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Ausser Kraft getreten

Allgemein bildende Pflichtschulen. Allgemeine Richtlinien für die Beantragung von Schulversuchen im Schuljahr 2011/2012

Geschäftszahl: BMUKK-39.407/0049-I/1a/2010
SachbearbeiterIn: Dr. Brigitta Scheiber
Abteilung: I/1a
brigitta.scheiber@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-4235
F +43 1 53120-81423

Rundschreiben Nr. 23/2010 (BMBWF)

1. Verteiler: LSR/SSR für Wien
2. Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
3. Inhalt: Allgemeine Schulversuchsrichtlinien für allgemein bildende Pflichtschulen
4. Geltung: Schuljahr 2011/2012

1. VORBEMERKUNGEN

Eingangs wird besonders darauf hingewiesen, dass sich diese Richtlinien nicht auf die Beantragung von Schulversuchen zur Neuen Mittelschule beziehen. Zu den Beantragungsmodalitäten der diesbezüglichen Projekte werden die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien gesondert informiert werden.
In diesem Zusammenhang wird das Schreiben des Ministeriums GZ 10.080/32-NMS/2010 vom 12. Februar 2010 in Erinnerung gerufen, mit welchem die Landesschulräte und der Stadtschulrat für Wien hinsichtlich der unveränderten 10%-Grenze des Modellversuches Neue Mittelschule sowie bezüglich der Schulen, die nicht für die NMS-Entwicklungsarbeit approbiert werden konnten, in Kenntnis gesetzt wurden, dass Schulversuchsanträge, die „den Eindruck erwecken, dass es sich hier um Neue Mittelschulen handelt“, nicht zulässig sind.
Eine Genehmigung eingereichter Schulversuche wird an die ausdrückliche Bedingung geknüpft, bei der öffentlichen Kommunikation der genehmigten Anträge in keiner Form (insbesondere nicht durch eine ähnliche Bezeichnung) den Eindruck zu erwecken, dass es sich hier um Entwicklungsprojekte im Rahmen der Entwicklungsarbeit zur Neuen Mittelschule handelt.
In Bezug auf Schulversuche an NMS-Standorten, die zusätzlich zu den genehmigten Modellplänen eingerichtet werden sollen, wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass vor Beginn der Schulversuchsarbeit mit der NMS-Koordination im Land und - falls erforderlich - mit dem NMS-Projektteam eine Klärung herbeizuführen ist, dass der jeweils zusätzlich (wieder) beantragte Schulversuch nicht mit den Intentionen der NMS konfligiert. Es darf sich kein Widerspruch zum genehmigten Rahmenmodellplan der Neuen Mittelschule sowie zu den in den Richtlinien zur NMS Entwicklungsarbeit festgehaltenen Durchführungsbestimmungen ergeben.
Darüber hinaus gilt für die Weiterführung von zusätzlichen Schulversuchen an NMS-Standorten, dass diese ausnahmslos nur auslaufend in jenen Klassen geführt werden dürfen, die nicht in die NMS-Entwicklungsarbeit eingebunden sind.

Hinsichtlich empfehlenswerter Schwerpunktsetzungen bei der Durchführung von Schulversuchen sowie der Berücksichtigung besonderer Planungsgesichtspunkte für die Beantragung an den einzelnen Schularten wird in Speziellen Richtlinien für die einzelnen Schularten
gesondert informiert werden.

Anträge, die den allgemeinen und/oder den speziellen Richtlinien nicht entsprechen, werden ausnahmslos retourniert.

In diesen Fällen kann mit einer Entscheidung des Ministeriums vor Beginn des neuen Schuljahres nicht gerechnet werden. Gleiches gilt bei der Einrichtung neuer, komplexer Schulversuchsvorhaben, die im Hinblick auf die Kürze der für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeit nicht schon mit Beginn des Schuljahres 2011/2012, sondern womöglich erst im darauffolgenden Schuljahr durchgeführt werden können.

Es wird daher ausdrücklich hingewiesen, dass in diesen Fällen auch nicht mit der Führung derartiger Schulversuche begonnen werden darf.

2. RECHTSGRUNDLAGEN

Die Beantragung von Schulversuchen kann auf der Basis folgender Rechtsgrundlagen vorgenommen werden:

§ 7 des Schulorganisationsgesetzes,
§ 78 Abs. 1 und § 78a des Schulunterrichtsgesetzes

Grundlage für die Genehmigung der einzelnen Schulversuchsvorhaben sind in der Regel die entsprechenden Formblätter und nicht allfällige Beilagen.

Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wesentliche Versuchselemente, die in diesen Formularen nicht aufscheinen, auch nicht Gegenstand der Genehmigung sein können.

Bei Schulversuchsvorhaben im Bereich der APS, bei denen von den ausführungsgesetzlichen Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird, darf auf § 11 SchZG verwiesen werden.

2.1 PROZENTGRENZEN

Die in den einzelnen schulgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Prozentgrenzen sind genauestens zu beachten:

§ 7 SchOG: 10% der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im Bundesland

§ 78 Abs. 1 SchUG: 10 % der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen in Bundesland

§ 78a SchUG 25 % der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet

Bei Schulversuchen, die sich auf mehrere der angeführten Paragraphen beziehen, sind die Klassen nicht mehrfach zu zählen.
Bei neuen Schulversuchen, die aufsteigend geführt werden, ist die Anzahl der Versuchsklassen entsprechend über einen mehrjährigen Erprobungszeitraum zu verteilen.

2.2 BERECHNUNG DER ANZAHL DER KLASSEN

Bei Schulversuchen, die nicht alle Schüler/innen einer Klasse erfassen (z.B. bei unverbindlichen Übungen), ist zur Berechnung der fiktiven Klassenzahl die Zahl der teilnehmenden Schüler/innen durch die durchschnittliche Klassenschülerzahl der jeweiligen Schulart im Bundesland zu teilen.

2.3 ZUSTIMMUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN UND DER LEHRER/INNEN

Schulversuche dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler/innen und wenn zwei Drittel der Lehrer/innen der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen (§ 7 Abs. 5a SchOG).

Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen geplant, darf der Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der Schüler/innen, welche die Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer/innen, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen (§ 7 Abs. 5a SchOG).

Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören (§ 7 Abs. 5 SchOG).

2.4 SCHULVERSUCHSPLÄNE

Als Grundlage sind Schulversuchspläne zu erstellen, aus denen das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und die Dauer (Schulversuch) hervorgehen. In den Schulversuchsplänen ist jedenfalls darzulegen, von welchen Rechtsvorschriften abgewichen wird und in welcher Weise diese Bestimmungen versuchsweise anders normiert werden.

Die Schulversuchspläne sind in der jeweiligen Schule durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern/innen und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

Sofern es sich um Schulversuche zum Lehrplan handelt, sind ein Versuchslehrplan bzw. eine Lehrplanskizze sowie eine vorläufige Jahresplanung vorzulegen.

2.5 BETREUUNG, KONTROLLE UND AUSWERTUNG

Schulversuche im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen sind von der Schulbehörde zweiter Instanz zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hierbei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens beratende Tätigkeit zu.

3. BEDECKUNG IM STELLENPLAN

Nach den Bestimmungen der derzeit geltenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen in Verbindung mit § 4 Finanzausgleichsgesetz 2008, sind die Landesstellenpläne für allgemein bildende Pflichtschulen nach den „Rundschreiben“ des BMUKK zu erstellen.
Die „Rundschreiben“ werden als Stellenplanrichtlinie sowie als jährliche Ergänzung zur Stellenplanrichtlinie auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 2008, vom BMUKK im Einvernehmen mit den BM für Finanzen erstellt.

Alle, auf Grund der gegenständlichen Richtlinie beantragte Schulversuche, haben im genehmigten definitiven Stellenplan ihre Bedeckung zu finden.

Die Genehmigung von Planstellen über die geltenden Stellenplanrichtlinien hinaus, aus Anlass der Führung von Schulversuchen, ist grundsätzlich nicht möglich. Daher ist auf die vorhandenen Ressourcen Bedacht zu nehmen.

Es sollte daher vor Implementierung eines Schulversuches die Bedeckbarkeit einen essentiellen Bestandteil der Machbarkeitsüberprüfung darstellen. Nicht zielführend wäre die Schaffung von Anreizen, die seitens der wirtschaftlichen Möglichkeiten keiner Umsetzung zuzuführen sind.

4. HINWEISE ZUM ADMINISTRATIVEN ABLAUF BEI DER BEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN

4.1 ZU DEN EINZELNEN RUBRIKEN DER FORMBLÄTTER

Schuljahr:
Schuljahr, auf das sich der Antrag bzw. die Genehmigung bezieht.

Land:
Kürzel für das Bundesland.

Paragraph:
Schulversuchsparagraph. Eine Mehrfachnennung ist in der Regel möglich, der erstgenannte Paragraph ist jener, bei dem die Klassen in Bezug auf Prozentgrenzen gezählt werden.

Geschäftszahl:
Zahl jenes Erlasses, mit dem der Schulversuch zuletzt behandelt wurde. Wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingetragen.

Titel:
Kurzer Titel des Schulversuches, aus dem seine Hauptintention hervorgeht.

Schulart:
Kürzel für die Schulart.

Status:
Kürzel für den aktuellen Status des Schulversuches. Wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingetragen.

Sachgebiet:
Dient der Kennzeichnung der Projekte.

Kurze Darstellung (inkl. Ziel des Schulversuchs, Angaben über Abweichung vom Lehrplan, Klassen schülerzahlen/ Gruppengrößen):
Hier soll einerseits der Schulversuch als Ganzes in knapper Form charakterisiert werden, um einen Gesamteindruck zu vermitteln. Andererseits sollen jene Elemente, die von den Möglichkeiten des Regelschulwesens abweichen, klar ausgewiesen werden - darauf bezieht sich die Genehmigung. Wenn keine Angaben zum Lehrplan bzw. zu Klassen- oder Gruppengrößen gemacht werden, gelten die Bestimmungen der Regelklassen. Ähnliche Versuchsvorhaben sind in einem Formblatt in einer rahmenhaften Schulversuchsbeschreibung zusammenzufassen.

Angaben zur Betreuung und Auswertung:
Diese Rubrik dient der Benennung der eingesetzten Methoden und Maßnahmen (geplante Art der Evaluation). Die Schulaufsicht ist grundsätzlich nicht eigens anzuführen, da deren Zuständigkeit ohnehin bekannt ist. Personen sollen nur dann angegeben werden, wenn sie spezielle Aufgaben übernehmen.

Dauer:
Darunter ist im Allgemeinen der Erprobungszeitraum eines Schulversuches zu verstehen. Dieser endet mit dem Zeitpunkt, zu dem voraussichtlich Ergebnisse vorliegen, die als Entscheidungsgrundlage für die Weiterführung oder Übertragung des Versuchsanliegens in das Regelschulwesen bzw. für die Einstellung relevant sind.
An dieser Stelle kann auch eine genauere Klassifizierung erfolgen, Hinweise darauf sind den Speziellen Richtlinien für die einzelnen Schularten zu entnehmen.

Summe der Standorte:
Gesamtzahl jener Standorte, an denen der Schulversuch geführt werden soll.

Summe der Klassen:
Gesamtzahl der Klassen, die den Schulversuch durchführen wollen.

Summe der Kosten:
Mehraufwand, der insgesamt durch diesen Schulversuch verursacht würde.

Standorte:
Liste der Standorte, die den Schulversuch durchführen wollen; nicht nur Angabe der Anzahl der Standorte.

Klassen:
Anzahl der Klassen an den jeweiligen Standorten, die am Schulversuch teilnehmen wollen. Zur Berechnung siehe Punkt 2.2.

Kosten:
Mehraufwand gegenüber derselben Anzahl von Regelklassen, ausgedrückt in Lehrerwochenstunden.

5. WIEDERBEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN

Die Wiederbeantragung von Schulversuchen erfolgt auf der Basis der vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mit den „Speziellen Richtlinien“ für die jeweilige Schulart übermittelten Übersichten. Die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sind deutlich zu kennzeichnen.

5.1 NEUBEANTRAGUNG VON SCHULVERSUCHEN

Für die Neubeantragung von Schulversuchen sind ausnahmslos Kopien des beiliegenden Leerformulars zu verwenden.

Bei der Vorlage von Anträgen zu neuen Schulversuchen wird um kritische Sichtung dieser Versuchsvorhaben seitens des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) gebeten.

Dies betrifft insbesondere:

  • die Frage, ob das Versuchsanliegen nicht auch im Rahmen des Regelschulwesens realisiert werden kann,
  • die Möglichkeit der Generalisierbarkeit (z.B. Stundenbelastung der Schüler/innen, Finanzier-barkeit) und
  • die Frage der Evaluation des Schulversuches; sofern sie nicht gemäß Punkt 2.5
    sichergestellt werden kann, ist vom gegenständlichen Versuchsvorhaben Abstand zu nehmen.

Bei neuen Schulversuchen zum Lehrplan ist der Versuchslehrplan bzw. eine Lehrplanskizze vorzulegen.

Bei neuen Schulversuchsvorhaben ist grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass eine Durchführung schon zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 ins Auge gefasst werden kann.

6. ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN

Schulversuchsanträge von Privatschulen sind über den Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) unter Verwendung des Formblattes an Abteilung III/3 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zu richten.

Es wird nochmals daran erinnert, dass unvollständig ausgefüllte Formblätter ausnahmslos retourniert werden und mit Beginn des Schuljahres 2011/2012 nur jene Schulversuche zur Durchführung gelangen können, die bis dahin bereits durch das Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt wurden.

Die Schulversuchsanträge für öffentliche und private Pflichtschulen sind grundsätzlich (vgl. hiezu auch die Speziellen Richtlinien) unter Berücksichtigung des Postweges bis spätestens

15. April 2011

dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorzulegen. Nach diesem Termin einlangende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Beilagen:
Formblatt "APS-Kenndaten"
Leerformular für die Neubeantragung

Wien, 4. November 2010

Für die Bundesministerin:
Mag. Maria Dippelreiter

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten