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Waldorfschulen/Rudolf-Steiner-Schulen; Befreiung von Zulassungsprüfungen bei der Externistenreifeprüfung

Geschäftszahl: BMUKK-25.321/0001-III/3/2010
SachbearbeiterIn: Dr. Peter Rumpler
Abteilung: III/3
peter.rumpler@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2366
F +43 1 53120-812366

Rundschreiben Nr. 22/2010 (BMBWF)

Verteiler: III/3
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Waldorfschulen/Rudolf-Steiner-Schulen; Befreiung von Zulassungsprüfungen bei der Externistenreifeprüfung (Oberstufenrealgymnasium)
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Z 1 der Verordnung über die Externistenprüfungen, BGBl. Nr. 362/1979 idgF
Geltung: unbefristet
angesprochener Personenkreis: Vorsitzende von Externistenreifeprüfungskommissionen an Oberstufenrealgymnasien

An alle LSR/SSR fürWien

1. Gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 362/1979 idgF, sind Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 leg.cit., "die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 SchUG einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen g a n z oder z u m T e i l zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist."

Aus der oben zitierten Wendung "Zeugnis ... einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ..." ergibt sich, dass darunter grundsätzlich auch Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist, fallen. Bei den Waldorfschulen/Rudolf-Steiner- Schulen handelt es sich um solche Privatschulen.

Das Organisationsstatut und insbes. auch der Lehrplan derWaldorfschulen/Rudolf-Steiner-Schulen wurde 2010 einer Überarbeitung unterzogen.

2. Aufgrund eines Vergleichs des aktuellen Lehrplans des Oberstufenrealgymnasiums mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung, BGBl. Nr. 88/1985 idgF, mit dem neuen Lehrplan 2010 der Waldorfschulen/Rudolf-Steiner-Schulen sind Prüfungskandidaten nach erfolgreichem Absolvieren der letzten (12.) Schulstufe dieser Privatschulen – was durch eine dem Schulunterrichtsgesetz entsprechende Leistungsbeurteilung im Jahreszeugnis dieser Privatschule nachzuweisen ist – auf ihr Ansuchen (§ 2 Abs. 2 Z 2 leg.cit.) im Rahmen der Ablegung der Externistenreifeprüfung eines Oberstufenrealgymnasiums mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung von folgenden Prüfungsgebieten der Zulassungsprüfung zu befreien bzw. beschränken sich die Zulassungsprüfungen auf nachfolgend näher bezeichnete Stoffgebiete bzw. Klassen (Schulstufen):

  • Deutsch (gänzliche Befreiung)
  • Lebende Fremdsprache Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch (gänzliche Befreiung)
  • Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung: Es erfolgt eine Befreiung vom Lehrstoff der 5. und 6. Klasse (nicht jedoch vom Lehrstoff der 7. und 8. Klasse).
  • Mathematik: Tritt der/die Prüfungskandidat/in bei der Hauptprüfung auch zur mündlichen Prüfung an, ist er/sie von der Zulassungsprüfung zur Gänze zu befreien. Wählt der/die Prüfungskandidat/in Mathematik nicht zur mündlichen Prüfung, hat er/sie eine Zulassungsprüfung abzulegen, die sich auf folgende Stoffgebiete beschränkt: Stochastik, dynamische Prozesse.
  • Biologie und Umweltkunde: Die Zulassungsprüfung in diesem Prüfungsgebiet ist auf folgende Lehrstoffbereiche zu beschränken:
    • 9. Schulstufe (5. Klasse ORG): Kapitel „Mensch und Gesundheit“ sowie „Biologie und Produktion“
    • 10. Schulstufe (6. Klasse ORG): Abschnitt Drogen aus Kapitel „Mensch und Gesundheit“
    • 12. Schulstufe (8. Klasse ORG): Kapitel „Mensch und Gesundheit“ sowie „Biologie und Produktion“
  • Psychologie und Philosophie (gänzliche Befreiung)
  • Informatik (gänzliche Befreiung (5. Klasse))
  • Musikerziehung (gänzliche Befreiung)
  • Bildnerische Erziehung (gänzliche Befreiung)
  • Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (gänzliche Befreiung)
  • Bewegung und Sport (gänzliche Befreiung)
  • Darstellende Geometrie: Tritt der/die Prüfungskandidat/in bei der Hauptprüfung an und wurde der Gegenstand zumindest im Ausmaß von 3 Jahreswochenstunden besucht, hat er/sie eine Zulassungsprüfung abzulegen, die sich auf folgende Stoffgebiete beschränkt:
    • „Die Schülerinnen und Schüler sollen das Arbeiten mit 3D-CAD-Software lernen“
    • „Die Schülerinnen und Schüler sollen mit 3D-CAD-Software fortgeschritten modellieren und konstruieren können“

Wählt der/die Prüfungskandidat/in Darstellende Geometrie nicht zur Hauptprüfung oder wurde der Gegenstand im Ausmaß von weniger als 3 Jahreswochenstunden unterrichtet, ist eine Befreiung von der Ablegung der Zulassungsprüfung unzulässig.

3. In folgenden Prüfungsgebieten (teilweise eingeschränkt auf einzelne Klassen (Schulstufen)) ist daher jedenfalls eine Befreiung von der Ablegung der Zulassungsprüfung unzulässig:

  • Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung (Lehrstoff der 7. und 8. Klasse)
  • Geographie und Wirtschaftskunde
  • Chemie
  • Physik

4. Bezüglich der Ausstellung von Externistenprüfungszeugnissen über die Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung für Prüfungskandidaten der Waldorfschulen/Rudolf-Steiner-Schulen gilt:

Für jene Prüfungsgebiete, von denen der Prüfungskandidat gänzlich befreit wurde, ist jene Beurteilung ins Externistenprüfungszeugnis einzutragen, die der Prüfungskandidat als Schüler im Jahreszeugnis der letzten Schulstufe der Waldorfschule/Rudolf-Steiner-Schule erhalten hat. Diese Beurteilung ist mit folgender Anmerkung auf dem Zeugnis zu versehen: "* Er/Sie hat im Schuljahr ..../.. die 12. Schulstufe der privaten Waldorfschule/Rudolf-Steiner-Schule … mit Öffentlichkeitsrecht in … erfolgreich besucht und wurde von diesem Prüfungsgebiet befreit. Die obgenannte Beurteilung der Waldorfschule/Rudolf-Steiner-Schule gilt als Beurteilung dieses Prüfungsgebietes".

5. Die Landesschulräte und der Stadtschulrat für Wien werden ersucht, die Prüfungskommissionen ihres Zuständigkeitsbereiches von diesem Erlass in Kenntnis zu setzen.

Das Rundschreiben Nr. 14/1995 tritt hiermit außer Kraft.

Wien, 21. Oktober 2010

Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht