versehene Antrag (Formular "Beih. 85 ") bei dem für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständigen Finanzamt (das ist in der Regel das Wohnsitzfinanzamt) einzubringen. Der Antrag auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe ist jeweils bis zum 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, welches dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.

2. Schulbestätigungen:

2.1.
Die Schülerfreifahrt im öffentlichen Verkehr bzw. die Schulfahrtbeihilfe kann nur gegen Vorlage einer Bestätigung der Schule gewährt werden, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers/der Schülerin, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers/der Schülerin hervorgehen.

2.2.
Schulbestätigungen dürfen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst nur ausgestellt werden von

2.2.1.
Öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen,

2.2.2.
Schulen, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76/1985, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurden und das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und

2.2.3.
Privatschulen, denen gemäß § 11 Privatschulgesetz, BGBl.Nr. 244/1962, die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde,

2.3.
Schulbestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler/innen ausgestellt werden, die zu Beginn des Schuljahres (Studienjahres) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als ordentliche Schüler/innen gelten hierbei auch Schüler/innen, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung gem. § 3 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung gem. § 29 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz als außerordentliche Schüler/innen geführt werden.

2.4.
Die Schulbestätigungen sind in dem hiefür vorgesehenen Datenfeld des vom Schüler/ von der Schülerin bzw. des/der Erziehungsberechtigten bereits vollständig ausgefüllten Antragsformulars in der vorgesehenen Form zu erteilen. Dabei sind die im Abschnitt A vom Schüler/von der Schülerin bzw. Erziehungsberechtigten gemachten Angaben (insbesondere Name, Staatsbürgerschaft und Wohnort des Schülers) sowie die Vertretbarkeit (Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit auch für Fahrten auf Strecken von wenigen Hundert Metern bzw. unnötige Umsteigevorgänge) der gewählten Verkehrsverbindungen zu überprüfen. Dabei ist auf behinderte Schüler/innen, auf das Alter der betroffenen Schüler/innen (Volksschüler/innen) und auch auf vorhandene örtliche Gefahrenstellen auf diesem Teil des Schulweges besonders Rücksicht zu nehmen.

Die Eintragung der Schuldaten hat genau und vollständig zu erfolgen. die Schulbesuchsdauer ist auf den Tag genau zu bestätigen.

Sofern von den Schulen eine EDV-unterstützte Ausstellung der Schulbestätigungen zur Erlangung eines Freifahrtausweises für die Fahrten der Schüler zur und von der Schule erfolgt, ist der Vordruck „Beih 81“ mit einer der Schule jeweils zur Verfügung stehenden EDV auszufüllen. Die Bestätigung der Schule selbst (Datum, Unterschrift, Stempel der Schule) ist auf jedem einzelnen Antrag original anzubringen.

2.5.
Schulbestätigungen zur Erlangung von Schülerfreifahrten dürfen nur ausgestellt werden, wenn der hiefür vorgesehene "Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises eines öffentlichen Verkehrsmittels für Fahrten zur und von der Schule" vollständig ausgefüllt und von der zeichnungsberechtigten Person (Erziehungsberechtigte bzw. Eigenberechtigte) unterschrieben ist. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass bei Schülern/innen die noch minderjährig sind, Name und Anschrift des Erziehungsberechtigten und bei Schülern/innen, die bereits volljährig sind, Name und Anschrift der Person angegeben sind, die für den betreffenden Schüler/die betreffende Schülerin Familienbeihilfe bezieht.

2. 6.
Schulbestätigungen zur Erlangung der Schülerfreifahrt sind nur in der für den Erhalt der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl auszustellen. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nicht etwa zwei Schulbestätigungen für dieselbe Fahrtstrecke (Fahrtrichtung) an einen Schüler/eine Schülerin ausgefolgt werden. Die Anzahl der notwendigen Freifahrausweise richtet sich nach der Anzahl der Verkehrsunternehmen bzw. nach der Anzahl der Verkehrsmittel, welche zur Zurücklegung des Schulweges benutzt werden müssen. Es steht dem Schüler/der Schülerin dabei frei, für die Hinfahrt und für die Rückfahrt verschiedene Verkehrsunternehmen bzw. verschiedene Verkehrsmittel zu benutzen, wenn dies verkehrsmäßig günstiger ist. Für eine bestimmte Fahrtstrecke in einer Fahrtrichtung darf aber nur ein Freifahrausweis beantragt werden. Für die Fahrt im Bereich eines Verkehrsverbundes, für den es einen Verbund-Schülerfreifahrausweis gibt, ist nur ein Antrag erforderlich.

2.7.
Die Wahl des Verkehrsmittels hat zu Beginn des Schuljahres für das ganze Schuljahr zu erfolgen. Änderungen sind nur in begründeten Fällen möglich. Weder das Verkehrsunternehmen, das die Beförderung durchführt, noch das Verkehrsmittel, das für die Beförderung benutzt werden soll, ist von der Schule auszuwählen oder vorzuschreiben, die Schule hat jedoch die Vertretbarkeit der getroffenen Wahl vor der Ausstellung der Schulbestätigung zu überprüfen (siehe Pkt.2.4). Die Schule hat außerdem in allen Fällen, in denen für die Hinfahrt und für die Rückfahrt Schulbestätigungen für verschiedene Verkehrsunternehmen bzw. verschiedene Verkehrsmittel ausgestellt werden, zu prüfen, ob auf den diesbezüglichen Anträgen die Worte "Hin- und Rückfahrt" eindeutig gestrichen sind.

2.8.
Eine Schulbestätigung zur Erlangung von Schülerfreifahrten ist, außer bei Berufsschülern/innen, nur auszustellen, wenn der Schüler/die Schülerin wöchentlich an mindestens vier Tagen zur oder von der Schule fahren muss. In den Schulbesuchsbestätigungen für Berufsschülerinnen ist die Schulbesuchsdauer („Block“) genau anzugeben und jeder Wochentag anzuführen, an welchem die Berufsschule regelmäßig besucht wird.

2.9.
Findet während des Unterrichtsjahres der Unterricht durch mindestens eine Kalenderwoche nicht an dem Ort statt, für den eine Schulbestätigung zur Erlangung der Schülerfreifahrt ausgestellt werden soll, sondern an einem anderen Ort (z.B. praktische Übungen), so dürfen diese Zeiträume in der hiefür vorgesehenen Rubrik der Schulbestätigung auf dem Formular "Beih.81" nicht als Schulbesuchszeiten bestätigt werden (siehe jedoch Pkt. 2.11.3.). Dies gilt jedoch nicht für die gesetzlichen Ferien während des Unterrichtsjahres (Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien) sowie für Unterbrechungen durch Schulveranstaltungen (Schikurse, Landschulwochen usw.)

2.10.
Für den Besuch dislozierter Unterrichtsveranstaltungen gilt Folgendes:

2.10.1.
Für Unterrichtsveranstaltungen, die während des Unterrichtsjahres regelmäßig außerhalb der Stammanstalt in einem anderen Schulgebäude stattfinden und mindestens eine Woche dauern, können zusätzliche Schulbestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt für die Fahrten zwischen Wohnort des Schülers/der Schülerin und dem Schulgebäude, in dem die mindestens einwöchige Unterrichtsveranstaltung stattfindet, ausgestellt werden (vorübergehender Austausch des Freifahrtausweises durch das Verkehrsunternehmen bzw. den Verkehrsverbund).

2.10.2.
Unter „Schule“ ist im Zusammenhang mit der näheren Bestimmung des Begriffes „Schulweg“ das Anstaltsgebäude zu verstehen, in dem eine Einrichtung im sinne des § 30 a Abs. 1 lit a bis c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 untergebracht ist, der ein Schüler angehört, um seine Schulpflicht zu erfüllen. In extensiver Auslegung des Begriffes „Schulgebäude“ wird in den Fällen, in denen

  1. der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen regelmäßig außerhalb eines Schulgebäudes in einem Turnsaal oder auf einem Sportplatz,
  2. der Werkstättenunterricht außerhalb eines Schulgebäudes,
  3. die praktische Ausbildung eines Schülers /einer Schülerin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und für Erzieher in einem Kindergarten, Hort oder Heim erfolgt,

unterstellt, dass die betreffende Lehrveranstaltung in einem Schulgebäude stattfindet. Für die Fahrten zu diesen Lehrveranstaltungen steht somit Schulfahrtbeihilfe zu.

Diese Regelung gilt analog für Fahrten zum Schwimmunterricht, sofern eine sogenannte „schulische Miete“ vorliegt, d.h. dass das Hallenbad in der in Frage kommenden Zeit ausschließlich den Schülern/Schülerinnen zur Verfügung steht und somit kein Publikumsschwimmen stattfindet. Im Zweifelsfall ist mit dem örtlich zuständigen Finanzamt Kundenteam Freifahrten/Schulbücher Kontakt aufzunehmen.

2.11.
Schulbestätigungen zur Erlangung der Schülerfreifahrten für Schüler/innen von Abschlussklassen an allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und mittleren Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung dürfen sich nur auf den Zeitraum bis zum Abschluss der mündlichen Reife-, Befähigungs- bzw. Abschlussprüfung erstrecken.

2.11.1.
Steht der Termin dieser Prüfungen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schulbestätigungen noch nicht fest, ist zunächst eine Schulbestätigung mit Gültigkeit vom Beginn des Schuljahres bis einschließlich des Monats Mai im betreffenden Schuljahr auszustellen. Nach Festlegung des Reife-, Befähigungs- bzw. Abschlussprüfungstermins durch die Schulbehörde I. Instanz ist über den darüber hinausgehenden Zeitraum bis zum tatsächlichen Abschluss der Prüfung eine weitere Schulbestätigung auszustellen.

2.11.2.
Wenn der Termin für die Ablegung der mündlichen Reife-, Befähigungs- bzw. Abschlussprüfung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schulbesuchsbestätigungen feststeht, sind diese für die gesamte Dauer des Schulbesuches im jeweiligen Schuljahr zu erteilen.

2.12.
Keine Schulbestätigungen zur Erlangung von Schülerfreifahrten sind auszustellen

2.12.1.
für den Besuch fallweiser Lehrveranstaltungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungsverordnung 10995 – SchVV) sowie lehrplanmäßiger Unterrichtsveranstaltungen, die nicht regelmäßig außerhalb der Stammanstalt stattfinden,

2.12.2.
für die sogenannten Familienheimfahrten – Fahrten des Schülers/der Schülerin zwischen seinem Hauptort und einer Zweitunterkunft (Internat) am Schulort oder in der Nähe des Schulortes,

2.12.3.
für Fahrten zu lehrplanmäßig verpflichtenden Praktika, die außerhalb der schulischen Unterrichtszeit absolviert werden.

3. Merkblätter und Antragsformulare:

3.1.
Jedem/Jeder neu eintretenden Schüler/Schülerin einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ist ein Merkblatt über die Schülerfreifahrten und die Schulfahrtbeihilfe zwecks Übergabe an die Erziehungsberechtigten auszufolgen, gleichgültig, ob die Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt bzw. der Schulfahrtbeihilfe angestrebt wird oder nicht.

Die genannten Schulen haben vor Ende jedes Unterrichtsjahres denjenigen Schülern/Schülerinnen, welche beabsichtigen, die Schülerfreifahrt in Anspruch zu nehmen wünschen, das entsprechende Antragsformular ("Beih. 81" - auch für Berufsschüler/innen) samt Zahlschein für den Schülerfreifahrt-Selbstbehalt auszufolgen (dies gilt auch für Ausländer/innen und für Staatenlose).

3.2.
Für die Bereiche Wien (Zone 100), Niederösterreich im Einzugsgebiet des VOR und Steiermark können die Schulen die Antragsformulare ("Beih 81") und die Selbstbehaltzahlscheine für die Schülerfreifahrt über die „Schulbuchaktion-Online“ zu den dort ersichtlichen Bestellterminen bestellen/nachbestellen.

In allen anderen Bundesländern druckt der jeweilige Verkehrsverbund die Antragsformulare und die Selbstbehaltzahlscheine und verteilt diese auf Basis der Bestellmenge des Vorjahres. Sollten die Schulen mit den ihnen vom jeweiligen Verkehrsverbund zugesandten Formularen nicht das Auslangen finden, können fehlende Formulare unter Angabe der Stückzahl beim örtlich zuständigen Verkehrsverbund nachgefordert werden.

3. 3.
Die Antragsformulare für die Schulfahrtbeihilfe ("Beih. 85") sind von den Antragstellern bei den Finanzämtern (kostenlos) zu beschaffen. Darüber hinaus steht das Antragsformular auch im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen (http://www.bmf.gv.at/service/formulare) zu Verfügung.

4. Verlust des Freifahrausweises, Wohnungswechsel, Schulaustritt:

4.1.
Bei Verlust eines Freifahrausweises ist vom Schüler/von der Schülerin die Ausstellung eines neuen Freifahrtausweises beim betreffenden Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbund zu beantragen. Von der Schule ist in diesem Fall kein neues Antragsformular auszugeben und zu bestätigen.

4.2.
Bei Verlust eines Antragsformulars mit der Schulbestätigung vor Erhalt des Freifahrausweises ist die Schulleitung berechtigt, ein neues Antragsformular auszufolgen und zu bestätigen, sofern seitens des Schülers/der Schülerin (der Erziehungsberechtigten) eine schriftliche Erklärung in der Schule hinterlegt wird, dass ein Freifahrtausweis von dem in Frage kommenden Verkehrsunternehmen noch nicht ausgestellt wurde. In diesem Fall ist die neue Schulbestätigung deutlich sichtbar als „Zweitausfertigung“ zu bezeichnen.

4.3.
Im Fall des Wohnungswechsels kann der Schüler/die Schülerin gegen Rückgabe des bisherigen Freifahrausweises bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbund von der Schule ein neues Antragsformular ausfolgen und bestätigen lassen, wenn er/sie Bestätigungen des Verkehrsunternehmens/des Verkehrsverbundes über die Rückgabe der bisherigen Freifahrausweise vorweist.

4.4.
Dasselbe gilt analog bei Schulwechsel während des Schuljahres. In der neuen Schule kann der Schüler/die Schülerin Antragsformulare und Schulbestätigungen verlangen, wenn er/sie Bestätigungen des Verkehrsunternehmens/des Verkehrsverbundes über die Rückgabe der bisherigen Fahrausweise vorweist.

4.5.
Tritt ein Schüler/eine Schülerin während des Schuljahres aus der Schule aus, hat er/sie die Freifahrausweise dem betreffenden Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbund zurückzustellen.

5. Strafbestimmungen und Ersatzpflicht :

Die Schüler/innen sind alljährlich bei Ausgabe der Antragsformulare bzw. Erteilung der Schulbestätigungen über die Bestimmungen des § 30 h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zu belehren, wonach

5.1.
zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe zurückzuzahlen ist (§ 30 h Abs. 1);

5.2.
der Schüler/die Schülerin den für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis zu ersetzen hat, wenn er/sie die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind (z.B. Schulaustritt). Für diese Ersatzpflicht des Schülers/der Schülerin haftet der/die Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler/die Schülerin noch minderjährig ist - § 30 h Abs. 2);

5.3.
eine Verwaltungsübertretung begeht, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe zu Unrecht bezieht oder durch unwahre Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu Unrecht erlangt (sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, z.B. als Betrug). Für diese Verwaltungsübertretung ist eine Geldstrafe bis zu € 360,-- angedroht. Die erfolgte Belehrung ist im Klassenbuch zu vermerken.

6. Gelegenheitsverkehr:

6.1.
Gemäß § 30 f Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kann der Abschluss von Verträgen der Republik Österreich mit Verkehrsunternehmen, die Schüler/innen im Gelegenheitsverkehr zu oder von der Schule befördern, davon abhängig gemacht werden, dass der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft und die Anschriften der zu befördernden Schüler/innen sowie das in Frage kommende Verkehrsunternehmen bekannt gibt.

Bei Bundesschulen nimmt diese Agenden die Schuldirektion namens des Bundes als Schulerhalter wahr.

6.2.
Die Notwendigkeit der Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr wird insbesondere dann gegeben sein, wenn ohne Schülerbeförderung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles

  1. das rechtzeitige Erscheinen der Schüler/innen zum Unterricht nicht immer gewährleistet ist oder
  2. die Schüler/innen auf dem Schulweg einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind oder
  3. eine Gefährdung der Schüler/innen auf Grund ihres Alters (Volksschüler/innen) gegeben ist oder
  4. die Schüler/innen infolge des Zeitaufwandes für einen langen Schulweg in ihrem Lernerfolg beeinträchtigt sind
  5. wenn es sich um behinderte Schüler/innen handelt.

6.3
Der Schulerhalter hat für jeden Schüler/jede Schülerin, der/die an der Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr teilnehmen soll, eine Erklärung des/der Erziehungsberechtigten (Beih 89) zu übergeben, worin sich diese/r damit einverstanden erklärt, dass der Schüler/die Schülerin an der Schülerfreifahrt teilnimmt. Ist der Schüler/die Schülerin weder österreichische/r Staatsbürger/in noch Staatsbürger/in eines EU/EWR-Mitgliedstaates, so hat der/die Erziehungsberechtigte auf dieser Erklärung auch den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Person anzugeben, die für den Schüler/die Schülerin Familienbeihilfe bezieht.

6.4.
Überdies können Schülerbeförderungsverträge im Gelegenheitsverkehr nur für Fahrtstrecken abgeschlossen werden, für die kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Ein öffentliches Verkehrsmittel ist für die Schülerfreifahrt nicht geeignet, wenn bei dessen Benutzung für die Schüler/innen ständig längere Wartezeiten (im allgemeinen mehr als eine Unterrichtsstunde) entstehen oder wenn der Teil des Schulweges, der von einem öffentlichen Verkehrsmittel befahren wird, im Verhältnis zu dem Teil des Schulweges, der im Gelegenheitsverkehr befahren werden soll, unverhältnismäßig gering ist (bei Ausfüllung des Formulars "Beih. 88" zu beachten).

7. Inkrafttreten:

7.1.
Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Wien, 19. August 2010

Für die Bundesministerin:
SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Sonstige Rechtsangelegenheiten