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Änderungen im Urlaubsrecht (BGBl. I Nr. 82/2010); Rundschreiben

466/0015-III/9/2010
SachbearbeiterIn: Mag. Eveline Horvatits
Abteilung: III/9
eveline.horvatits@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2356
F +43 1 53120-812356

Rundschreiben Nr. 24/2010 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Änderungen im Urlaubsrecht
Rechtsgrundlage: BGBl. I Nr. 82/2010
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

Mit dem am 30. August 2010 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 wurden für Verwaltungsbedienstete die Anspruchsvoraussetzungen auf das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden gemäß § 65 Abs. 1 BDG 1979 auf Grund der ab 31. August 2010 geltenden Änderungen bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages (mögliche Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag) ab 1. Jänner 2011 neu geregelt.

Die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Regelung, wonach das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden ab einem Dienstalter von 25 Jahren, zu dem sowohl tatsächliche Dienstzeiten als auch angerechnete Dienstzeiten zählen, gebührt, wird ab 1. Jänner 2011 für alle im Dienststand befindlichen Bediensteten durch die Anknüpfung an die Vollendung des 43. Lebensjahres ersetzt.

Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Vertragsbedienstete ab 1. Jänner 2011:

In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden.

Ab 1. Jänner 2011 erhöht sich für Bedienstete das Urlaubsausmaß auf 240 Stunden (ohne Berücksichtigung von Vordienstzeiten) ab demjenigen Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag (Vollendung des 43. Lebensjahres) in der ersten Jahreshälfte liegt. Wenn der 43. Geburtstag in der zweiten Jahreshälfte liegt, erhöht sich das Urlaubsausmaß auf 240 Stunden ab dem folgenden Kalenderjahr.

Beispiel 1:

Geboren am 29. Juni 1967, 2. Juli 1966, 29. Juni 1965, 2. Juli 1964 und älter:

Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub ab dem Kalenderjahr 2011 (Vollendung des 43. Lebensjahres bereits am 29. Juni 2010, 2. Juli 2009, 29. Juni 2008 oder 2. Juli 2007; Neuregelung gilt jedoch ab 1. Jänner 2011).

Geboren am 29. Juni 1968:

Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub ab dem Kalenderjahr 2011 (Vollendung des 43. Lebensjahres am 29. Juni 2011 = erste Jahreshälfte).

Geboren am 2. Juli 1968:

Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub ab dem Kalenderjahr 2012 (Vollendung des 43. Lebensjahres am 2. Juli 2011 = zweite Jahreshälfte).

Geboren am 29. Juni 1969:

Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub ab dem Kalenderjahr 2012 (Vollendung des 43. Lebensjahres am 29. Juni 2012 = erste Jahreshälfte).

Geboren am 2. Juli 1969:

Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub ab dem Kalenderjahr 2013 (Vollendung des 43. Lebensjahres am 2. Juli 2012 = zweite Jahreshälfte).

Übergangsbestimmung:

Gemäß § 242 Abs. 2 BDG 1979 wird sichergestellt, dass der Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden für Bedienstete, die auf Grund der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage das erhöhte Urlaubsaumaß von 240 Stunden (auf Grund der Urlaubsstichtagsregelung bis spätestens 30. September 2010) bereits erworben haben, aufrecht erhalten bleibt.

Beispiel 2:

Urlaubsstichtag 25. September 1985:

Bereits erworbener Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden bleibt ab dem Kalenderjahr 2011 aufrecht.

Urlaubsstichtag 25. Oktober 1985:

Von der Übergangsbestimmung nicht erfasst. Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden richtet sich nach dem Zeitpunkt der Vollendung des 43. Lebensjahres (siehe Beispiel 1).

Urlaubsstichtag:

Für Bedienstete, die ab 1. Jänner 2011 ein Dienstverhältnis zum Bund begründen, ist ab diesem Zeitpunkt auf Grund der Anknüpfung an die Vollendung des 43. Lebensjahrs für den Anfall des erhöhten Urlaubsanspruches von 240 Stunden kein gesonderter Urlaubsstichtag mehr zu berechnen.

Erhöhtes Urlausausmaß für Invalide:

Der Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes von Invaliden (16, 32 oder 40 Stunden) gemäß § 72 BDG 1979 bleibt unverändert.

Der Anspruch auf Erhöhung des gemäß § 65 BDG 1979 gebührenden Urlaubsausmaßes in der Höhe von 200 oder 240 Stunden erhöht sich für Invalide, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres die gemäß § 72 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 normierten Voraussetzungen gegeben sind.

Beispiel 3:

Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH liegt am 30. Juni 2011 vor:

Anspruch auf erhöhtes Urlaubsmaß von 40 Stunden (zusätzlich zu 200 oder 240 Stunden) bereits ab dem Kalenderjahr 2011.

Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH liegt am 1. Juli 2011 vor:

Kein Anspruch auf erhöhtes Urlaubsmaß von 40 Stunden (zusätzlich zu 200 oder 240 Stunden) im Kalenderjahr 2011, sondern erst ab dem Kalenderjahr 2012 Anspruch auf erhöhtes Urlaubsmaß von 40 Stunden (zusätzlich zu 200 oder 240 Stunden).

Aliquotierung des Erholungsurlaubes:

Durch die Neuregelung des Anspruches auf erhöhtes Urlaubsausmaß von 240 Stunden bleiben die Bestimmungen gemäß § 65 Abs. 2 und 3 BDG 1979 unberührt. Der Erholungsurlaub ist für das jeweilige Kalenderjahr, wenn das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr noch keine sechs Monate gedauert hat oder Zeiten einer Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienstfreistellung, einer Dienstfreistellung oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst hineinfallen, zu aliquotieren.

Jubiläumszuwendung:

Für am 30. August 2010 im Dienststand befindliche Bedienstete tritt bei Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 113 Abs. 15 GehG 1956 keine Änderung ein; die sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Anfallstermine werden eingefroren.

Für Bedienstete, die ab 31. August 2010 ein Dienstverhältnis zum Bund begründen (mit anzurechnenden Zeiten vor dem 18. Geburtstag) fällt die Jubiläumszuwendung zwar früher an, jedoch in geringerer Höhe als bisher, da sie nach einem ein bis zwei Gehaltsstufen niedrigerem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt bemessen wird.

Dieses Rundschreiben gilt auch für an ausgegliederten Einrichtungen in Verwendung stehende Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.

Wien, 18. November 2010

Für die Bundesministerin:
MinR Kurt Rötzer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen