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Lehrlingsausbildung im Ressortbereich des BMUK

Geschäftszahl: 466/35-III/C/97
Sachbearbeiter: Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 - 3245

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Gwa.
Rechtsgrundlagen: Berufsausbildungsgesetz (BGBl.Nr. 142/1969, idlF BGBl.Nr.67/1997), Verordnung über die Lehrberufsliste (BGBl. Nr. 268/1975, idlF BGBl.Nr.329/1997) , Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung (BGBl.Nr. 330/1997), Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen und Ausbildungen (BGBl.Nr. 354/1997), Kinder- und Jugendschutz-Beschäftigungsgesetz 1987 (BGBl.Nr. 599, idlF BGBl. Nr. 79/1997)
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 66/1997 (BMBWF)

An alle
Dienststellen

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt ausreichend Berufsausbildungsplätze für junge Menschen zu schaffen. Um eine entsprechende Vorbildwirkung zu entfalten, wird daher die Zahl der Lehrlingsplanstellen im Stellenplan des Bundes ab Jänner 1998 erhöht. Für den Ressortbereich des BMUK werden folgende Lehrlingsplanstellen den nachstehenden Bereichen zugewiesen:
1260 – Schulaufsichtsbehörden

Stadtschulrat für Wien 3

Landesschulrat für NÖ 3

Landesschulrat für OÖ 3

Landesschulrat für Steiermark 2

Landesschulrat für Salzburg 2

Landesschulrat für Tirol 1

Landesschulrat für Burgenland 1

1280 - Technische und gewerbliche Lehranstalten

Stadtschulrat für Wien 1

Landesschulrat für NÖ 1

Landesschulrat für OÖ 1

Landesschulrat für Steiermark 2

Landesschulrat für Salzburg 1

Landesschulrat für Tirol 1

Landesschulrat für Kärnten 2

Landesschulrat für Burgenland 1

Landesschulrat für Vorarlberg 1

Technologisches Gewerbemuseum Wien XX; 1

Höhere Technische Bundeslehr-

und Versuchsanstalt für Textilindustrie

und Datenverarbeitung Wien V; 1

Höhere Graphische Bundes-Lehr- und

Versuchsanstalt Wien XIV 1

1281 - Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, Sozial- und wirtschaftliche Berufe

Stadtschulrat für Wien 1

Landesschulrat für NÖ 1

Landesschulrat für OÖ 1

Landesschulrat für Steiermark 1

Landesschulrat für Tirol 1

Landesschulrat für Kärnten 1

1290 - Pädagogische Akademien

Pädagogische Akademie des Bundes in Wien 1

Pädagogische Akademie des Bundes in NÖ 1

Pädagogische Akademie des Bundes in OÖ 1

Pädagogische Akademie des Bundes in Steiermark 1

Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg 1

Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten 1

1292 - Berufspädagogische Akademien

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Wien 1

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Innsbruck 1

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Graz 1

Die Lehrlingsausbildung soll im neugeschaffenen Lehrberuf "Verwaltungsassistent" erfolgen und im Verwaltungs- und Administrationsbereich anfallende Arbeitsbereiche abdecken. Die Dauer der Lehrzeit beträgt 3 Jahre. Die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Berufsprofils, des Berufsbildes sowie der Lehrabschlußprüfung sind der als Beilage angeschlossenen Verordnung über die Berufsausbildung in diesem Lehrberuf zu entnehmen (Beilage 1).

Die Berechtigung zum Ausbilden von Lehrlingen an den in Betracht kommenden Dienststellen wird durch Bescheid der örtlich zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer jedes Bundeslandes festgestellt (siehe Beilage 2 ) und setzt folgende Verfahrensschritte voraus:

· Antrag an die Lehrlingsstelle unter Nominierung eines Ansprechpartners in der Dienststelle;

· Überprüfung des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen (d.h. die entsprechende Einrichtung und Führung des "Betriebes") für die Ausbildung im Lehrberuf durch einen Vertreter der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer;

· bescheidmäßige Feststellung der Berechtigung zur Lehrlingsausbildung.

Sobald diese Berechtigung vorliegt, können Lehrlinge aufgenommen werden. Die beim BMF in der Abteilung VII/7 eingerichtete Job-Börse (1010 Wien, Wollzeile 1-3, Tel.Nr. 01/512-26-51/500, Fax.Nr. 512-26-51/515) steht als zentrale Anlaufstelle für die Vermittlung von Lehrlingen zur Verfügung. Des weiteren kommen hiefür auch die regionalen bzw. Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Betracht.

Das Lehrverhältnis wird durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Die Ausstellung des Lehrvertrages erfolgt durch die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer aufgrund einer diesbezüglichen Anmeldung. Hiefür liegen in den Lehrlingsstellen eigene Formulare auf. Aufgrund der Anmeldung wird der Lehrvertrag von der Lehrlingstelle in vierfacher Ausfertigung übermittelt. Diese Ausfertigungen sind vom Dienstgeber und Lehrling (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben. Sodann sind alle vier Ausfertigungen des Lehrvertrages an die Lehrlingsstelle zu retournieren und werden von dieser bewilligt.

Hierauf werden von der Lehrlingsstelle zwei Exemplare rückgemittelt (ein Exemplar für den Lehrling, ein Exemplar für den Dienstgeber).

Für den Lehrberuf "Verwaltungsassistent" kommt die Lehrlingsentschädigung des Allgemeinen Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe in Betracht. Sie beträgt ab 1.1.1998 im 1. Lehrjahr 4.540 S, im 2. Lehrjahr 6.260 S und im 3. Lehrjahr 7.770 S.

Der Lehrling darf nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Er ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten. Dem Lehrling, der zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist, ist die hiefür erforderliche Zeit freizugeben. Er ist zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten.

Mit der Lehrlingsausbildung sind jene Personen zu betrauen, die die erforderlichen Fachkenntnisse und die Ausbildungsberechtigung besitzen. Bei mehreren Ausbildern ist ein Bediensteter mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn es zur sachgemäßen Lehrlingsausbildung erforderlich ist. Dem Ausbilder (Ausbildungsleiter) ist die zur Erfüllung seiner Ausbildungsaufgabe erforderliche Zeit sowie eine angemessene Zeit zur beruflichen Weiterbildung zu gewähren und es ist von ihm enger Kontakt zur jeweiligen Berufsschule zu halten.

Die Ausbildungsberechtigung die spätestens binnen 18 Monaten nach Bescheiderlassung nachgewiesen werden muß, kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erworben werden:

1. durch die Ablegung der staatlichen Ausbilderprüfung beim Landeshauptmann;

2. durch den Besuch eines Kurses in einer dazu autorisierten Einrichtung mit einem abschließenden Fachgespräch.

Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung sowie Kurse mit einem abschließenden Fachgespräch, das die Ausbilderprüfung ersetzt, werden u.a. von den jeweiligen Wirtschaftsförderungsinstituten angeboten.

Zur Verwaltungsvereinfachung hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Verordnung erlassen, aufgrund der u.a. die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oderfür A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes der Länder und der Gemeinden der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes gleichzuhalten sind.

Neben den Ausbildern kommt auch den Fachkräften in der Lehrlingsausbildung Bedeutung zu. Unter Fachkräften sind jene facheinschlägig ausgebildeten Bediensteten zu verstehen, die dem Lehrling die Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln können, die im Berufsprofil und Berufsbild vorgesehen sind.

Abschließend wird darauf hingewiesen, daß die für Fragen der Personalentwicklung zuständige Abteilung VII/7 des BMF zwecks Gewährleistung einer effizienten und qualitätsvollen Lehrlingsausbildung den Ausbildungsberechtigten eine ergänzende Ausbildungs- und Informationsmöglichkeit anbieten wird. Es wird sich dabei um eine Unterstützung in folgenden Bereichen handeln:

  1. Koordination der Aus- und regelmäßigen Weiterbildung des mit Lehrlingsausbildung beschäftigten Personenkreises und
  2. Zuverfügungstellung (allenfalls auch Durchführung) eines Aufnahmetests für Lehrlinge

Um sowohl Ausbilder und Ausbildungsverantwortliche als auch Lehrstellensuchende zentral und rasch informieren zu können, wurde das BMUK von der Abteilung VII/7 des BMF ersucht, jene Dienststellen und Personen bekanntzugeben, die Lehrlinge ausbilden.

Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zur Berechtigung der Lehrlingsausbildungist vom LSR (SSR f. Wien) zu stellen, wobei hinsichtlich der Schulbereiche empfohlen wird, als Ansprechpartner den jeweiligen Direktor der Schule anzugeben. Ebenso wären vom LSR (SSR f. Wien) die Anmeldung des Lehrvertrages bei der zuständigen Lehrlingsstelle, die Unterfertigung des Lehrvertrages sowie die besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Veranlassungen vorzunehmen. Eine Kopie des Lehrvertrages ist anher zu übermitteln. Zur Anweisung der Lehrlingsentschädigung ist der ZVA 01 unter Anschluß des ZVA 05 zu verwenden. Diesbezüglich wird auf die Verfahrensvorschrift für die automatisierte Bundesbesoldung (VAB), Beilage 3/45 und Beilage 7, verwiesen. Je ein Muster eines ausgefüllten ZVA 01 und 05 liegen bei ( Beilage 3 und 4 ).

Weiters wird ersucht, die Dienststellen und Personen, die Lehrlinge ausbilden, anher zwecks Weiterleitung an das BMF ehebaldigst bekanntzugeben.

Zusatz für die dem BMUK direkt nachgeordneten Dienststellen

Der Antrag auf Feststellung zur Berechtigung der Lehrlingsausbildung wird vom BMUK gestellt, wobei als Ansprechpartner der Dienststellenleiter vorgesehen wird.

Nach Vorliegen der bescheidmäßigen Feststellung der Eignung zur Lehrlingsausbildung können Lehrlinge aufgenommen werden. Für eine allfällige Vermittlung von Lehrlingen stehen die Job-Börse und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Verfügung.

Zwecks Anmeldung des Lehrvertrages durch das BMUK wäre für jeden Lehrling das als Beilage angeschlossene Formular ausgefüllt anher zu übermitteln (Beilage 5).

Die Anmeldung zur Ausstellung des Lehrvertrages bei der Lehrlingsstelle sowie die besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Veranlassungen erfolgen durch das BMUK.

Beilagen

Wien, 18. Dezember 1997

Für die Bundesministerin:
Dr. Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen