Art. 121 bis 134 des Budgetbegleitgesetzes 2011;466/0002-III/9/2011 SachbearbeiterIn: Mag. Eveline Horvatits Abteilung: III/9 eveline.horvatits@bmukk.gv.at T +43 1 53120-2356 F +43 1 53120-812356 Rundschreiben Nr. 8/2011 (BMBWF) Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Artikel 121 bis 134 des Budgetbegleitgesetzes 2011 Rechtsgrundlage: Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 Geltung: Unbefristet An alle LSR/SSR für Wien Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bringt in der Anlage das Durchführungsrundschreiben des Bundeskanzleramtes zu den Art. 121 bis 134 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vom 24. Jänner 2011, Zl. 920.900/0012-III/5/2010, zur Kenntnis. Zu diesem Rundschreiben wird seitens des BMUKK folgendes ergänzend bemerkt: 1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines behinderten Kindes: Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, ist gemäß § 50b Abs. 6 BDG 1979/§ 20 Abs. 1 VBG auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt hinaus jeweils nur für volle Jahre zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch bei zeitweiliger Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft. 2. Dienstausweise – Aktivierung der Bürgerkartenfunktion: Wenn bestimmte dienstliche Erfordernisse vorliegen oder bestimmte elektronische Verfahren es vorsehen, sind Bedienstete gemäß § 60 Abs. 2b BDG 1979 verpflichtet mit einem Zertifizierungsdiensteanbieter einen Signaturvertrag abzuschließen, um das elektronische Zertifikat am Chip des Dienstausweises zu aktivieren. Die damit verbundenen Kosten hat der Dienstgeber zu tragen. 3. Beispiele zur Neuberechnung des Urlaubsausmaßes anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ab 1.1.2011 (zu Seite 3 des Rundschreibens des BKA): Beispiel 1 (Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit während eines Kalenderjahres): Von 1. Jänner bis 30. September 2011 Vollbeschäftigung, ab 1. Oktober 2011 erfolgt eine Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 50%. Bis zum 1. Oktober 2011 wurden bereits 100 Stunden Erholungsurlaub verbraucht. Im Jahr 2011 ergibt das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß 87, 5 %. Dies ergibt sich wie folgt: 9 Monate Beschäftigungsausmaß 100 % 3 Monate Beschäftigungsausmaß 50 % 9/12 x 100 % = 75 % 3/12 x 50 % = 12,5 % 87,5 % Das für das Jahr 2011 zustehende Urlaubsausmaß beträgt 175 Stunden. Dies ergibt sich wie folgt: 200 Stunden Erholungsausmaß bei Vollbeschäftigung 200 Stunden x 0,875 = 175 Stunden Da bis zum 1. Oktober 2011 bereits 100 Stunden Erholungsurlaub verbraucht wurden, ergibt sich für die Monate Oktober bis Dezember 2011 ein Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von insgesamt 75 Stunden. Beispiel 2 (Erhöhung der regelmäßigen Wochendienstzeit während eines Kalenderjahres): Von 1. Jänner bis 30. September 2011 Teilbeschäftigung im Ausmaß von 50 %, ab 1. Oktober 2011 erfolgt eine Erhöhung der Wochendienstzeit auf 100%. Bis zum 1. Oktober 2011 wurden bereits 50 Stunden Erholungsurlaub verbraucht. Im Jahr 2011 ergibt das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß 62, 5 %. Dies ergibt sich wie folgt: 9 Monate Beschäftigungsausmaß 50 % 3 Monate Beschäftigungsausmaß 100 % 9/12 x 50 % = 37,5 % 3/12 x 100 % = 25 % 62, 5% Das für das Jahr 2011 zustehende Urlaubsausmaß beträgt 125 Stunden. Dies ergibt sich wie folgt: 200 Stunden Erholungsausmaß bei Vollbeschäftigung 200 Stunden x 0,625 = 125 Stunden Da bis zum 1. Oktober 2011 bereits 50 Stunden Erholungsurlaub verbraucht wurden, ergibt sich für die Monate Oktober bis Dezember 2011 ein Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von insgesamt 75 Stunden. Hinweis: Bei Enden des Dienstverhältnisses kann grundsätzlich der gesamte Erholungsurlaub (keine Aliquotierung!) verbraucht werden. Ist der Verbrauch des gesamten Erholungsurlaubes nicht möglich, gebührt eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Die diesbezügliche Aliquotierungsbestimmung gemäß § 28b VBG bleibt unverändert. Darüber hinaus erfolgt keine Änderung bei der Berechnung des verbleibenden Anspruchs auf Pflegefreistellung bei einer Änderung des Ausmaßes des dienstplanmäßigen Wochendienstzeit während eines Kalenderjahres gemäß § 76 Abs. 6 BDG/§ 29f Abs. VBG. 4. Erholungsurlaub/Karenzurlaub: Der Verfallstermin des Erholungsurlaubes, den Bedienstete im Jahr vor der Geburt eines Kindes erworben haben, wird gemäß § 69 BDG 1979/§ 27h VBG um den Zeitraum einer Karenz nach dem MSchG/VKG uneingeschränkt hinausgeschoben. Bedienstete verlieren daher nicht den im Jahr vor der Geburt eines Kindes erworbenen Anspruch auf Erholungsurlaub im Anschluss an eine Karenz nach dem MSchG/VKG. 5. Zu Erweiterung der Übergangsregelungen zum Urlaubsrecht (zu Seite 4 des Rundschreibens des BKA): Einfügung einer Behalteregelung für Bedienstete, die auf Grund der Altregelung (25 Dienstjahre!) Anspruch auf erhöhtes Urlaubsausmaß von 240 Stunden in den Jahren 2011 bis 2013 erworben hätten, aber noch nicht das 43. Lebensjahr vollendet haben. Beispiel: geboren 1971, 25 Dienstjahre vollendet ab 2012, aber dann erst 41 Jahre alt = Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub bereits ab 1.1.2012. 6. Anwendbarkeit des Vertragsbedienstetengesetzes: Im Hinblick auf die jüngste Judikatur sind Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit (weniger als ein Drittel der Vollbeschäftigung), wenn auch nur regelmäßig, oder die nur fallweise beschäftigt werden, vom Anwendungsbereich des VBG umfasst. Bedienstete, die auf Grundlage eines Dienstvertrages gemäß ABGB bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind, sind weiterhin vom Anwendungsbereich des VBG ausgenommen. 7. Zu Novellierung der Reisegebührenvorschrift 1955 (zu Seite 5 ff des Rundschreibens des BKA): Die Reisezulage umfasst die Tagesgebühr nach Tarif I in der Höhe von EURO 26,4 oder nach Tarif II in der Höhe von EURO 19,8 und die Nächtigungsgebühr in der Höhe von EURO 15. Beilage Wien, 8. März 2011 Für die Bundesministerin: MinR Kurt RötzerZugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 13/2011 722/0015-III/8/2011 Änderung des Rundschreibens Nr. 14/2009 hinsichtlich des Punktes 4 ("Altersteilzeit") Nr. 5/2011 21.474/0012-II/4/2011 LehrerInnen für den gewerblichen Fachunterricht - Verwendungsbereich an den Lehranstalten für Mode und für wirtschaftliche Berufe Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. 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