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Durchführungsbestimmungen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung

12.661/0016-III/3/2012
SachbearbeiterIn: Dr. Peter Rumpler
Abteilung: III/3
E-Mail: peter.rumpler@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2366
F +43 1 53120-812366

Rundschreiben Nr. 20/2012 (BMBWF)

Verteiler: RS-Verteiler Abt. III/3
Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Sachgebiet: Pflichtschulabschluss für Jugendliche und Erwachsene
Inhalt: Auslegungen zum Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über den Erwerb des Pflichtschulabschlusses durch Jugendliche und Erwachsene (Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz), BGBl. I Nr. 72/2012
Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, BGBl. II Nr. 288/2012

Das vorliegende Rundschreiben erläutert für die organisatorische und pädagogische Umsetzung besonders relevante Aspekte des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes und stellt somit ein gemeinsames Referenzdokument für die in die Umsetzung involvierten Externistenprüfungsschulen, die Rechtsträger der anerkannten Lehrgänge in der Erwachsenenbildung und die Schulbehörde erster Instanz dar.

Ziel ist es, für die Kandidatinnen und Kandidaten einen kohärenten organisatorischen und pädagogischen Rahmen von der Eingangsberatung über den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs bis hin zur abschließenden Leistungsfeststellung zu gewährleisten.

Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraphenzitate ohne Bezeichnung beziehen sich auf das Bundesgesetz über die Pflichtschulabschluss-Prüfung

1. Charakter der Pflichtschulabschluss-Prüfung als Externistenprüfung

Die Pflichtschulabschluss-Prüfung ist eine Externistenprüfung. Es gelten daher grundsätzlich die Vorschriften über Externistenprüfungen (also § 42 SchUG und die Externistenprüfungsverordnung idgF), es sei denn, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz enthält Sonderbestimmungen oder verweist auf andere Rechtsnormen (etwa § 6 Abs. 2).

Aus der Rechtsnatur der Pflichtschulabschluss-Prüfung als Externistenprüfung folgt, dass ausschließlich eine an einer Neuen Mittelschule eingerichtete Prüfungskommission die Pflichtschulabschluss-Prüfung durchführen und das Pflichtschulabschlusszeugnis ausstellen kann.

Über die Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 als Teilprüfungen hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission der Neuen Mittelschule zu entscheiden. Der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 4 ist gleichfalls beim bzw. bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission mittels Vorlage des entsprechenden Zeugnisses durch den Prüfungskandidaten bzw. die Prüfungskandidatin geltend zu machen.

2. Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung

2.1. Ansuchen

2.1.1. Einbringen des Ansuchens

Das Ansuchen ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Neuen Mittelschule einzubringen.

Grundsätzlich steht es dem Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin frei, selbst jene Schule zu wählen, an welcher er oder sie die Pflichtschulabschluss-Prüfung ablegen möchte. Im Sinne einer bürgernahen Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung sollte von der Schulbehörde erster Instanz darauf geachtet werden, dass der Wahlfreiheit der Kandidaten bzw. Kandidatinnen tatsächlich in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen wird.

Die Schulbehörde erster Instanz kann auch gemäß § 5 Abs. 4 der Externistenprüfungsverordnung vorgehen. Sind demnach regionale Prüfungskommissionen eingerichtet, so ist das Ansuchen um Zulassung an jene Schule zu richten, die Sitz dieser Prüfungskommission ist.

Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie teilrechtsfähige Einrichtungen an Schulen, welche anerkannte Lehrgänge iSd § 8 Abs. 1 führen, sind zur Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung nicht berechtigt.

Es empfiehlt sich, die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen frühzeitig zur Klärung der konkreten Teilprüfungsgebiete an die entsprechende Prüfungsschule zu verweisen.

2.1.2. Inhalt des Ansuchens (§ 2 Abs. 3)

A. Die erforderlichen Angaben gemäß § 3 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes. Das sind:

  1. die Namen (Vor- und Familienname bzw. Nachnamen)
  2. das Geburtsdatum
  3. (Der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahres antreten. Entscheidend ist das Datum des Prüfungsantrittes und nicht jenes der Zeugnisausstellung.)
  4. die Sozialversicherungsnummer
  5. das Geschlecht
  6. die Staatsangehörigkeit
  7. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse)

B. Die erforderlichen Angaben gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes. Das ist

  • das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht.

C. Angabe der zuletzt besuchten Schule (Bezeichnung der Schule sowie Adresse)

D. Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4

Der Kandidat bzw. die Kandidatin wählt aus den insgesamt vier möglichen Wahlfächern zwei Prüfungsgegenstände frei aus. Dabei ist zu beachten, dass bei einer später angestrebten Aufnahme in eine mittlere oder höhere Schule der Nachweis bestimmter Prüfungsgebiete erforderlich ist. Die Kandidaten bzw. die Kandidatinnen sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens jedenfalls auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung hinzuweisen und bei Bedarf auf ein geeignetes Beratungsangebot aufmerksam zu machen.

Die entsprechenden Erfordernisse gehen aus § 2 der Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschlussprüfung hervor:

Schulart Prüfungsgebiet
Technische Fachschule Natur und Technik
Fachschule für Mode Kreativität und Gestaltung
Kunstgewerbliche Fachschule Kreativität und Gestaltung
Handelsschule Natur und Technik
Fachschule für wirtschaftliche Berufe Natur und Technik
Fachschule für Sozialberufe Gesundheit und Soziales
Forstfachschule Natur und Technik
Allgemein bildende höhere Schule - Realgymnasium Natur und Technik
Höhere technische Lehranstalt Natur und Technik
Höhere Lehranstalt für Mode Kreativität und Gestaltung
Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung Kreativität und Gestaltung
Handelsakademie Natur und Technik
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe Natur und Technik
Höhere Lehranstalt für Tourismus Weitere Sprache
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt Natur und Technik
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Gesundheit und Soziales
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Gesundheit und Soziales

Wechsel des Prüfungsgebiets nach bereits erfolgter Zulassung: Insbesondere bei Kandidatinnen und Kandidaten, die einen anerkannten Vorbereitungslehrgang besuchen, ist nicht auszuschließen, dass sie im Zuge einer vertiefendenden Beratung bzw. auf Grund einer generell besseren Informationslage zu einem späteren Zeitpunkt ein bei der Zulassung angegebenes Prüfungsgebiet revidieren und gegen ein anderes austauschen wollen. Im Hinblick auf eine in der Zwischenzeit ins Auge gefasste weiterführende Ausbildung an einer mittleren oder höheren Schule kann ein solcher Wechsel eines Prüfungsgebiets besonders zweckmäßig sein. In diesem Fall ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Kommission, bei der die Zulassung beantragt wurde, auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten nach Prüfung etwaiger Entfallsmöglichkeiten gemäß § 3 Abs. 4 eine Änderung der Zulassung entsprechend der Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin durchzuführen.

Ablegung zusätzlicher Teilprüfungen: Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz sieht in § 1 Abs. 5 die Möglichkeit vor, dass auch nach erfolgreicher Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung Teilprüfungen über Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 (das sind die vier „Wahlfächer“) absolviert werden können, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat dies im Hinblick auf einen beabsichtigten weiterführenden Schulbesuch für sinnvoll erachtet. Diese Situation kann etwa dann eintreten, wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine bestimmte mittlere oder höhere Schule erfüllen möchte, aber bereits andere Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 (d.h. „Wahlfächer“) absolviert hat. Ebenso kann die Situation eintreten, dass eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 („Wahlfächer“) nicht absolvieren muss, weil diese Prüfungsgebiete auf Grund § 3 Abs. 4 entfallen sind (siehe dazu Punkt G). Sofern dieser Entfall allerdings nicht jenes Prüfungsgebiet betrifft, das eine Aufnahmevoraussetzung für die vom Kandidaten bzw. der Kandidatin angestrebte weiterführende Schule darstellt, stellt die zusätzliche Absolvierung des betreffenden Prüfungsgebiets eine sinnvolle Maßnahme zur Vorbereitung auf den weiterführenden Schulbesuch dar.

Beispiel: Im Zuge des Zulassungsverfahrens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung wird der Entfall von „Kreativität und Gestaltung“ festgestellt, weil die betreffende Kandidatin bzw. der betreffende Kandidat die Gegenstände Bildnerische Erziehung sowie Musikerziehung in der 4. Klasse der Neuen Mittelschule positiv abgeschlossen hat. Ebenso wird der Entfall von Natur und Technik festgestellt, weil die Gegenstände Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie in der Neuen Mittelschule positiv abgeschlossen wurden.

Da die Kandidatin bzw. der Kandidat in weiterer Folge allerdings eine Fachschule für Sozialberufe absolvieren und keine Aufnahmeprüfung ablegen möchte, entschließt sich die betreffende Person zur Absolvierung einer Prüfung über das Prüfungsgebiet „Gesundheit und Soziales“.

In diesem Fall ist durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Kommission, bei der die Zulassung beantragt wurde, auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten nach Prüfung etwaiger Entfallsmöglichkeiten gemäß § 3 Abs. 4 eine Änderung der Zulassung entsprechend der Wahl des Kandidaten bzw. der Kandidatin durchzuführen.

E. Angaben über die gewählte Prüfungsform (sofern gemäß § 3 Abs. 1 Wahlmöglichkeit besteht)

Das Prüfungsgebiet „Englisch – Globalität und Transkulturalität“ umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung;

Die vier Prüfungsgebiete, aus denen die Kandidatin bzw. der Kandidat zwei auswählt, können entweder

  1. in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit
  2. oder in Form einer mündlichen Prüfung
  3. oder in Form einer Projektarbeit einschließlich der Präsentation und Diskussion im fachlichen Umfeld

absolviert werden. Die Wahl der Prüfungsform obliegt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten.

Die Angaben über die gewählte Prüfungsform, die im Rahmen des Zulassungsantrags gemacht werden, legen die Kandidatinnen und Kandidaten nicht auf diese Prüfungsform fest, sondern dienen lediglich einer ersten Abklärung. Speziell bei Kandidatinnen und Kandidaten, die einen anerkannten Vorbereitungslehrgang besuchen, wird eine abschließende Entscheidungsfindung über die Form der Prüfung oftmals erst im Zuge dieser Vorbereitung erfolgen, was vor dem Hintergrund der intendierten Kompetenzorientierung auch durchaus sinnvoll und daher pädagogisch vertretbar ist.

Ein Wechsel der Prüfungsform ist somit in weiterer Folge durchaus möglich und spätestens bei der Anmeldung zur betreffenden Prüfung bekannt zu geben. Sofern von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Form einer Projektarbeit gewählt wird, so sollte auf jeden Fall so früh wie möglich Kontakt zur zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer aufgenommen werden, um Inhalt und Umfang der Projektarbeit sowie methodische Fragen abzuklären.

F. beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ die gewählte Sprache (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c)

Wählt die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“, so ist bereits bei der Zulassung die Bezeichnung der gewählten Sprache anzuführen. Grundsätzlich kann jede an der Neuen Mittelschule lehrplanmäßig vorgesehene Sprache gewählt werden, für die eine Prüferin oder ein Prüfer zur Verfügung steht, d.h. auch Sprachen, die an der betreffenden Externistenprüfungsschule selbst nicht unterrichtet werden. Die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sieht diesbezüglich keine Einschränkungen vor, sondern legt das zu erreichende Kompetenzniveau in genereller Weise für alle Sprachen fest.

G. Gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 unter Vorlage der Zeugnisse

Wird der Nachweis über die positive Absolvierung einzelner Gegenstände der 8. Schulstufe erbracht (Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnische Schule), so ist vom/von der Vorsitzenden der Kommission, bei der um Zulassung angesucht wird, festzulegen, welche Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung auf Grund dieser positiven Nachweise entfallen. Der Entfall eines Prüfungsgebietes ist jedoch nur dann möglich, wenn alle Gegenstände, die diesem Prüfungsgebiet gemäß der Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschlussprüfung zugeordnet sind, positiv absolviert wurden.

Beispiel: das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ kann nur dann entfallen, wenn alle ihm zugeordneten Prüfungsgebiete – das sind Deutsch sowie Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung – positiv absolviert wurden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ nur Teile von Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung zugeordnet wurden.

H. Gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse)

Eine Anerkennung einer Prüfung erfolgt dann, wenn die betreffende Teilprüfung im Rahmen eines anerkannten Lehrgangs (z.B. an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung) absolviert wurde und ein entsprechendes Teilprüfungszeugnis die erfolgreiche Absolvierung belegt.

Zu beachten ist aber, dass mindestens eine Teilprüfung vor der Externistenprüfungskommission abzulegen ist, d.h. maximal 5 Prüfungen anerkannt werden können.

Der Antrag auf Anerkennung von Teilprüfungen kann auch erst nach der formalen Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgen.

I. Den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen

Als Prüfungstermine gelten nicht nur die üblichen Termine der abschließenden Prüfungen, sondern nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten der Schule bzw. Externistenprüfungskommission sind auch andere Termine möglich, da dem Wunsch der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen ist (§ 5 Abs. 1).

Allerdings ist eine terminliche Festlegung durch die Kandidatin oder den Kandidaten hier nicht zwingend erforderlich. Es genügt auch die Angabe eines ungefähren Zeithorizonts, da die Prüfungsanmeldung durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten jedenfalls gesondert zu erfolgen hat. Angaben wie „Frühjahr 2013“ als beabsichtigter Zeitpunkt der ersten Prüfung oder des Zeitrahmens für den Abschluss sind dementsprechend zulässig.

2.1.3. Entscheidung über das Ansuchen

Über die Zulassung (einschließlich der Anerkennung von Teilprüfungen) entscheidet gemäß § 2 Abs. 4 der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Verfahrensbestimmungen des § 70 SchUG finden Anwendung.

2.2. Berufung

Gegen die Entscheidung des oder der Vorsitzenden gemäß § 2 Abs. 4 (etwa, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht oder nicht in der beantragten Form zugelassen wird oder eine Prüfung nicht anerkannt wird) ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen.

Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

3. Inhalt der Pflichtschulabschluss-Prüfung (§ 3 Abs. 1)

3.1. Prüfungsgebiete und Anforderungen

Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst 6 Teilprüfungen:

  • Die vier verpflichtenden Prüfungsgebiete sind
  • „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“
  • „Englisch – Globalität und Transkulturalität“
  • „Mathematik“
  • „Berufsorientierung“

Aus folgenden Prüfungsgebieten wählt die Kandidatin bzw. der Kandidat zwei aus:

  • „Kreativität und Gestaltung“
  • „Gesundheit und Soziales“
  • „Weitere Sprache“
  • „Natur und Technik“

Die Prüfungssituation soll als Teil des gesamten Bildungsprozesses erfahrbar gemacht werden. Dies bedingt ein offenes Prüfungsklima sowie ein wertschätzendes Rückmeldeverfahren von Seiten der Prüferinnen und Prüfer. Im Sinne des lebensbegleitenden Lernens soll die Leistungsfeststellung als wichtiger Zwischenschritt der persönlichen Entwicklung erfahrbar sein und zu weiteren Bildungswegen motivieren.

Die Teilprüfungen müssen den Anforderungen gemäß der Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung entsprechen. Die Prüfungsgebiete stehen allesamt in Bezug zu den Lehrplänen des allgemein bildenden Schulwesens auf der Sekundarstufe I, wobei eine zielgruppenadäquate Zusammenstellung der Kompetenzanforderungen in den einzelnen Prüfungsgebieten erfolgt ist.

3.2. Kompetenzbasiertes Curriculum

Um eine fächerübergreifende Durchführung der Prüfung sowie der vorangehenden Vorbereitung zu gewährleisten und die erwachsenengerechte Abdeckung des Prüfungsstoffes sowie der entsprechenden Kompetenzanforderungen sicherzustellen, wurde vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur unter Beteiligung zahlreicher Expertinnen und Experten ein kompetenzbasiertes „Curriculum Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung“ erarbeitet, das den Externistenprüfungskommissionen sowie den anerkannten Lehrgängen als pädagogische Handreichung zur Verfügung gestellt wird (siehe http://www.bmukk.gv.at/ministerium/rs/basisbildung_curriculum.pdf).

Den Externistenprüfungskommissionen und den anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung wird empfohlen, das kompetenzbasierte Curriculum als gemeinsames Referenzdokument zu nutzen und sich diesbezüglich regional und im Sinne einer partnerschaftlichen Vorgangsweise ins Einvernehmen zu setzen.

3.3. Wahlgebiete

Die Teilprüfungen in den Wahlgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten entweder in Form

  1. einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit oder
  2. einer mündlichen Prüfung oder
  3. einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfelds)

abgelegt werden.

Die Klausurarbeit ist über ein Thema aus dem fachlichen Umfeld des Prüfungsgebiets oder über ein Thema, das sowohl der Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel zugeordnet werden kann, zu erstellen.

Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung in Form einer Projektarbeit erfolgen die Festlegung der Themenstellung sowie die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in Abstimmung mit der Prüferin bzw. dem Prüfer. Die Projektarbeit besteht aus einer projektorientierten Arbeit, welche in eigenständiger Weise zu erstellen ist, und einer Präsentation und Diskussion derselben unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes.

3.4. Weitere Sprache

Grundsätzlich kann jede an der Neuen Mittelschule lehrplanmäßig vorgesehene Sprache gewählt werden, für die eine Prüferin oder ein Prüfer zur Verfügung steht, d.h. auch Sprachen, die an der betreffenden Externistenprüfungsschule selbst nicht unterrichtet werden. Die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sieht diesbezüglich keine Einschränkungen vor, sondern legt das zu erreichende Kompetenzniveau in genereller Weise für alle Sprachen fest (siehe dazu auch die Ausführungen unter 1.1.2. Punkt F).

4. Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung und Beurteilung der Teilprüfungen (§§ 5 und 6)

4.1. Grundsätzliche Bestimmungen zur Durchführung

Die Bestimmungen der Externistenprüfungsverordnung finden Anwendung.

Die Reihenfolge der Teilprüfungen legt der Kandidat bzw. die Kandidatin fest, eine getrennte oder gemeinsame Ablegung der einzelnen Teilprüfungen ist zulässig (§ 5 Abs. 1).

Für mündlich abzulegende Teilprüfungen („Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“, „Englisch – Globalität und Transkulturalität“, „Mathematik“, „Berufsorientierung“ sowie Wahlgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 4) gelten keine Zeitlimits. Es ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für eine sichere Beurteilung erforderlich ist.

Für jene Teilprüfungen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung abgelegt werden, finden jene Bestimmungen zu Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete und jene Prüfungsvorschrift Anwendung, die zum Zeitpunkt der Zulassung anzuwenden waren; nach diesem Zeitpunkt ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorzugehen. Eine zeitliche Limitierung für das Ablegen der einzelnen Teilprüfungen bzw. der Pflichtschulabschluss-Prüfung insgesamt ist nicht vorgesehen. Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach nicht mehr geltenden Vorschriften behalten ihre Gültigkeit.

4.2. Kompetenzbasierte Aufgabenstellung und erwachsenengerechte Durchführung

Das Pflichtschulabschluss-Prüfungsgesetz bietet für Jugendliche und Erwachsene, die im Rahmen ihrer schulischen Laufbahn die 8. Schulstufe nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben, eine Möglichkeit, diesen Pflichtschulabschluss unter erwachsenengerechten Rahmenbedingungen nachzuholen. Dies erfordert bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben sowie insbesondere im Prüfungsgespräch die Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • Die Aufgaben, Themenstellungen sowie eingesetzten Materialien haben sich an der Lebenswelt und den Vorerfahrungen der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten zu orientieren. Wo dies (etwa bei schriftlichen Prüfungsteilen) nicht durchwegs möglich ist, haben die Prüfungsaufgaben auf realistische Verwendungssituationen bezogen und offen für persönliche Bezugnahme seitens der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zu sein.
  • Insbesondere bei der Durchführung mündlicher Prüfungsteile hat ein Bezug zum Alltag bzw. zu besonderen Interessen und Vorkenntnissen der Kandidatinnen und Kandidaten hergestellt zu werden. Kompetenz besteht aus dem Zusammenspiel von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Haltungen, welche in Handlungssituationen durch die Disposition der einzelnen Prüfungskandidatin bzw. des einzelnen Prüfungskandidaten zur Geltung kommen. Die kompetenzorientierte Prüfungssituation hat diesem Zusammenspiel Rechnung tragen.
  • Neben der Darlegung der Sachkompetenz ist den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nach Möglichkeit auch Raum für die Entfaltung ihrer Selbstkompetenz und Sozialkompetenz zu geben. Dies bedeutet unter anderem, dass die Auseinandersetzung mit einer Problemstellung die Möglichkeiten beinhalten sollte, Gegebenheiten kritisch zu hinterfragen, Probleme zu erkennen und zu definieren sowie Lösungswege eigenständig zu suchen. Auch in der konkreten Prüfungssituation hat also nicht die reine Reproduktion von Wissen und Fertigkeiten im Vordergrund zu stehen, sondern die kritisch-prüfende Auseinandersetzung mit verfügbarem Wissen.

4.3. Prüfungsformen

4.3.1. Schriftliche Klausurarbeit

Bei den schriftlichen Klausurarbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen (§ 7 Abs. 4 LBVO). Werden mehrere Aufgaben gestellt, so sind alle Aufgaben von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu bearbeiten. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.

4.3.2. Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung besteht aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen, auf die individuellen Kompetenzen der Kandidatin bzw. des Kandidaten (zB Berufserfahrung usw.) eingehenden Fragen, die der Kandidatin bzw. dem Kandidat die Möglichkeit bieten, ihre bzw. seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden (§ 5 Abs. 1 LBVO). Alle gestellten Aufgaben sind von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu bearbeiten, d.h. es besteht keine Wahlmöglichkeit.

4.3.3. Projektarbeit

(einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes)

4.4. Beurteilung von Teilprüfungen

Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch die Prüferin bzw. den Prüfer zu beurteilen und eine Beurteilung für die Teilprüfung auszusprechen.

Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 4 und 5) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2).

4.4.1. Beurteilung der Teilprüfungen in „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ sowie „Mathematik“

Die Teilprüfungen aus „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ sowie „Mathematik“ setzen sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen. Die beiden Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) sind vorerst (vom Vorsitzenden auf Vorschlag des Prüfers) getrennt zu beurteilen. Danach ist unter Abwägen der erbrachten Leistungen die Beurteilung der Teilprüfung festzulegen. Diese kann (muss aber nicht zwingend) auch bei negativer Beurteilung eines der beiden Prüfungsteile insgesamt positiv oder negativ sein.

4.4.2. Bewertung der Teilprüfung „Berufsorientierung“

Das Prüfungsgebiet „Berufsorientierung“ gemäß Abs. 1 Z 5 besteht aus der Präsentation eines vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin erstellten Portfolios und hat daher nicht den Charakter einer „Prüfung“. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zu verweisen, indem dort auf eine Bewertung der Leistungen in Form einer Leistungsbeschreibung (statt auf eine Beurteilung im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung) abgezielt wird.

4.4.3. Beurteilung der Teilprüfungen in den Wahlgebieten
  • Bei der Klausurarbeit sind die bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes und die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes zu beurteilen.
  • Die Beurteilung der Projektarbeit setzt sich aus der Beurteilung der projektorientierten Arbeit und der Beurteilung der im Rahmen der Präsentation und Diskussion erwiesenen Kompetenz in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit zusammen. Da die anschließend an die Präsentation der Arbeit stattfindende Diskussion die Kenntnis und die Auseinandersetzung mit der Arbeit auch seitens des Prüfers bzw. der Prüferin voraussetzt, hat zwischen Abgabe der Arbeit und der Präsentation bzw. Diskussion ein ausreichender Zeitraum zu liegen, währenddessen die Beurteilung stattfinden kann. Dieser Zeitraum sollte nicht mehr als 2 Wochen betragen.
  • Bei der mündlichen Prüfung sind die vom Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes und die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes, nicht hingegen die Kompetenz in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit zu beurteilen.

4.5. Wiederholung von Teilprüfungen

Nicht bestandene und nicht beurteilte Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von zumindest einem Monat höchstens dreimal wiederholt werden (§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 5), wobei positiv beurteilte schriftliche Teilprüfungen nicht zu wiederholen sind.

Die Wiederholung der jeweiligen Prüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, bei welcher die Teilprüfung nicht bestanden wurde (vgl. § 2 Abs. 5 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz und auch § 5 Abs. 8 ExtPV). Dies gilt auch für die Wiederholung von Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8.

5. Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung

5.1. Zeugnis über einzelne Teilprüfungen

Bei Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung in Form von Teilprüfungen an verschiedenen Prüfungsterminen als Externistenprüfung an einer Schule sind die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in einem oder mehreren Teilprüfungszeugnissen gemäß Anlage 1 zum Pflichtschulabschluss-Prüfung-Gesetz zu beurkunden.

5.2. Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung

Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall oder eine allfällige Anrechnung von Prüfungen) ist dem Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin ein Pflichtschulabschluss-Prüfungszeugnis gemäß Anlage 2 zum Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz auszustellen. In diesem Zeugnis ist die Beurteilung oder der Entfall oder die Anrechnung der einzelnen Teilprüfungen zu beurkunden und das Gesamtkalkül der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzulegen.

Die Zeugnisse (5.1. und 5.2.) sind auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren auszudrucken.

5.3. Zeugnis einer Erwachsenenbildungseinrichtung

Über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung oder einer teilrechtsfähigen Einrichtung ist ebenfalls ein Zeugnis (nach dem beiliegenden Muster) auszustellen, jedoch nicht auf Papier mit hellgrünem Unterdruck, da es kein Externistenprüfungszeugnis ist. Die darin dokumentierte erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung ist als Teilprüfung der Pflichtschulabschluss-Prüfung anzuerkennen.

6. Anerkannte Lehrgänge (§ 8)

Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, sowie Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (etwa gemäß § 128c SchOG oder § 31c Luf BSchG) können gemäß § 8 Abs. 1 Anträge auf Anerkennung von Vorbereitungslehrgängen zur Pflichtschulabschluss-Prüfung stellen. Teilrechtsfähige Einrichtungen haben die bezügliche Kundmachung ebenso wie alle anderen erforderlichen Unterlagen im Wege des Landesschulrates dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu übermitteln.

6.1. Antragstellung

Die Anträge der Einrichtungen auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbereitungskursen einschließlich Abschlussprüfung sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien einzubringen und nach Anhörung von diesem dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorzulegen.

6.2. Zusammenarbeit zwischen Schulaufsicht und Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die mit der Pflichtschulabschluss-Prüfung verbundenen Berechtigungen übernehmen die Einrichtungen der Erwachsenenbildung bei der Planung und Durchführung der Lehrgänge und der Abhaltung der Abschlussprüfungen eine besondere Verantwortung und sollen daher eine enge Kooperation mit der zuständigen Schulbehörde erster Instanz pflegen.

6.3. Qualifikation der Vortragenden und der Prüferinnen und Prüfer

Die Vortragenden in anerkannten Lehrgängen müssen entweder über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung verfügen oder ein facheinschlägiges Studium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen.

Die Prüfer und Prüferinnen in anerkannten Lehrgängen müssen über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung verfügen.

Auf Grund dieser Bestimmung können z.B. auch Vortragende eingesetzt werden, die eine Pädagogische Akademie bzw. Pädagogische Hochschule mit dem Lehramt für die Volksschule abgeschlossen haben (= Abschluss einer postsekundären Einrichtung) und zusätzlich über eine mindestens zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen.

Ebenso können im Gegenstand „Kreativität und Gestaltung“ Vortragende eingesetzt werden, die über eine abgeschlossene Ausbildung an einem Konservatorium verfügen (= Abschluss einer postsekundären Einrichtung) und zusätzlich eine mindestens zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachweisen.

6.4. Qualitätssicherung

Hierbei kommt nicht nur den Verantwortlichen der Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der teilrechtsfähigen Einrichtungen, sondern auch dem zuständigen Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien (bzw. dessen Vertreterinnen und Vertretern) eine wichtige Aufgabe zu.

Insbesondere:

6.4.1. Recht zum Besuch des Lehrganges und zur Unterrichtsbeobachtung nach vorheriger Bekanntgabe.

6.4.2. Möglichkeit, in Absprache mit den Lehrgangsverantwortlichen bzw. den Vortragenden sinnvolle didaktische bzw. fachdidaktische Änderungen anzuregen.

6.4.3. Recht auf rechtzeitige (siehe § 9 Abs. 4) Übermittlung der Aufgabenstellungen der Abschlussprüfungen der anerkannten Lehrgänge durch die Einrichtung der Erwachsenenbildung bzw. der teilrechtsfähigen Einrichtung. Findet der Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgebenden Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

6.4.4. Der oder die Vorsitzende der Abschlussprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 wird vom zuständigen Landesschulrat bestimmt. Den Rechtsträgern anerkannter Lehrgänge kommt hierbei ein Vorschlagsrecht zu, wobei nur fachkundige Experten oder Expertinnen des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens namhaft gemacht werden dürfen (§ 9 Abs. 1).

Auf die gesetzlich vorgegebenen Fristen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. So legt § 9 Abs. 1 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes auch fest, dass der Rechtsträger eines anerkannten Lehrgangs dem zuständigen Landesschulrat spätestens drei Monate vor einem ins Auge gefassten Prüfungstermin die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausur sowie den Vorschlag für die oder den Vorsitzenden vorzulegen hat. Der zuständige Landesschulrat hat sodann binnen vier Wochen die für die Vorsitzführung namhaft gemachte Person oder eine andere Person mit der Vorsitzführung zu betrauen. Binnen weiterer vier Wochen nach der Bestellung der oder des Vorsitzenden sind gemäß § 9 Abs. 3 vom Rechtsträger des anerkannten Lehrgangs gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden die Prüfungstermine festzulegen.

Wien, 16. November 2012

Für die Bundesministerin:
i.V. Dr. Peter Rumpler

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht