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1. Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens. 2. Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und ErziehungstätigkeitenValorisierungsfaktoren ab 1. September 2013

13.008/0001-III/1/2013
SachbearbeiterIn: Mag. David Obenaus
Abteilung: III/1
E-Mail: David.Obenaus@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2316
F +43 1 53120-812316

Rundschreiben Nr. 12/2013 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Schul- und Besoldungsrecht, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Abgeltung, Valorisierungsfaktor
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: BGBl. Nr. 314/1976 idF. BGBl. I Nr. 24/2013
BGBl. Nr. 656/1987 idF. BGBl. I Nr. 9/2012

1. Im Jahr 2013 ist bei dem für die Valorisierung der Prüfungsgebühren maßgeblichen Bezugsansatz keine Veränderung eingetreten, es sind jedoch zwei durch die Dienstrechts-Novelle 2012 eingeführte neue Vergütungssätze zu berücksichtigen. In der Zeit vom 1. September 2012 bis 31. August 2014 gebühren daher gemäß § 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen), BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2013, den in Anlage I dieses Gesetzes angeführten Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitgliedern einer Prüfungskommission weiterhin die dort angeführten Beträge jeweils multipliziert mit dem Faktor 3,237522 (€ 2.341,7 : € 723,3; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes 223,7522%).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.

Gemäß Anlage I in Zusammenhalt mit § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben sich somit folgende Beträge:

nicht valorisierte Beträge
(Stand 1. Jänner 2010)
valorisierte Beträge
ab 1. September 2012
€ 0,6
€ 0,7
€ 1,1
€ 1,4
€ 1,7
€ 1,9
€ 2,3
€ 3,6
€ 4,5
€ 5,5
€ 1,8
€ 2,1
€ 2,8
€ 3,5
€ 4,1
€ 5,8
€ 6,8
€ 9,1
€ 11,3
€ 13,3
€ 4,2
€ 4,7
€ 6,3
€ 7,0
€ 8,4
€ 13,6
€ 15,2
€ 20,4
€ 22,7
€ 27,2
€ 9,7
€ 11,1
€ 42,6
€ 55,9
€ 56,7
€ 68,1
€ 31,4
€ 35,9
€ 137,9
€ 181,0
€ 183,6
€ 220,5

2. Im Jahr 2013 ist bei dem für die Valorisierung der nachstehenden Vergütungen maßgeblichen Bezugsansatz keine Veränderung eingetreten. In der Zeit ab 1. September 2012 gebühren daher gemäß § 1 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), BGBl. Nr. 656/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2012, die in § 1 Absätze 4 bis 6 dieses Gesetzes angeführten Vergütungen weiterhin jeweils multipliziert mit dem Faktor 1,837492 (€ 2.341,7 : € 1.274,4; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes 83,7492 %).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 1 Absatz 8 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf Cent und mehr auf volle zehn Cent aufgerundet werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge
(ab 1. September 2012)
€ 41,1
€ 29,4
€ 20,2
€ 21,8
€ 16,7
€ 14,5
€ 1,5
€ 2,2
€ 2,9
€ 75,5
€ 54,0
€ 37,1
€ 40,1
€ 30,7
€ 26,6
€ 2,8
€ 4,0
€ 5,3

Anlage: Aufstellung zur Anlage I des Prüfungstaxengesetzes Schulen – Pädagogische Hochschulen

Wien, 8. Juli 2013

Für die Bundesministerin:
Dr. Josef Schmidlechner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Dienst- und Besoldungsrecht, Schulrecht