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1. Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens 2. Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten Valorisierungsfaktoren ab 1. September 2012

Geschäftszahl: BMUKK-13.008/0001-III/1/2012
SachbearbeiterIn: Mag. David Obenaus
Abteilung: III/1
david.obenaus@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2316
F +43 1 53120-812316

Verteiler: VII
Sachgebiet: Schul- und Besoldungsrecht, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Abgeltung, Valorisierungsfaktor
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: BGBl. Nr. 314/1976 idF. BGBl. I Nr. 9/2012
BGBl. Nr. 656/1987 idF. BGBl. I Nr. 9/2012

Rundschreiben Nr. 13/2012 (BMBWF)

1. In der Zeit ab 1. September 2012 bis 31. August 2013 gebühren gemäß § 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen), BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2012, den in Anlage I dieses Gesetzes angeführten Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitgliedern einer Prüfungskommission die dort angeführten Beträge jeweils multipliziert mit dem Faktor 3,237522 (€ 2.341,7 : € 723,3; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes 223,7522%).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.

Gemäß Anlage I in Zusammenhalt mit § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben sich somit folgende Beträge:

nicht valorisierte Beträge (Stand 1. Jänner 2010) valorisierte Beträge ab 1. September 2012
€ 0,6
€ 0,7
€ 1,1
€ 1,4
€ 1,7
€ 1,9
€ 2,3
€ 3,6
€ 4,5
€ 5,5
€ 2,1
€ 2,8
€ 3,5
€ 4,1
€ 4,2
€ 6,8
€ 9,1
€ 11,3
€ 13,3
€ 13,6
€ 4,7
€ 6,3
€ 7,0
€ 8,4
€ 11,1
€ 15,2
€ 20,4
€ 22,7
€ 27,2
€ 35,9
€ 42,6
€ 55,9
€ 56,7
€ 68,1
€ 137,9
€ 181,0
€ 183,6
€ 220,5

2. In der Zeit ab 1. September 2012 gebühren gemäß § 1 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), BGBl. Nr. 656/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2012, die in § 1 Absätze 4 bis 6 dieses Gesetzes angeführten Vergütungen jeweils multipliziert mit dem Faktor 1,837492 (€ 2.341,7 : € 1.274,4; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes 83,7492 %).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 1 Absatz 8 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf Cent und mehr auf volle zehn Cent aufgerundet werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

Es ergeben sich somit gemäß § 1 Absätze 4 bis 6 in Zusammenhalt mit § 1 Absätze 7 und 8 dieses Gesetzes folgende Beträge:

nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge
(ab 1. September 2012)
€ 41,1
€ 29,4
€ 20,2
€ 21,8
€ 16,7
€ 14,5
€ 1,5
€ 2,2
€ 2,9
€ 75,5
€ 54,0
€ 37,1
€ 40,1
€ 30,7
€ 26,6
€ 2,8
€ 4,0
€ 5,3

Anlage: Aufstellung zur Anlage I des Prüfungstaxengesetzes Schulen – Pädagogische Hochschulen (pdf, 30 KB)

Wien, 31. August 2012

Für die Bundesministerin:
Dr. Josef Schmidlechner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Dienst- und Besoldungsrecht, Schulrecht