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Schulgesundheitspflege Rundschreiben zu § 13 Suchtsmittelgesetz

Geschäftszahl: 21.070/4-III/B/8/97
Sachbearbeiter: Dr. R. FANKHAUSER
Tel.: 53120-2340
Fax: 53120-2310

Verteiler: VII/1; N
Sachgebiet: Gesundheitsvorsorge
Inhalt: Suchtgiftmißbrauch, Vorgangsweise.
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 65/1997 (BMBWF)

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
An alle Direktionen der Zentralanstalten (einschließlich land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten)
An die Direktionen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien

Suchtmittelgesetz (SMG); Interpretation zu § 13 Abs. 1
Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, löst mit 1. Jänner 1998 das bisher geltende Suchtgiftgesetz 1951 ab. Sein § 13 Abs. 1 enthält eine, sich ausdrücklich auf den Suchtgiftmißbrauch durch Schüler beziehende Bestimmung. Sie lautet:
"Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgiftmißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibtdie Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle
einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmung sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß SchOG, BGBl.Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen."

Der in dieser Bestimmung erwähnte § 11 Abs. 2 SMG, der sich auf gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch bezieht, hat folgenden Wortlaut:
"Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind

1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes,

2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Subsitutionsbehandlung,

3. die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,

4. die Psychotherapie sowie

5. die psychosoziale Beratung und Betreuung

durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen."

1. § 13 Abs. 1 SMG spricht von bestimmten Tatsachen , die den Schluß zulassen, ein Schüler mißbrauche Suchtgift. Dies bedeutet, daß ein auf bloße Vermutungen gestützter Verdacht für die Anordnung einer schulärztlichen Untersuchung nicht ausreicht. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Suchtgiftmißbrauch vorliegen (z.B. entsprechend auffälliges Verhalten; Einstichstellen; Injektionsnadeln; sonstige, auf einen Suchtgiftmißbrauch hindeutende Gebrauchsgegenstände; diverse Substanzen).

2. Gibt es solche Anhaltspunkte, hat der Schulleiter die Verpflichtung, eine schulärztliche Untersuchung zu veranlassen. Sie ist keine Untersuchung im Sinn von § 66 SchUG, sondern eine Untersuchung eigener Art . Ein Schüler kann eine im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Suchtgiftmißbrauch angeordnete schulärztliche Untersuchung daher nicht mit dem Hinweis verweigern, er wäre in diesem Schuljahr schon einmal vom Schularzt untersucht worden. Den Schüler trifft die Verpflichtung, sich untersuchen zu lassen. Auch kann eine diesbezügliche Anordnung des Schulleiters rechtlich nicht bekämpft werden. § 13 Abs. 1 SMG, der die Zulässigkeit der Untersuchung an das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die auf einen Suchtgiftmißbrauch hindeuten, knüpft, geht allerdings von einem verantwortungsbewußten Umgang mit diesem Instrument aus. Ein Schüler soll nicht leichtfertig dem Verdacht, er mißbrauche Suchtgift, ausgesetzt werden.

3. § 13 Abs. 1 SMG schafft ausdrücklich die Möglichkeit, den schulpsychologischen Dienst beizuziehen. Diese Regelung ist neu. Eine vergleichbare Bestimmung fehlte im Suchtgiftgesetz 1951. Da es bei der schulärztlichen Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 SMG um eine Erstabklärung sowohl der medizinischen als auch der psychologischen Seite geht, wird die Beiziehung eines Schulpsychologen in der Regel zu erfolgen haben. Dafür sprechen auch die in § 11 Abs. 2 SMG aufgezählten gesundheitsbezogenen Maßnahmen. Sie beschränken sich nämlich nicht nur auf die medizinische Überwachung und Behandlung im engeren Sinn, sondern nennen auch die klinisch-psychologische und die psychosoziale Beratung und Betreuung sowie die Psychotherapie.

4. Die schulärztliche Untersuchung im Sinn von § 13 Abs. 1 SMG soll ohne unnötigen Zeitverlust, jedoch nicht überfallsartig erfolgen. Die Eltern (Erziehungsberechtigte) des Schülers sind zu benachrichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 48 erster Satz SchUG. Ebenso sind die Eltern (die Erziehungsberechtigten) und der Schüler vom Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung in Kenntnis zu setzen.

5. Verweigert ein Schüler oder dessen Eltern (dessen Erziehungsberechtigte) die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes, ist der Schulleiter verpflichtet, die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Die schulärztliche Untersuchung und die schulpsychologische Abklärung haben denselben Stellenwert. Wird beides angeordnet und auch nur eines verweigert, kommt es bereits zu Meldung. Gleiches gilt, wenn die Untersuchung die Notwendigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 SMG ergibt, die Durchführung dieser Maßnahmen jedoch nicht sichergestellt ist (vgl. Punkt 7). In keinem Fall jedoch ist der Schulleiter berechtigt, eine andere Behörde zu verständigen oder gar eine Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. Dies käme einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit gleich (vgl. Punkt 6).

Wird die Untersuchung (einschließlich der angeordneten schulpsychologischen Konsultation) gemäß § 13 Abs. 1 SMG nicht verweigert und ist, sollte sich der Verdacht des Suchtgiftmißbrauchs bestätigen, die Durchführung der im SMG vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen sichergestellt, gibt es für die Schule keinerlei Meldepflichten. In diesem Fall entfällt die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

6. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Gebot der Amtsverschwiegenheit (§ 46 Abs. BDG 1979; § 5 VBG 1948; § 33 LDG 1984) hin. Danach sind Lehrer (Schulleiter) zur Verschwiegenheit in bezug auf Tatsachen verpflichtet, die sie ausschließlich deshalb kennen, weil sie an der Schule tätig sind und deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse des Schülers oder seiner Eltern (seiner Erziehungsberechtigten) geboten ist. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht nur gegenüber dritten Personen, sondern auch gegenüber Behörden, denen keine amtliche Mitteilung zu machen ist. Eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit liegt daher vor, wenn es zu einer Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde kommt, obwohl sich der Schüler der schulärztlichen Untersuchung, verbunden mit der allenfalls angeordneten schulpsychologischen Abklärung, unterzieht und die nachfolgende Behandlung im Sinn des SMG sichergestellt ist. Für Schulärzte gilt darüber hinaus die ärztlich Schweigepflicht (§ 26 Ärztegesetz).

Aus der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ergibt sich ferner, daß Suchtgiftprobleme einzelner Schüler nie im Rahmen des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses besprochen werden dürfen. Diese Organe der Schulpartnerschaft sind nicht für Einzelfälle zuständig. Fälle dieser Art sind stets zwischen der Schule und dem Schüler und seinen Eltern (seinen Erziehungsberechtigten) zu besprechen. Bezüglich des Drogenmißbrauchs beschränkt sich die Kompetenz der Schulforen bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse auf die Erörterung grundsätzlicher, dieses Thema betreffende Fragen.

7. Wird die Notwendigkeit einer Behandlung festgestellt, so sollen der Schulleiter und der Schularzt über die weiteren zu ergreifenden Maßnahmen ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten und dem betroffenen Schüler führen, bei dem vor allem darauf hingewiesen wird, an welche Stellen (vgl. Punkt 8 sowie die Anlage zu diesem Rundschreiben) sich der Schüler wenden kann. Zu diesem Gespräch ist gegebenenfalls ein Mitglied des schulpsychologischen Dienstes beizuziehen. Zweckmäßig erscheint auch eine Kontaktnahme des Schularztes (des schulpsychologischen Dienstes) mit der in Aussicht genommenen behandelnden Stelle. Dem Schüler bzw. Erziehungsberechtigten ist eine angemessene Frist (etwa 2 Wochen), innerhalb der er sich der Behandlung zu unterziehen hat, einzuräumen. Danach ist dem Schulleiter eine Bestätigung über den erfolgten Behandlungsbeginn vorzulegen. Die weiteren Bestätigungen über die weitere Behandlung sind unaufgefordert zu den vereinbarten Zeiten (etwa 1 x monatlich) beizubringen. Der Schüler ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtbehandlung bzw. eine ohne triftigen Grund erfolgte Behandlungsunterbrechung die Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Folge hat.

8. Für die Durchführung der im SMG angeführten gesundheitsbezogenen Maßnahmen kommen unter anderem in Frage
1. Einrichtungen, die von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf den Suchtgiftmißbrauch im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden. Diese Einrichtungen sind in der Anlage zum Rundschreiben aufgelistet. Da zu ihrem Aufgabenbereich auch die Beratungstätigkeit zählt, wird den Schulen deren Konsultierung bei Fragen des Suchtgiftmißbrauches nachdrücklich empfohlen.
2. Personen folgender Berufsgruppen, sofern sie qualifiziert und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraut sind:
a) Ärtze, insbesondere Fachärzte für Neurologie und Fachärzte für Psychiatrie: diesbezügliche Adressen können bei den Bezirksverwaltungsbehörden erfragt werden;
b) Klinische Psychologen;
c) Psychotherapeuten;
d) Sozialdienste.

9. Wird eine verdächtige Substanz sichergestellt und ist deren Erkennung als Suchtgift nicht möglich, so ist, sofern im Bereich des jeweiligen Bundeslandes keine geeignete Untersuchungsstelle zur Verfügung steht, vom Schulleiter die gesamte Menge der Substanz zur qualitativen und quantitativen Analyse an die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen, Zimmermangasse 3, 1091 Wien, Postfach 6 einzusenden. Bei Benützung des Postweges dürfen derartige Substanzen nur als eingeschriebene Pakete versendet werden.

10. Abgesehen von der im SMG angesprochenen Seite des Suchtgiftkonsums stellt sich für die Schulen das Problem der Schutzbedürftigkeit der Mitschüler. Dabei ist zwischen der Position des Schülers, der Suchtgift mißbräuchlich verwendet hat und der seiner Mitschüler abzuwägen. Hier sind die eingetretenen und/oder möglichen Folgen sowohl für die Mitschüler als auch für den betroffenen Schüler zu berücksichtigen. Dieses Abwägen gilt insbesondere für Schritte im Sinne von § 49 SchUG. Ein Antrag auf Schulausschluß bzw. ein Schulausschluß durch die Schulbehörde sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn eine konkrete Gefährdung der Mitschüler eine derartige Maßnahme unabweislich erfordert. Der abstrakte Gedanke einer Generalprävention (allgemeines Vorbeugen gegen Suchtgiftmißbrauch) sollte wegen der pädagogischen Gesamtsituation der Schule keine entscheidende Bedeutung erlangen. Insgesamt ist bei der Anwendung schulischer Maßnahmen die Intention des SMG zu beachten, die Behandlung vor Strafte stellt. Vor allen Dingen sollten schulische Sanktionen den des Suchtgiftmißbrauchs Überführten ohne ausreichendes Abwägen aller Für und Wider nicht schärfer treffen, als Sanktionen, die aufgrund des SMG möglich sind.

11. Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 95/1993 (Durchführen der Suchtgiftgesetznovelle 1980 durch Schulen) und tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Anlage

Wien, 30. Dezember 1997

Für die Bundesministerin:
FANKHAUSER

Anlage zum Rundschreiben Nr. 65/97

Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch

Burgenland:

Burgenländischer Verband

"Psychosozialer Dienst"

Hauptstraße 43/2/5

7000 Eisenstadt

mit den Außenstellen:

Beratungsstelle Oberwart

Spitalgasse 3

7400 Oberwart

Beratungsstelle Neusiedl/See

Wiener Straße 4

7100 Neusiedl/See

Kärnten:

Landeskrankenhaus Klagenfurt

Zentrum für seelische Gesundheit

St. Veiter-Straße 47

9026 Klagenfurt

Landeskrankenhaus Villach

Neurologie und Psychosomatik

Nikolaigasse 43

9500 Villach

Psychosoziales Beratungszentrum der Arbeitsvereinigung der Sozialhilfeverbände (AvS)

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt

Psychosozialer Dienst der AvS Villach

Schloßgasse 6

9500 Villach

Psychosozialer Dienst der AvS St. Veit/Glan

Bräuhausgasse 23

9300 St. Veit/Glan

Beratungsstelle VIVA Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt

Lidmanskygasse 20 H

9020 Klagenfurt

Niederösterreich:

Drogenstation des Anton Proksch-Instituts

Husarentempelgasse 3

2340 Mödling

Verein Grüner Kreis

Mitteregg 69

2872 Mönichkirchen

GesmbH "Zukunftschmiede"

Kurz- und Langzeittherapie

2113 Karnabrunn 26

NÖ Landesnervenklinik West

Drogenstation Pavillon 9

3300 Mauer/Amstetten

Drogenberatungsstelle der NÖ Landesregierung

Hauptstraße 8

2230 Gänserndorf

Drogenberatungsstelle der NÖ Landesregierung

Marienplatz 1 (Salvatorianerkloster)

2130 Mistelbach

Psychosozialer Dienst der Caritas St. Pölten

Schulgasse 10

3100 St. Pölten

Psychosozialer Dienst der Caritas Amstetten

Ybbsstraße 1

3300 Amstetten

Psychosozialer Dienst der Caritas Krems

Ringstraße 9

3500 Krems

Psychosozialer Dienst der Caritas Melk

Linzerstraße 4

3390 Melk

Psychosozialer Dienst der Caritas Zwettl

Neuer Markt 14

3910 Zwettl

Oberösterreich:

OÖ Landesnervenklinik Wagner-Jauregg

Wagner-Jauregg-Weg 15

4020 Linz

Psychiatrische Klinik Wels

Linzerstraße 98

4600 Wels

ERLENHOF

Therapiestation

Volkersdorf 13

4470 Enns

POINT

Jugendberatungsstelle

Starhembergstraße 11

4020 Linz

X-Dream

Beratungsstelle für Jugendliche und Suchtfragen

Bahnhofstraße 8/2/10

4400 Steyr

E G O

Beratungsstelle für Jugend-, Drogen- und Alkoholprobleme

Ringstraße 45

5280 Braunau

IKARUS

Beratungsstelle für Jugend- und Suchtfragen

Dr. Alois-Scherer-Straße 17

4840 Vöcklabruck

CIRCLE

Jugend- und Drogenberatungsstelle

Richard-Wagner-Straße 3

4600 Wels

Salzburg:

Landesnervenklinik Salzburg

Drogenambulanz – II. Psychiatrische Abteilung

Ignaz-Harrer-Straße 79

5020 Salzburg

Sozialmedizinischer Dienst – Drogenberatungsstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung

Sebastian-Stief-Gasse 2

5010 Salzburg

Landesverband für Psychohygiene

Jugendhilfsdienst Sucht- und Drogenberatungsstellen

St. Julien-Straße 9

5020 Salzburg

Steiermark:

Landeskrankenhaus Graz

Psychiatrisch-neurologische Univ.-Klinik

Auenbruggerplatz 1

8036 Graz

Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie

Wagner Jauregg-Platz 1

8050 Graz

Drogenberatungsstelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

Leonhardstraße 84/II

8010 Graz

BAS – Betrifft Alkohol und Sucht

Schönaugürtel 53

8020 Graz

mit den Außenstellen:

Grazer Straße 20

8680 Mürzzuschlag

Grazer Straße 10

8230 Hartberg

BIZ-Obersteiermark

Franz-Josef-Straße 25

8700 Leoben

Drogenberatung des Vereines für psychische und soziale Lebensberatung

Liechtensteingasse 1

8750 Judenburg

mit der Außenstelle:

Bahnhofstraße 4

8720 Knittelfeld

Steiermärkisches Hilfswerk

Psychosoziale Beratungsstelle

Schillerplatz 5

8280 Fürstenfeld

Steiermärkisches Hilfswerk

Sozialstation

Hauptplatz 22

8490 Bad Radkersburg

Steiermärkisches Hilfswerk

Psychosoziale Beratungsstelle

Schillerstraße 3/I

8330 Feldbach

Tirol:

Psychiatrische Universitätsklinik Innsbruck

Drogenambulanz für die Substitutions-Behandlung im stationären Bereich –Entzugsbehandlungen

Anichstraße 35

6020 Innsbruck

Psychiatrisches Krankenhaus Hall

Entzugs-Station

Thurnfeldgasse 14

6060 Hall

Drogenberatungsstelle des Jugendzentrums Z 6

Dreiheiligenstraße 9

6020 Innsbruck

Sozialberatung für Alkohol- und Drogengefährdete des Amtes der Tiroler Landesregierung

Kaiser-Josef-Straße 13

6020 Innsbruck

Ambulante Suchtprävention des Sozial- und Gesundheitssprengels der Stadt Innsbruck

Haydnplatz 5

6020 Innsbruck

Verein K.I.T.

Schlinglberg 10

6130 Schwaz

Vorarlberg:

Kurzzeittherapiestation Lukasfeld der Stiftung Maria Ebene

Herrengasse 41

6812 Meiningen

Langzeit-Therapiestation Carina der Stiftung Maria Ebene

Pater-Grimm-Weg 12

6807 Feldkirch-Tisis

CLEAN Bregenz

Römerstraße 16/3

6900 Bregenz

CLEAN Feldkirch

Schießstätte 12/8

6800 Feldkirch

Die Fähre- Hilfe und Beratung für Suchtgiftgefährdete und deren Angehörige

Bahnhofstraße 4

6850 Dornbirn

Suchtberatung Bludenz

Bahnhofstraße 4

6700 Bludenz

Wien:

Drogeninstitut des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien

Baumgartner Höhe 1

1140 Wien

Anton Proksch-Institut

Entzugs- und Kurzzeittherapiestation

Breitenfurter Straße 517

1230 Wien

Allgemeines Krankenhaus

Psychiatrische Intensivstation

Währinger Gürtel 18-20

1090 Wien

Grüner Kreis – Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Personen

Hermanngasse 12

1070 Wien

Allgemeines Krankenhaus

Drogenambulanz

Währinger Gürtel 18-20

1090 Wien

Ambulatorium für Suchtkranke

Borschkegasse 1

1090 Wien

Magistrat der Stadt Wien

MA 15 – Dezernat V

Schottenring 24

1010 Wien

Club Change

Theresiengasse 9

1180 Wien

Dialog – Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen

Hegelgasse 8/3/11

1010 Wien

Verein P.A.S.S.

Streichergasse 4/4

1030 Wien

Österreichisches Kolpingwerk (KOSI)

Drogenberatungsstelle

Paulanergasse 11

1040 Wien

Verein "Kriseninterventionszentrum"

Spitalgasse 11/3.Stock

1090 Wien

Verein Wiener Sozialprojekte

Schönbrunner Straße 7/B

1040 Wien

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Gesundheitsvorsorge