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Ausdehnung des Betretungsverbotes an Schulen (Sicherheitspolizei-Gesetz Novelle 2013)

10.010/0112-III/11/2013
SachbearbeiterIn: Dr. Rainer Fankhauser
Abteilung: III/11
rainer.fankhauser@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2340
F +43 1 53120-812340

Rundschreiben Nr. 23/2013

Verteiler: Alle LSR/SSR für Wien
Alle Zentrallehranstalten
Alle Pädagogischen Hochschulen des Bundes
Private Pädagogische Hochschule Burgenland
Alle höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Forstfachschule Waidhofen/Ybbs
Sachgebiet: Betretungsverbot
Inhalt: Ausdehnung des Betretungsverbotes auf Schulen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: § 38a Abs. 1 Z 2 und § 56 Abs. 1 Z 8 Sicherheitspolizeigesetz
(SPG); § 51 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

Ausdehnung des polizeilichen Betretungsverbotes auf Schulen

1. Grundsätzliches

Schon bislang konnte jemand, von dem die Gefahr eines bevorstehenden tatsächlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen ausgeht, aus der Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, weggewiesen und ein zweiwöchiges Betretungsverbot über die Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung verhängt werden.

Mit 1. September 2013, BGBl. I Nr. 152/2013, trat die Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2013 (SPG-Novelle 2013) in Kraft. Die Neuregelung schafft u.a. die Möglichkeit, das Betretungsverbot für Wohnungen auch auf Schulen auszudehnen, wenn es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt.

2. Ausdehnung des Betretungsverbotes auf Schulen

Wird ein über die Wohnung verhängtes Betretungsverbot von der Polizei auf die Schule ausgedehnt, umfasst es die gesamte Schulliegenschaft, einschließlich einer sie umgebenden 50 Meter breiten Zone. Verfügt die Schule über dislozierte Einrichtungen oder Schulräume, erstreckt sich das Betretungsverbot auch darauf. Das Betretungsverbot gilt für die Dauer von zwei Wochen, im Fall der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bis zu vier Wochen, unabhängig von den Öffnungszeiten der Schule.

3. Betroffene Schüler

Betroffen sind ausschließlich Unmündige, also Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das SPG stellt auf das Alter und nicht auf die Schulstufe ab. Bei Schülern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist das Verhängen eines polizeilichen Betretungsverbotes für Schulen nicht mehr möglich. In diesem Fall bleibt das Betretungsverbot auf die Wohnung beschränkt. Im Übergangsbereich zwischen Sekundarstufe I und II müssen nicht mehr sämtliche Schüler einer Klasse vom erweiterten Schutz der Neuregelung erfasst sein.

4. Betroffene Schulen

Die Ausdehnung des Betretungsverbotes bezieht sich auf öffentliche und private Schulen, an denen die allgemeine Schulpflicht (§ 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985) erfüllt werden kann. Erfasst werden damit sämtliche allgemein bildende Pflichtschulen (inkl. Vorschulen) sowie die ersten fünf Stufen des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums bzw. die erste Stufe des Oberstufenrealgymnasiums, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen einschließlich der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Erfasst werden ferner die erste Stufe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie die Forstfachschule Waidhofen/Ybbs.

5. Information der Schule

Wird über eine Schule ein Betretungsverbot verhängt, setzt die Polizei die Schulleitung von dieser Maßnahme in Kenntnis. Das geschieht im Rahmen einer persönlichen Vorsprache in den Räumen der Schulleitung durch Beamte in Zivilkleidung. Dabei wird der Schulleitung der Name der Person, über die das Betretungsverbot verhängt wurde, der Name des gefährdeten Schülers sowie die Dauer des Betretungsverbotes in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht. Bei dieser Gelegenheit können seitens der Schulleitung auch mögliche Maßnahmen im Fall einer Verletzung des schulischen Betretungsverbotes thematisiert werden. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur auch auf die Website www.bmi.gv.at/betretungsverbot.

6. Überwachung des Betretungsverbotes durch die Schule

Die Schule setzt das Betretungsverbot im Rahmen der Aufsichtsführung um (§ 56 Abs. 1 Z 8 SPG i. V. m. § 51 Abs. 3 SchUG).

Das bedeutet nicht, dass sich permanent Lehrkräfte in der Nähe des gefährdeten Schülers aufhalten müssen. Auch braucht niemand zur dauernden Beobachtung des Eingangsbereichs oder der unmittelbaren Umgebung der Schule abgestellt zu werden. Ebenso wenig sind die Eingangstüren vorsichtshalber zu verschließen.

In Verbindung mit der Überwachung des Betretungsverbotes durch die Schulen kommt es zu keiner Verschärfung der üblichen, für die schulische Aufsichtsführung geltenden Standards. Entscheidend ist, was für die Schulleitung bzw. für Lehrkräfte in einer konkreten Situation vorhersehbar ist, womit also realistischerweise und nicht aus hypothetischer Sicht gerechnet werden muss. Unzumutbares wird von der Aufsichtspflicht nicht verlangt.

In aller Regel brauchen Schulen daher erst aktiv zu werden, wenn sie bemerken, dass sich der Gefährder in der 50m Zone aufhält oder die Schulliegenschaft betritt. Zumutbar ist in dieser Situation jedenfalls das unverzügliche Verständigen der Polizei über den Notruf 133 oder 112. Grundsätzlich zumutbar ist es ferner, darauf zu achten, dass der gefährdete Schüler nicht dem Gefährder nach Unterrichtsschluss übergeben wird. Keinesfalls aber kann von einer Lehrkraft verlangt werden, sich gegenüber einem aggressiv auftretenden Gefährder einem unkalkulierbaren persönlichen Risiko auszusetzen. Die Aufsichtspflicht gebietet niemandem, die eigene körperliche Unversehrtheit bei deren Ausübung aufs Spiel zu setzen.

Wien, 23. Oktober 2013

Für die Bundesministerin:
i.V. Dr. Roswitha Gleiss

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