Schulgesundheitspflege Rundschreiben zu § 13 SuchtsmittelgesetzGeschäftszahl: 21.070/4-III/B/8/97 Sachbearbeiter: Dr. R. FANKHAUSER Tel.: 53120-2340 Fax: 53120-2310 Verteiler: VII/1; N Sachgebiet: Gesundheitsvorsorge Inhalt: Suchtgiftmißbrauch, Vorgangsweise. Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 65/1997 (BMBWF) An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) An alle Direktionen der Zentralanstalten (einschließlich land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten) An die Direktionen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien Suchtmittelgesetz (SMG); Interpretation zu § 13 Abs. 1 Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, löst mit 1. Jänner 1998 das bisher geltende Suchtgiftgesetz 1951 ab. Sein § 13 Abs. 1 enthält eine, sich ausdrücklich auf den Suchtgiftmißbrauch durch Schüler beziehende Bestimmung. Sie lautet: "Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgiftmißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibtdie Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmung sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß SchOG, BGBl.Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen." Der in dieser Bestimmung erwähnte § 11 Abs. 2 SMG, der sich auf gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch bezieht, hat folgenden Wortlaut: "Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind 1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, 2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Subsitutionsbehandlung, 3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, 4. die Psychotherapie sowie 5. die psychosoziale Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen." 1. § 13 Abs. 1 SMG spricht von bestimmten Tatsachen , die den Schluß zulassen, ein Schüler mißbrauche Suchtgift. Dies bedeutet, daß ein auf bloße Vermutungen gestützter Verdacht für die Anordnung einer schulärztlichen Untersuchung nicht ausreicht. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Suchtgiftmißbrauch vorliegen (z.B. entsprechend auffälliges Verhalten; Einstichstellen; Injektionsnadeln; sonstige, auf einen Suchtgiftmißbrauch hindeutende Gebrauchsgegenstände; diverse Substanzen). 2. Gibt es solche Anhaltspunkte, hat der Schulleiter die Verpflichtung, eine schulärztliche Untersuchung zu veranlassen. Sie ist keine Untersuchung im Sinn von § 66 SchUG, sondern eine Untersuchung eigener Art . Ein Schüler kann eine im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Suchtgiftmißbrauch angeordnete schulärztliche Untersuchung daher nicht mit dem Hinweis verweigern, er wäre in diesem Schuljahr schon einmal vom Schularzt untersucht worden. Den Schüler trifft die Verpflichtung, sich untersuchen zu lassen. Auch kann eine diesbezügliche Anordnung des Schulleiters rechtlich nicht bekämpft werden. § 13 Abs. 1 SMG, der die Zulässigkeit der Untersuchung an das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die auf einen Suchtgiftmißbrauch hindeuten, knüpft, geht allerdings von einem verantwortungsbewußten Umgang mit diesem Instrument aus. Ein Schüler soll nicht leichtfertig dem Verdacht, er mißbrauche Suchtgift, ausgesetzt werden. 3. § 13 Abs. 1 SMG schafft ausdrücklich die Möglichkeit, den schulpsychologischen Dienst beizuziehen. Diese Regelung ist neu. Eine vergleichbare Bestimmung fehlte im Suchtgiftgesetz 1951. Da es bei der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 SMG um eine Erstabklärung sowohl der medizinischen als auch der psychologischen Seite geht, wird die Beiziehung eines Schulpsychologen in der Regel zu erfolgen haben. Dafür sprechen auch die in § 11 Abs. 2 SMG aufgezählten gesundheitsbezogenen Maßnahmen. Sie beschränken sich nämlich nicht nur auf die medizinische Überwachung und Behandlung im engeren Sinn, sondern nennen auch die klinisch-psychologische und die psychosoziale Beratung und Betreuung sowie die Psychotherapie. 4. Die schulärztliche Untersuchung im Sinn von § 13 Abs. 1 SMG soll ohne unnötigen Zeitverlust, jedoch nicht überfallsartig erfolgen. Die Eltern (Erziehungsberechtigte) des Schülers sind zu benachrichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 48 erster Satz SchUG. Ebenso sind die Eltern (die Erziehungsberechtigten) und der Schüler vom Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung in Kenntnis zu setzen. 5. Verweigert ein Schüler oder dessen Eltern (dessen Erziehungsberechtigte) die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes, ist der Schulleiter verpflichtet, die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Die schulärztliche Untersuchung und die schulpsychologische Abklärung haben denselben Stellenwert. Wird beides angeordnet und auch nur eines verweigert, kommt es bereits zu Meldung. Gleiches gilt, wenn die Untersuchung die Notwendigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 SMG ergibt, die Durchführung dieser Maßnahmen jedoch nicht sichergestellt ist (vgl. Punkt 7). In keinem Fall jedoch ist der Schulleiter berechtigt, eine andere Behörde zu verständigen oder gar eine Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Dies käme einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit gleich (vgl. Punkt 6). Wird die Untersuchung (einschließlich der angeordneten schulpsychologischen Konsultation) gemäß § 13 Abs. 1 SMG nicht verweigert und ist, sollte sich der Verdacht des Suchtgiftmißbrauchs bestätigen, die Durchführung der im SMG vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen sichergestellt, gibt es für die Schule keinerlei Meldepflichten. In diesem Fall entfällt die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde. 6. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Gebot der Amtsverschwiegenheit (§ 46 Abs. BDG 1979; § 5 VBG 1948; § 33 LDG 1984) hin. Danach sind Lehrer (Schulleiter) zur Verschwiegenheit in bezug auf Tatsachen verpflichtet, die sie ausschließlich deshalb kennen, weil sie an der Schule tätig sind und deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse des Schülers oder seiner Eltern (seiner Erziehungsberechtigten) geboten ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht nur gegenüber dritten Personen, sondern auch gegenüber Behörden, denen keine amtliche Mitteilung zu machen ist. Eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit liegt daher vor, wenn es zu einer Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde kommt, obwohl sich der Schüler der schulärztlichen Untersuchung, verbunden mit der allenfalls angeordneten schulpsychologischen Abklärung, unterzieht und die nachfolgende Behandlung im Sinn des SMG sichergestellt ist. Für Schulärzte gilt darüber hinaus die ärztlich Schweigepflicht (§ 26 Ärztegesetz). Aus der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ergibt sich ferner, daß Suchtgiftprobleme einzelner Schüler nie im Rahmen des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses besprochen werden dürfen. Diese Organe der Schulpartnerschaft sind nicht für Einzelfälle zuständig. Fälle dieser Art sind stets zwischen der Schule und dem Schüler und seinen Eltern (seinen Erziehungsberechtigten) zu besprechen. Bezüglich des Drogenmißbrauchs beschränkt sich die Kompetenz der Schulforen bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse auf die Erörterung grundsätzlicher, dieses Thema betreffende Fragen. 7. Wird die Notwendigkeit einer Behandlung festgestellt, so sollen der Schulleiter und der Schularzt über die weiteren zu ergreifenden Maßnahmen ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und dem betroffenen Schüler führen, bei dem vor allem darauf hingewiesen wird, an welche Stellen (vgl. Punkt 8 sowie die Anlage zu diesem Rundschreiben) sich der Schüler wenden kann. Zu diesem Gespräch ist gegebenenfalls ein Mitglied des schulpsychologischen Dienstes beizuziehen. Zweckmäßig erscheint auch eine Kontaktnahme des Schularztes (des schulpsychologischen Dienstes) mit der in Aussicht genommenen behandelnden Stelle. Dem Schüler bzw. Erziehungsberechtigten ist eine angemessene Frist (etwa 2 Wochen), innerhalb der er sich der Behandlung zu unterziehen hat, einzuräumen. Danach ist dem Schulleiter eine Bestätigung über den erfolgten Behandlungsbeginn vorzulegen. Die weiteren Bestätigungen über die weitere Behandlung sind unaufgefordert zu den vereinbarten Zeiten (etwa 1 x monatlich) beizubringen. Der Schüler ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtbehandlung bzw. eine ohne triftigen Grund erfolgte Behandlungsunterbrechung die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Folge hat. 8. Für die Durchführung der im SMG angeführten gesundheitsbezogenen Maßnahmen kommen unter anderem in Frage 1. Einrichtungen, die von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf den Suchtgiftmißbrauch im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden. Diese Einrichtungen sind in der Anlage zum Rundschreiben aufgelistet. Da zu ihrem Aufgabenbereich auch die Beratungstätigkeit zählt, wird den Schulen deren Konsultierung bei Fragen des Suchtgiftmißbrauches nachdrücklich empfohlen. 2. Personen folgender Berufsgruppen, sofern sie qualifiziert und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraut sind: a) Ärtze, insbesondere Fachärzte für Neurologie und Fachärzte für Psychiatrie: diesbezügliche Adressen können bei den Bezirksverwaltungsbehörden erfragt werden; b) Klinische Psychologen; c) Psychotherapeuten; d) Sozialdienste. 9. Wird eine verdächtige Substanz sichergestellt und ist deren Erkennung als Suchtgift nicht möglich, so ist, sofern im Bereich des jeweiligen Bundeslandes keine geeignete Untersuchungsstelle zur Verfügung steht, vom Schulleiter die gesamte Menge der Substanz zur qualitativen und quantitativen Analyse an die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen, Zimmermangasse 3, 1091 Wien, Postfach 6 einzusenden. Bei Benützung des Postweges dürfen derartige Substanzen nur als eingeschriebene Pakete versendet werden. 10. Abgesehen von der im SMG angesprochenen Seite des Suchtgiftkonsums stellt sich für die Schulen das Problem der Schutzbedürftigkeit der Mitschüler. Dabei ist zwischen der Position des Schülers, der Suchtgift mißbräuchlich verwendet hat und der seiner Mitschüler abzuwägen. Hier sind die eingetretenen und/oder möglichen Folgen sowohl für die Mitschüler als auch für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen. Dieses Abwägen gilt insbesondere für Schritte im Sinne von § 49 SchUG. Ein Antrag auf Schulausschluß bzw. ein Schulausschluß durch die Schulbehörde sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn eine konkrete Gefährdung der Mitschüler eine derartige Maßnahme unabweislich erfordert. Der abstrakte Gedanke einer Generalprävention (allgemeines Vorbeugen gegen Suchtgiftmißbrauch) sollte wegen der pädagogischen Gesamtsituation der Schule keine entscheidende Bedeutung erlangen. Insgesamt ist bei der Anwendung schulischer Maßnahmen die Intention des SMG zu beachten, die Behandlung vor Strafte stellt. Vor allen Dingen sollten schulische Sanktionen den des Suchtgiftmißbrauchs Überführten ohne ausreichendes Abwägen aller Für und Wider nicht schärfer treffen, als Sanktionen, die aufgrund des SMG möglich sind. 11. Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 95/1993 (Durchführen der Suchtgiftgesetznovelle 1980 durch Schulen) und tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Anlage Wien, 30. Dezember 1997 Für die Bundesministerin: FANKHAUSER Anlage zum Rundschreiben Nr. 65/97 Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch Burgenland: Burgenländischer Verband "Psychosozialer Dienst" Hauptstraße 43/2/5 7000 Eisenstadt mit den Außenstellen: Beratungsstelle Oberwart Spitalgasse 3 7400 Oberwart Beratungsstelle Neusiedl/See Wiener Straße 4 7100 Neusiedl/See Kärnten: Landeskrankenhaus Klagenfurt Zentrum für seelische Gesundheit St. Veiter-Straße 47 9026 Klagenfurt Landeskrankenhaus Villach Neurologie und Psychosomatik Nikolaigasse 43 9500 Villach Psychosoziales Beratungszentrum der Arbeitsvereinigung der Sozialhilfeverbände (AvS) Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt Psychosozialer Dienst der AvS Villach Schloßgasse 6 9500 Villach Psychosozialer Dienst der AvS St. Veit/Glan Bräuhausgasse 23 9300 St. Veit/Glan Beratungsstelle VIVA Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt Lidmanskygasse 20 H 9020 Klagenfurt Niederösterreich: Drogenstation des Anton Proksch-Instituts Husarentempelgasse 3 2340 Mödling Verein Grüner Kreis Mitteregg 69 2872 Mönichkirchen GesmbH "Zukunftschmiede" Kurz- und Langzeittherapie 2113 Karnabrunn 26 NÖ Landesnervenklinik West Drogenstation Pavillon 9 3300 Mauer/Amstetten Drogenberatungsstelle der NÖ Landesregierung Hauptstraße 8 2230 Gänserndorf Drogenberatungsstelle der NÖ Landesregierung Marienplatz 1 (Salvatorianerkloster) 2130 Mistelbach Psychosozialer Dienst der Caritas St. Pölten Schulgasse 10 3100 St. Pölten Psychosozialer Dienst der Caritas Amstetten Ybbsstraße 1 3300 Amstetten Psychosozialer Dienst der Caritas Krems Ringstraße 9 3500 Krems Psychosozialer Dienst der Caritas Melk Linzerstraße 4 3390 Melk Psychosozialer Dienst der Caritas Zwettl Neuer Markt 14 3910 Zwettl Oberösterreich: OÖ Landesnervenklinik Wagner-Jauregg Wagner-Jauregg-Weg 15 4020 Linz Psychiatrische Klinik Wels Linzerstraße 98 4600 Wels ERLENHOF Therapiestation Volkersdorf 13 4470 Enns POINT Jugendberatungsstelle Starhembergstraße 11 4020 Linz X-Dream Beratungsstelle für Jugendliche und Suchtfragen Bahnhofstraße 8/2/10 4400 Steyr E G O Beratungsstelle für Jugend-, Drogen- und Alkoholprobleme Ringstraße 45 5280 Braunau IKARUS Beratungsstelle für Jugend- und Suchtfragen Dr. Alois-Scherer-Straße 17 4840 Vöcklabruck CIRCLE Jugend- und Drogenberatungsstelle Richard-Wagner-Straße 3 4600 Wels Salzburg: Landesnervenklinik Salzburg Drogenambulanz – II. Psychiatrische Abteilung Ignaz-Harrer-Straße 79 5020 Salzburg Sozialmedizinischer Dienst – Drogenberatungsstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung Sebastian-Stief-Gasse 2 5010 Salzburg Landesverband für Psychohygiene Jugendhilfsdienst Sucht- und Drogenberatungsstellen St. Julien-Straße 9 5020 Salzburg Steiermark: Landeskrankenhaus Graz Psychiatrisch-neurologische Univ.-Klinik Auenbruggerplatz 1 8036 Graz Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Wagner Jauregg-Platz 1 8050 Graz Drogenberatungsstelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Leonhardstraße 84/II 8010 Graz BAS – Betrifft Alkohol und Sucht Schönaugürtel 53 8020 Graz mit den Außenstellen: Grazer Straße 20 8680 Mürzzuschlag Grazer Straße 10 8230 Hartberg BIZ-Obersteiermark Franz-Josef-Straße 25 8700 Leoben Drogenberatung des Vereines für psychische und soziale Lebensberatung Liechtensteingasse 1 8750 Judenburg mit der Außenstelle: Bahnhofstraße 4 8720 Knittelfeld Steiermärkisches Hilfswerk Psychosoziale Beratungsstelle Schillerplatz 5 8280 Fürstenfeld Steiermärkisches Hilfswerk Sozialstation Hauptplatz 22 8490 Bad Radkersburg Steiermärkisches Hilfswerk Psychosoziale Beratungsstelle Schillerstraße 3/I 8330 Feldbach Tirol: Psychiatrische Universitätsklinik Innsbruck Drogenambulanz für die Substitutions-Behandlung im stationären Bereich –Entzugsbehandlungen Anichstraße 35 6020 Innsbruck Psychiatrisches Krankenhaus Hall Entzugs-Station Thurnfeldgasse 14 6060 Hall Drogenberatungsstelle des Jugendzentrums Z 6 Dreiheiligenstraße 9 6020 Innsbruck Sozialberatung für Alkohol- und Drogengefährdete des Amtes der Tiroler Landesregierung Kaiser-Josef-Straße 13 6020 Innsbruck Ambulante Suchtprävention des Sozial- und Gesundheitssprengels der Stadt Innsbruck Haydnplatz 5 6020 Innsbruck Verein K.I.T. Schlinglberg 10 6130 Schwaz Vorarlberg: Kurzzeittherapiestation Lukasfeld der Stiftung Maria Ebene Herrengasse 41 6812 Meiningen Langzeit-Therapiestation Carina der Stiftung Maria Ebene Pater-Grimm-Weg 12 6807 Feldkirch-Tisis CLEAN Bregenz Römerstraße 16/3 6900 Bregenz CLEAN Feldkirch Schießstätte 12/8 6800 Feldkirch Die Fähre- Hilfe und Beratung für Suchtgiftgefährdete und deren Angehörige Bahnhofstraße 4 6850 Dornbirn Suchtberatung Bludenz Bahnhofstraße 4 6700 Bludenz Wien: Drogeninstitut des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien Baumgartner Höhe 1 1140 Wien Anton Proksch-Institut Entzugs- und Kurzzeittherapiestation Breitenfurter Straße 517 1230 Wien Allgemeines Krankenhaus Psychiatrische Intensivstation Währinger Gürtel 18-20 1090 Wien Grüner Kreis – Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Personen Hermanngasse 12 1070 Wien Allgemeines Krankenhaus Drogenambulanz Währinger Gürtel 18-20 1090 Wien Ambulatorium für Suchtkranke Borschkegasse 1 1090 Wien Magistrat der Stadt Wien MA 15 – Dezernat V Schottenring 24 1010 Wien Club Change Theresiengasse 9 1180 Wien Dialog – Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen Hegelgasse 8/3/11 1010 Wien Verein P.A.S.S. Streichergasse 4/4 1030 Wien Österreichisches Kolpingwerk (KOSI) Drogenberatungsstelle Paulanergasse 11 1040 Wien Verein "Kriseninterventionszentrum" Spitalgasse 11/3.Stock 1090 Wien Verein Wiener Sozialprojekte Schönbrunner Straße 7/B 1040 WienZugeordnete/s Sachgebiet/eGesundheitsvorsorge Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 66/1997 GZ 466/35-III/C/97 Lehrlingsausbildung im Ressortbereich des BMUK Nr. 64/1997 GZ 466/ 33-III/C/97 "Nachtdienstgeld" gem. § 20 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 GG 1956, Neubemessung mit 1.1.1998 Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. 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