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Rundschreiben zur neuen Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung und Diplomprüfung

Geschäftszahl: BMUKK-13.261/0058-III/3/2013
SachbearbeiterIn: Mag. Erich Rochel
Abteilung: III/3
erich.rochel@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2388
F +43 1 53120-812388

Rundschreiben Nr. 21/2013 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Durchführungsbestimmungen betreffend die neue Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung und Diplomprüfung
Geltung: AHS (4-jährige Formen): mit Entscheidung des SGA im Schuljahr 2013/14, ansonsten mit Haupttermin ab 2015; BHS, Bildungsanstalten, AHS (5-jährige Formen): mit Entscheidung des SGA im Schuljahr 2014/15, ansonsten mit Haupttermin ab 2016 unbefristet
Rechtsgrundlage: Prüfungsordnung AHS,
BGBl. II Nr. 174/2012 idF. BGBl. II Nr. 264/2012
Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten,
BGBl. II Nr. 177/2012 idF. BGBl. II Nr. 265/2012

Zu § 2 Abs. 5 Prüfungsordnung AHS (Abbildung des Schwerpunktes):

Hier findet der besondere Stellenwert standortspezifischer Schwerpunktsetzungen Berücksichtigung. Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten steht es frei entweder in der vorwissenschaftlichen Arbeit oder in einer Klausurarbeit oder in einer mündlichen Teilprüfung den Schwerpunktbereich (der Sonderform oder des schulautonomen Schwerpunktes) abzubilden.

Zu § 3 Abs. 4 Prüfungsordnung AHS, § 3 Abs. 4 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten (Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- oder Sinnesbehinderungen):

Hier findet sich eine besondere Regelung hinsichtlich der Durchführung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- oder Sinnesbehinderungen.
Unterschiedliche Situationen erfordern differenzierte Maßnahmen. Die Festlegung der Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung bzw. Reifeund Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Während die diesbezüglichen Entscheidungen von der oder dem Vorsitzenden zu treffen sind, werden die zu treffenden Maßnahmen auf Vorschlägen der Schulleiterin oder des Schulleiters beruhen müssen. Den betroffenen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind die nötigen (technischen) Hilfsmittel (Blindenschrift, Gebärdendolmetscher usw.) zur Verfügung zu stellen, das Anforderungsprofil der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung darf dadurch aber nicht gemindert bzw. geändert werden. Die Veranlassung der jeweils im konkreten Einzelfall erforderlichen Maßnahmen obliegt der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

Zu § 4 Abs. 3 Prüfungsordnung AHS (Entfall der Teilprüfung der Vorprüfung):

Im Falle einer dauerhaften körperlichen Behinderung, die einer erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß § 4 Abs. 1 auch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung der Vorprüfung ersatzlos. Eine dauerhafte körperliche Behinderung ist eine Behinderung, die nicht vorübergehender Natur ist und die die Ausübung einer bestimmten Sportart (z.B. Schwimmen, Laufen) nicht mehr zulässt (z.B. Querschnittslähmung nach einem Unfall, irreparable Gelenksverletzungen usw.).

Zu § 6 Prüfungsordnung AHS (Praktische Prüfung der Vorprüfung):

Der zeitlich erste Teil (praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils lit. c) findet jeweils vor Weihnachten in einer sogenannten Projektwoche statt. Den Schülerinnen und Schülern stehen dabei unter Aufsicht 35 bis maximal 45 Unterrichtseinheiten zur Verfügung. In dieser Zeit werden je nach Fachrichtung die entsprechenden Konstruktions- und Planungszeichnungen (Detail- und Überblicksdarstellungen), die Projektbeschreibung (im Sinne des Projektmanagements) und die notwendigen Stücklisten (Materialbedarf) erstellt. Dieses Konvolut wird von den zuständigen Fachlehrkräften begutachtet und gegebenenfalls korrigiert und anschließend der Schulaufsicht zur Genehmigung vorgelegt. Auf dieser Basis findet dann im Juni des jeweiligen Schuljahres in den jeweiligen Fachwerkstätten (vgl. lit. a eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“) in zwei Intensivwochen (minimal 60 Stunden maximal 80 Stunden) die Fertigung statt.

Zu § 8 Abs. 1 und 2 Prüfungsordnung AHS; § 8 Abs. 1 Prüfungsordnung, BHS, Bildungsanstalten (Themenfestlegung der VWA, DA):

Die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit bzw. der Diplomarbeit hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer und den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu erfolgen. Hinsichtlich der Themenfestlegung ist kein Zuteilungsverfahren vorgesehen. Mit jeder Prüfungskandidatin und mit jedem Prüfungskandidaten ist stets das Einvernehmen herzustellen.

Vorwissenschaftliche Arbeit (AHS):

An AHS können von einer Lehrkraft idealerweise bis zu drei, höchstens fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten betreut werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat jedenfalls darauf zu achten, dass alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten von Lehrkräften betreut werden.

Im Zuge der Themenfindung der vorwissenschaftlichen Arbeit ist auch ein von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu verfassender Erwartungshorizont zu vereinbaren. Die Vereinbarung des Themas und des Erwartungshorizonts ist als Einheit zu sehen. Als Teil des Erwartungshorizonts werden impulsgebende Medien (z.B. Literatur), die angestrebten Methoden sowie eine ungefähre Gliederung der Arbeit darzustellen sein. Die Themenstellung der Arbeit ist gemeinsam mit dem Erwartungshorizont der zuständigen Schulbehörde bis Ende März der vorletzten Schulstufe über den Dienstweg zur Genehmigung vorzulegen. Diese hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen (vgl. § 8 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS).

Im Erwartungshorizont kann die Themenstellung durch geeignete Leitfragen präzisiert werden. Diese sollen möglichst konkret sein und müssen im vorhandenen Zeitraum sowie mit den verfügbaren Ressourcen (z.B. Methoden, Quellen) bewältigbar sein1.

Diplomarbeit (BHS, Bildungsanstalten):

Die Diplomarbeit an BHS und Bildungsanstalten ist unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass von den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten umfangreiche Kenntnisse des jeweiligen Berufsfeldes und die Beherrschung der dem Fachgebiet angemessenen Verfahren und Methoden unter Beweis gestellt werden können. Sie bezieht sich auf das Berufsfeld des Schultyps und hat immer von realen Lern- und Erfahrungskontexten, die methodisch erkundet werden, auszugehen.
Die Vereinbarung des Themas hat spätestens in den drei ersten Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Themen sollen nach Möglichkeit für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf. Das vereinbarte Thema ist der zuständigen Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen, diese hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen (vgl. § 8 Abs. 2 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten).2

Zu § 8 Abs. 3 Prüfungsordnung AHS, § 8 Abs. 3 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten (Wiederholung der VWA, DA):

Die Beurteilung des Prüfungsgebietes „Vorwissenschaftliche Arbeit“ bzw. „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission erfolgt nach abgelegter Präsentation und Diskussion.

Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Vorwissenschaftliche Arbeit“ bzw. „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission muss ein neues Thema festgelegt werden.

Im Falle der Wiederholung der Abschlussklasse können zwar das vereinbarte Thema und die bereits verfasste Arbeit erhalten bleiben, die Beurteilung des Prüfungsgebietes kann jedoch erst (im Wiederholungsjahr) nach der vor der (neuen) Prüfungskommission durchgeführten Präsentation und Diskussion erfolgen. Im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten kann auch ein neues Thema festgelegt werden.

Zu § 8 Abs. 4 und 6 Prüfungsordnung AHS, § 8 Abs. 4 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten (Unterrichtssprache, standortübergreifende Vorbereitung):

Für das Prüfungsgebiet „Vorwissenschaftliche Arbeit“ bzw. „Diplomarbeit“ gilt, dass die schriftliche Arbeit im Rahmen dieses Prüfungsgebietes auch in einer Fremdsprache abgefasst werden kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchte lebende Fremdsprache handelt und darüber das Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer hergestellt wurde. Dies setzt voraus, dass die betreuende Lehrkraft dieser Fremdsprache mächtig ist.

Wenn auf Grund der Bestimmungen der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung ein Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand schulübergreifend geführt wird (dies wird umgangssprachlich auch als „Fremdanstaltskurs“ bezeichnet), kann eine Schülerin oder ein Schüler ihre oder seine vorwissenschaftliche Arbeit bzw. Diplomarbeit bei der Lehrkraft der Fremdanstalt schreiben – es gelten für diese Lehrkraft dieselben Voraussetzungen, sie oder er ist dann Teil der Prüfungskommission des Prüfungsgebietes der vorwissenschaftlichen Arbeit bzw. Diplomarbeit der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers. Das gilt auch für andere Unterrichtsgegenstände (z.B. Religion), die wegen schulübergreifender Führung an einer anderen Schule als der eigenen besucht werden mussten.

Zu § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS; § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten (Kompetenzbereiche):

In den standardisierten Prüfungsgebieten werden Kompetenzbereiche vorgesehen, die für die Konstruktion der Aufgaben und Beurteilung derselben wichtig sind. Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ sind die Kompetenzbereiche für AHS sowie BHS und Bildungsanstalten „Inhaltdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“, im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ für AHS rezeptive Fertigkeiten wie „Lese- und Hörverstehen“ sowie produktive Fertigkeiten wie „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“, im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ für BHS und Bildungsanstalten rezeptive Fertigkeiten wie „Lese- und Hörverstehen“ und produktive Fertigkeiten wie „Schreiben“, im Prüfungsgebiet „Latein“ und „Griechisch“ für AHS die Kompetenzbereiche „Übersetzung“ und „Interpretation“, im Prüfungsgebiet „Mathematik“ für AHS die Kompetenzbereiche „Grundkompetenzen“ und „Vernetzung von Grundkompetenzen“ und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ für BHS und Bildungsanstalten die Kompetenzbereiche „Grundkompetenzen“ („Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“) sowie „fachliche Vernetzung“.

Zu § 25 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, § 18 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten (ordnungsgemäßer Ablauf der Klausurprüfung):

Die notwendigen Vorkehrungen betreffend die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten obliegen der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters. So sind auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen (z.B. Kontrolle der Wörterbücher, Formelsammlungen). Die Errichtung eines Störsenders an einer Schule, um den Missbrauch eines Mobiltelefons zu unterbinden, ist jedoch nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idgF (TKG 2003), nicht zulässig. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bedient haben oder bedienen könnten, sind diesen abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben. Liegt seitens einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten eine Störung der ordnungsgemäßen Durchführung der Klausurprüfung vor und wird den diesbezüglichen Anordnungen der aufsichtführenden Lehrkraft nicht Folge geleistet, kann dies zum Ausschluss von der weiteren Teilnahme führen. Die Störung muss geeignet sein, den ordnungsgemäßen Ablauf der Klausurprüfung zu verhindern. Ein Ausschluss einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten ist nicht notwendigerweise mit einer Nichtbeurteilung verbunden. Wird etwa eine störende Prüfungskandidatin oder ein störender Prüfungskandidat vor Ablauf der anberaumten Prüfungsdauer in letzter Konsequenz des Raumes verwiesen und von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen, so ist ihr oder sein Verhalten nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen. Anders stellt sich die Situation bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten dar, die durch ihr störendes Verhalten (z.B. inhaltliche Erörterung einer Frage mit der Sitznachbarin bzw. mit dem Sitznachbarn) eine Leistung vortäuschen. Die vorgetäuschte Leistung wird nicht beurteilt.

Zu § 25 Abs. 3, § 30 Abs. 5 Prüfungsordnung AHS, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 5 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten (Ablegung von Klausurarbeiten und mündlichen Teilprüfungen in lebenden Fremdsprachen):

In Prüfungsgebieten, die einer lebenden Fremdsprache entsprechen, ist die Prüfung in der betreffenden lebenden Fremdsprache abzulegen. Hier haben mangelnde Kenntnisse in der Fremdsprache selbstverständlich in die Beurteilung einzufließen.

Klausurarbieten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten als auch mündlichen Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, (gemäß § 27 Abs. 1 Z 13 bis 27 Prüfungsordnung AHS bzw. § 23 Abs. 5 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten) können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden. Dabei haben die Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben. Wird beispielsweise ein physikalischer Fachbegriff in englischer Sprache nicht gewusst, ist dieser Begriff in deutscher Sprache zu nennen und bleibt das mangelnde sprachliche (Fach)Wissen ohne Beurteilungsrelevanz. Die Verwendung der Fremdsprache wird im jeweiligen Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet nur dann vermerkt, wenn die Prüfungskommission feststellt, dass die Prüfung zumindest in wesentlichen Teilen in der lebenden Fremdsprache abgelegt wurde.

Zu § 26 Prüfungsordnung AHS, § 19 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten (mündliche Kompensationsprüfung):

Mündliche Kompensationsprüfungen sind immer den jeweiligen Klausurarbeiten zuzuordnen und im Gegensatz zur münldichen Prüfung (§ 37 Abs. 5 SchUG) nicht öffentlich.

Zu § 27 Abs. 1 Z 24 Prüfungsordnung AHS:

Im Rahmen der mündlichen Prüfung können gemäß § 27 Abs. 1 Z 24 mündliche Teilprüfungen aus dem „Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von mindestens vier Stunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde“, abgelegt werden. Das in Klammer gesetzte Adjektiv „schulautonom“ bezieht sich auf alle Ausdrücke der Aufzählung. Darüber hinaus können schulautonome Lehrpläne die Bestimmungen der Prüfungsordnung nicht ändern.

Zu § 27 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS (mündliche Teilprüfungen, Prüferin oder Prüfer bei Ergänzung eines dem Prüfungsgebiet entsprechenden Pflichtgegenstands um einen von einer anderen Lehrkraft unterrichteten Wahlpflichtgegenstand):

Ein Wahlpflichtgegenstand, der „zur Vertiefung und Erweiterung von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten besuchter Pflichtgegenstände“ [„bb) Wahlpflichtgegenstände“ laut Lehrplan] gewählt wurde, ist, wenn er mindestens vierstündig bis mindestens zur vorletzten Schulstufe unterrichtet wurde, nunmehr eigenständig maturabel. Diese „bb) Wahlpflichtgegenstände“ können auch als Ergänzung zu einem dazu gehörigen Pflichtgegenstand herangezogen werden, wenn die Summe der Wochenstunden der zur mündlichen Prüfung gewählten Prüfungsgebiete bei drei Teilprüfungen 15 Wochenstunden und bei zwei Teilprüfungen zehn Wochenstunden nicht erreicht.

Unter Abwägung der Wahlfreiheit der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bereits im Vorfeld darauf hinzuwirken, dass bei der Wahl der mündlichen Teilprüfungen die inhaltliche und fachliche Unterscheidung der Prüfungsgebiete berücksichtigt wird. So hätte etwa die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Zulassung die Wahl der Prüfungsgebiete „Physik“ und „Angewandte Physik“ (schulautonomer Unterrichtsgegenstand) zu untersagen.

Bezieht sich eine mündliche Teilprüfung auf zwei Unterrichtsgegenstände (etwa bei einem ergänzenden Wahlpflichtgegenstand), die von verschiedenen Lehrpersonen unterrichtet wurden, so wird die Prüferin oder der Prüfer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellt. Auf Grund fachlicher Erfordernisse können auch zwei Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden (§ 35 Abs. 2 SchUG).

Zu § 28 Abs. 1 und 2 Prüfungsordnung AHS, § 21 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten [(Fach)lehrerinnen und -lehrerkonferenz]:

Unter Fachlehrerinnen und Fachlehrern (vgl. § 42 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 99 Abs. 1 SchOG) werden die Lehrpersonen verstanden, die entweder die Lehrbefähigung für einen bestimmten Unterrichtsgegenstand besitzen (unabhängig davon, ob sie diesen Unterrichtsgegenstand auch unterrichten) oder – ohne Lehrbefähigung – diesen Unterrichtsgegenstand im entsprechenden Schuljahr (z.B. mit Sondervertrag) unterrichten. Alle Fachlehrerinnen und Fachlehrer sind somit Mitglieder der (Fach)lehrerinnen und -lehrerkonferenz (zur Festlegung der Themenbereiche gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 SchUG).

Sollte es in bestimmten Prüfungsgebieten (z.B. Chemie) nur eine Fachlehrerin oder einen Fachlehrer geben, dann wird diese (Fach)lehrerinnen und -lehrerkonferenz durch weitere Lehrkräfte „verwandter“ Unterrichtsgegenstände (in diesem Fall etwa Biologie, Physik) ergänzt. Die Entscheidung, ob und wie viele weitere fachkundige Lehrkräfte zur Konferenz einberufen werden, liegt in der Kompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters.

In der AHS-Oberstufe orientiert sich die Anzahl der Themenbereiche grundsätzlich am Stundenausmaß in der Oberstufe (Summe aller Jahreswochenstunden mal drei, das ist die Gesamtwochenstundenzahl über alle Stufen der Oberstufe des Unterrichtsfaches bzw. der Unterrichtsfächer, das bzw. die dem Prüfungsgebiet entspricht bzw. entsprechen mal drei), ist allerdings mit 24 Themenbereichen gedeckelt. Für bestimmte Prüfungsgebiete bestehen abweichende Regelungen (siehe § 28 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS). In den BHS und Bildungsanstalten ist für jedes Prüfungsgebiet eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand bzw. die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen. Die Verantwortung und Kompetenz für die Erstellung der Themenbereiche liegt bei den schulischen (Fach)lehrerinnen und -lehrerkonferenzen, die darüber einen Beschluss fassen müssen.

Bei der Erstellung der Themenbereiche gelten für alle Schularten folgende Grundsätze:

  • Spätestens Ende November müssen für jede Abschlussklasse bzw. -gruppe die Themenbereiche von der (Fach)lehrerinnen und -lehrerkonferenz beschlossen und kundgemacht werden. Wenn eine mündliche Teilprüfung vorgezogen abgelegt wird (§ 36 Abs. 3 SchUG), müssen die Themenbereiche spätestens zum Ende der vorletzten Klasse bzw. des vorletzten Jahrgangs festgelegt und kundgemacht werden. Die Kundmachung erfolgt einen Monat lang durch Anschlag in der Schule, dann durch Hinterlegung bei der Schulleitung. Die Schülerinnen und Schüler müssen in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hingewiesen werden (§ 79 SchUG). Es wird empfohlen – über die formelle Kundmachung hinaus – die Themenbereiche den Schülerinnen und Schülern in geeigneter Weise nachweislich bekannt zu geben.
  • Die Prüfungsordnungen sehen vor, dass die (Fach)lehrerinnen und -lehrerkonferenz die Themenbereiche entweder für eine Abschlussklasse oder für eine Abschlussgruppe (z.B. Fremdsprachengruppe) beschließt. Die Themenbereiche können für mehrere parallele Abschlussklassen oder -gruppen einer Schule natürlich ident sein.

Zu § 35 Abs. 2 Z 5 SchUG (Beisitzerin und Beisitzer):

Zur Rechtsstellung der Beisitzerin oder des Beisitzers im Rahmen der mündlichen Prüfung ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine fachkundige Lehrkraft handelt, welche von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, oder – wenn von einer anderen Schule – von der zuständigen Schulbehörde bestellt wird. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist Kommissionsmitglied mit Rechten und Pflichten und kann sich selbstverständlich an der Durchführung der mündlichen Prüfung – in lebenden Fremdsprachen sowohl im monologischen als auch im dialogischen Teil – beteiligen. Die Prüferin oder der Prüfer führt durch die Prüfung, die Beisitzerin oder der Beisitzer kann sich am Prüfungsgespräch beteiligen. Bezüglich der Fachkunde, des Beurteilungsvorschlages und des Stimmrechtes kommt ihr bzw. ihm die gleiche Position wie der Prüferin oder dem Prüfer zu. Durch das Einvernehmen beim Beurteilungsvorschlag und bei der Stimmabgabe (vgl. § 38 Abs. 4 SchUG) wird die fachliche Qualität der Entscheidung (gegenüber einer Alleinentscheidung der Prüferin oder des Prüfers) unterstrichen.

Zu § 29 Abs. 4 Prüfungsordnung AHS, § 22 Abs. 3 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten; (monologischer und dialogischer Teil der mündlichen Prüfung in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache acht-, sechs-, vier bzw. dreijährig“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“):

Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll im monologischen Teil in zusammenhängender Rede ihre oder seine Sprachkompetenz unter Beweis stellen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll ihr oder sein Wissen unter Beweis stellen und die Prüfungsfrage beantworten. Die Prüferin oder der Prüfer kann ergänzende Fragen zum Thema der Prüfung stellen, um die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten zur bestmöglichen Leistungserbringung zu führen. Die Aufgabenstellung enthält auch eine Aufgabe zum dialogischen Teil, in dem im Rahmen eines Dialogs zum Prüfungsthema die Ausdrucksfähigkeit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten unter Beweis gestellt werden soll. Sowohl der monologische als auch der dialogische Teil sind Teile einer mündlichen Prüfung und können nur gemeinsam beurteilt werden.

Zu § 37 Abs. 5 SchUG, § 30 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS, § 23 Abs. 2 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten (Prüfungsprotokoll, Einteilung der mündlichen Teilprüfungen):

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ein Mitglied der Prüfungskommission, z.B. die Klassenvorständin bzw. den Klassenvorstand, oder eine andere geeignete Person, die nicht Mitglied der Prüfungskommission ist, als Schriftführerin bzw. Schriftführer des Prüfungsprotokolls bestimmen. Auch die erforderlichen Vorkehrungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der mündlichen Prüfung zu treffen, fällt in den Aufgabenbereich der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dazu zählen die im Vorfeld notwendige Prüfungseinteilung im Rahmen der Organisation der mündlichen Prüfung und die Bereitstellung von geeigneten Arbeitsplätzen für die Vorbereitung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die jeweilige Prüfung. Auf Grund der neuen Regelung der Prüfungskommission (gemäß § 35 Abs. 2 SchUG besteht diese pro Prüfungsgebiet einer Prüfungskandidatin bzw. eines Prüfungskandidaten) kann sich die mündliche Prüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten (mit verschiedenen Prüfungskommissionen) auch über mehrere Tage hinweg erstrecken.

1 AHS: Als unterstützende Maßnahme wurde für die Betreuungspersonen ein Leitfaden entwickelt: http://www.ahs-vwa.at -> Materialien -> Beschreiben und Beurteilen. (<<<)

2 BHS, Bildungsanstalten: Als unterstützende Maßnahmen wurden die Handreichungen zur „Reife- und Diplomprüfung der einzelnen Schultypen“ und die Handreichung „Diplomarbeit NEU“ zur Verfügung gestellt, beide auf www.berufsbildendeschulen.at. (<<<)

Wien, 4. November 2013

Für die Bundesministerin:
Dr. Claudia Jäger

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht