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Ausser Kraft getreten

Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 8/2017 ; BMB-33.242/0002-II/5/2017 ; Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung

Geschäftszahl: BMBF-14.160/0010-III/3/2014
SachbearbeiterIn: Dr. Peter Rumpler
Abteilung: III/3
E-Mail: peter.rumpler@bmbf.gv.at
T +43 1 53120-2366
F +43 1 53120-812366

Rundschreiben Nr. 8/2014 (BMBWF)

Verteiler: Rundschreiben-Verteiler Abteilung III/3
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Auslegungen zum Berufsreifeprüfungsgesetz
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung – BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 75/2013; Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung – BRPCV, BGBl. II Nr. 40/2010, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 391/2012

Das vorliegende Rundschrei­ben ersetzt das Rundschreiben Nr. 14/2011 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.

Durchführung der Berufsreifeprüfung

(Paragraphenzitate ohne Bezeichnung beziehen sich auf das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung)

Die Berufsreifeprüfung (BRP) ist eine Externistenprüfung. Es gelten daher grundsätzlich die Vorschriften über Externistenprüfungen (also § 42 SchUG und die Externistenprüfungsverordnung idgF), es sei denn, das BRP-Gesetz enthält Sonderbestimmungen oder verweist auf andere Rechtsnormen (etwa § 6 Abs. 1a).

Aus der Rechtsnatur der BRP als Externistenprüfung folgt, dass ausschließlich die an einer höhe­ren Schule funktionell ohnedies bestehende oder etwa durch die Schulbehörde erster Instanz (§ 5 Abs. 4 Externistenprüfungsverordnung) eingerichtete Prüfungskommission die BRP durchzu­führen und das Berufsreifeprüfungszeugnis auszustellen hat. Über die Zulas­sung zur BRP und die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung hat daher die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission der höheren Schule zu entscheiden, wobei im Falle des Abs. 2 neben der Prüfung der Formalerfordernisse auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Curriculum jener Ausbildung, welche durch das vorge­legte Zeugnis als erfolgreich abgeschlossen dokumentiert ist, zu erfolgen hat. Der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 iVm der VO über den Ersatz von Prüfungsgebieten der BRP erfolgt ex lege und ist durch die Prüfungskandidatin bzw. den Prüfungskandidaten mittels Vorlage des entsprechenden Zeugnisses gleichfalls bei der bzw. beim Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend zu machen.

1. Zulassung zur Berufsreifeprüfung

1.1. Ansuchen
1.1.1. Einbringen des Ansuchens

Das Ansuchen ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen.

Grundsätzlich steht es der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten frei, selbst jene Schule zu wählen, an welcher sie bzw. er die BRP ablegen möchte. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch gemäß § 5 Abs. 4 der Externistenprüfungsverordnung vorgehen. Sind demnach regionale Prü­fungs­kommissionen eingerichtet, so ist das Ansuchen um Zulassung an jene Schule zu richten, die Sitz dieser Prüfungskommission ist.

Rechtsträger iSd § 8 Abs. 1, welche anerkannte Lehrgänge führen, sind zur Zulassung zur BRP und damit auch zur Festlegung des konkreten Fachbereiches nicht berechtigt. Es empfiehlt sich daher, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten frühzeitig zur Klärung der konkreten Teilprüfungsgebiete bzw. deren Prüfungsform an die entsprechende Prüfungsschule zu verweisen.

1.1.2. Inhalt des Ansuchens

Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1, also erfolgreicher Abschluss einer der nachstehend genannten Prüfungen bzw. erfolgreiches Absolvieren einer der nachstehend genannten Ausbildungen:

  1. Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969
  2. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs­gesetzes, BGBl. Nr. 298/1990
  3. mindestens dreijährige mittlere Schule
  4. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997
  5. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961
  6. Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
  7. Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194
  8. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des Land- und forstwirtschaft­lichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990
  9. Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Ein­stufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienst­verhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
    Die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ist durch das Zeugnis über diese Prüfung zu belegen. Der Nachweis über die im Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit von mindestens 3 Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist durch eine ent­sprechende Bestätigung der Bundesdienststelle zu erbringen, wobei hier auch Zeiten berück­sichtigt werden, die in einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zurückgelegt worden sind.
  10. erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige:
    Der erfolgreiche Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer BHS oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung ist durch die entsprechenden Semesterzeugnisse nachzuweisen. Die berufliche Tätigkeit im Ausmaß von (insge­samt) mindestens drei Jahren kann durch entsprechende Bestätigungen oder Zeugnisse des Dienstgebers bzw. der Dienstgeber, mittels Versicherungsdatenauszug oder in sonstiger geeigneter Form erbracht werden, sofern dadurch die Berufstätigkeit im geforderten Ausmaß zweifelsfrei dokumentiert ist. Ein Mindestbeschäftigungsausmaß bezüglich Wochen­stundenzeit ist dabei nicht gefordert.
    Der erfolgreiche Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige ist durch die entsprechenden Halbjahreszeugnisse oder das entsprechende Zeugnis nachzuweisen.
    Diese Ziffer wurde mit BGBl. I Nr. 9/2012 novelliert (Berücksichtigung der neuen Struktur der Oberstufe und des modularen Aufbaus der Berufstätigenformen). Zusätzlich gilt aber nach wie vor, dass wie bisher auch der erfolgreiche Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie auch der erfolgreiche Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten zur Ablegung der Berufs­reifeprüfung berechtigt. Auch diese alten Strukturen (vor der Einführung der Oberstufe Neu und des modularen Aufbaus der Berufstätigenformen) vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/2012 sind von § 1 Abs. 1 Z 10 BRPG miterfasst.
  1. erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Haupt­studienganges an einem Konservatorium.
  2. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privat­universität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war.
  3. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zur Heilmasseurin bzw. zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002
  4. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012.

Da bis zu drei der vier Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen abgelegt werden dürfen (§ 4 Abs. 3), ist dieser Nachweis spätestens beim Antritt zur letzten Teilprü­fung dem Vorsitzenden vorzulegen. Dies gilt sinn­gemäß auch für die Abschlussprüfungen von als gleich­wertig anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 Abs. 1.

Nachweis des Geburtsdatums:
Die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten.
Entscheidend ist das Datum des Prüfungsantrittes und nicht jenes der Zeugnisausstellung.

Angabe, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ schriftlich oder mündlich abgelegt wird (die gewählte Prüfungsform gilt auch für eine allfällige Wiederholung dieser Teilprüfung).

Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich:
Die Teilprüfung „Fachbereich“ besteht aus zwei Prüfungsteilen. Sie kann nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten entweder in Form
- einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit oder
- einer Projektarbeit (einschließlich Präsentation und Diskussion)
plus (in beiden Fällen) einer diesbezüglichen mündlichen Prüfung abgelegt werden.
Die Klausurarbeit ist über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten (ein­schließ­lich des fachlichen Umfeldes) oder über ein Thema, das sowohl der beruflichen Tätigkeit der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zuge­ordnet werden kann, zu erstellen.
Die Projektarbeit besteht aus einer projektorientierten Arbeit, welche in eigenständiger Weise auf höherem Niveau zu erstellen ist und einer Präsentation und Diskussion derselben unter Ein­beziehung des fachlichen Umfeldes (gleichfalls auf höherem Niveau). Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit können die Angaben auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Gegebenenfalls Antrag auf in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen (§ 8b Abs. 1 und 2). Der Antrag auf Anerkennung von Teilprüfungen kann auch erst nach der formalen Zulassung zur Berufsreifeprüfung erfolgen, sofern dies im Rahmen der Antragsstellung zur Zulassung in Aussicht gestellt wird.
Es gilt zu beachten, dass jedenfalls eine der vier Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung vor der schulischen Berufsreifeprüfungskommission (gemäß § 5) abgelegt werden muss.

Angaben betreffend den Entfall einer Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 2. Der Nachweis ist durch Vorlage des entsprechenden Prüfungszeugnisses über eine in der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung genannte, erfolgreich abgelegte Prü­fung zu erbringen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur die in der zitierten Verordnung taxativ aufgelisteten, erfolgreich abgelegten Prüfungen, nicht aber erfolgreich absolvierte Aus­bildungen (ohne eine diese abschließende [Meister-, Lehrabschluss-, Befähigungs-, Abschluss-, Diplom-, Fach-] Prüfung) zum Entfall der entsprechenden Teilprüfung führen können.

Beabsichtigter Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission abzulegenden Teilprüfung(en); hiefür gelten nicht nur die üblichen Reifeprüfungstermine, sondern sind auch – nach Maßgabe der organisatorischen Mög­lichkeiten der höheren Schule – andere Termine möglich (§ 6 Abs. 1).

1.1.3. Entscheidung über das Ansuchen

Über die Zulassung (einschließlich der Anerkennung von Teilprüfungen) entscheidet gemäß § 4 Abs. 4 die Vorsitzende bzw. der Vor­sitzende der Prüfungskommission. Die Verfahrens­bestimmungen des § 70 und 71 SchUG finden Anwen­dung.

1.2. Widerspruch

Gegen die Entscheidung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gemäß § 4 Abs. 4 (etwa, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht oder nicht in der beantragten Form zugelassen wird oder eine Prüfung nicht anerkannt wird) ist der Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Er ist innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Widerspruchsantrag bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

2. Inhalt der BRP

Die BRP umfasst 4 Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache, Fachbereich). Da durch Ablegung der BRP die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berech­tigungen erworben werden (§ 1 Abs. 2), haben die Teilprüfungen den Anforderungen der Reife­prüfung jener höheren Schule zu entsprechen, nach deren Lehrplan die Teilprüfungen ab­gelegt werden. An anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 Abs. 1 kommen die mit VO BGBl. II Nr. 40/2010 verordneten kompetenzbasierten Curricula für die Vorbereitung zu den an diesen Ein­richtungen abgehaltenen Teilprüfungen zur Anwendung. Soll die BRP nach dem Lehrplan einer Schulart abgelegt werden, hinsichtlich welcher die entsprechende Reifeprüfungsvorschrift die im BRPG geforderte Prüfungsform (schriftliche Klau­surarbeit) nicht vorsieht, ist die Aufgaben­stellung von der Prüferin bzw. vom Prüfer dennoch auszuarbeiten bzw. vorzu­legen. Hieraus folgt, dass die Teil­prüfungen der BRP (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdspra­che) nach den Lehrplänen aller höheren Schulen abgelegt werden können. Ausgenommen hievon sind die Lehrpläne von Schulversuchen.

3. Kompetenzorientierte und erwachsenengerechte Vorbereitung und Durchführung der Prüfung/der Teilprüfungen (§ 6)

Die Kompetenzorientierung zielt darauf ab, dass erworbenes Wissen und Können für die Bearbeitung und Lösung auch neuartiger Aufgaben des jeweiligen fachlichen Umfelds zur Verfügung stehen und dass in Anknüpfung an die persönlichen Fertigkeiten und Erfahrungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auch die intrinsische Motivation zur selbstständigen Problemlösung nachhaltig gefördert wird. Für den Lern- und Prüfungserfolg ausschlaggebend ist somit nicht die Reproduktion des jeweiligen fachlichen Inputs, sondern die Fähigkeit zur selbstständigen Anwendung von erworbenem Wissen bzw. angeeigneten Fertigkeiten in einem spezifischen, auf konkrete Handlungssituationen bezogenen Kontext.

Für die Vorbereitung der Prüfung/der Teilprüfungen gilt:

Um der im Zusammenhang mit der Berufsreifeprüfung geforderten Kompetenz- und Output-Orientierung tatsächlich gerecht werden zu können, muss die Wissensvermittlung durchgehend erwachsenengerecht erfolgen, wobei nicht nur an die theoretischen Vorkenntnisse, sondern gemäß § 3 Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung auch an die konkreten jeweiligen beruflichen Vorerfahrungen der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber anzuknüpfen ist. Dieser Anforderung muss in der Vorbereitung mit einem geeigneten, kompetenzbasierten Unterricht Rechnung getragen werden. Im Rahmen der abschließenden Prüfungen müssen die Aufgaben so gestaltet sein, dass dadurch entsprechende Kompetenzen entfaltet und vor dem Hintergrund konkreter handlungsrelevanter Zusammenhänge nachgewiesen werden können.

Mit den seit 1. Juni 2012 gültigen Leitfäden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung (Rundschreiben Nr. 18/2011 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur) werden sowohl die Externistenprüfungskommissionen als auch die Einrichtungen der Erwachsenen­bildung in die Lage versetzt, die gestellten Anforderungen transparent und institutionen­übergreifend darzustellen und ihre Informations- und Beratungsangebote auf einheitlichen Kriterien aufzubauen. Indem die Externistenprüfungskommissionen und Erwachsenenbildungs­einrichtungen den Kandidatinnen und Kandidaten die Leitfäden zur Gänze oder in den jeweils relevanten Textauszügen zugänglich machen, kann der tatsächliche Aufwand für Beratungen und Informationsgespräche in beiden Institutionen deutlich verringert werden.

Für die Durchführung der Prüfung/der Teilprüfungen gilt:

a) für Externistenprüfungskommissionen:

Die Bestimmungen der Externisten-/Reifeprüfungsverordnungen finden Anwendung.

Für mündlich abzulegende Teilprüfungen (Deutsch, Fremdsprache, Fachbereich) gelten nicht die Zeitlimits der entsprechenden Reifeprüfungsverordnung. Es ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für eine sichere Beurteilung erforderlich ist. Die Reihenfolge der Teilprüfungen legt die Kandidatin bzw. der Kandidat fest, eine getrennte oder gemeinsame Ablegung (§ 6 Abs. 1) ist zulässig.

Für jene Teilprüfungen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung abgelegt werden, finden jene Lehrpläne und Prüfungsvorschriften Anwendung, die zum Zeitpunkt der Zulassung anzuwenden waren; nach diesem Zeitpunkt ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorzugehen.

Eine zeitliche Limitierung für das Ablegen der einzelnen Teilprüfungen bzw. der Berufsreife­prüfung insgesamt ist nicht vorgesehen. Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach nicht mehr gelten­den Vorschriften gehen nicht verloren.

Den Externistenprüfungskommissionen wird empfohlen, bei der Gestaltung der Prüfungs­aufgaben in Deutsch, Englisch und Mathematik die Leitfäden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung als gemeinsames Referenzdokument mit zu berücksichtigen.

b) für Einrichtungen der Erwachsenenbildung:

Es kommen die Leitfäden für die kompetenzorientierte Reifeprüfung zur Anwendung.

4. Beurteilung und Wiederholung von Teilprüfungen (§ 7)

4.1.

Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission für die einzelnen Teilprüfungen hat die allfällige schriftliche und die allfällige mündliche Prüfung nach Abgabe eines Beurteilungsvorschlages durch die Prüferin bzw. den Prüfer zu beurteilen und eine Gesamtbeurteilung für die Teilprüfung auszusprechen. Grundlage für die Beurteilung sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungs­gebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Aus­drucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.

4.2. Beurteilung der Teilprüfung "Deutsch"

Die Teilprüfung aus Deutsch setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen. Die beiden Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) sind vorerst (von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden auf Vorschlag der Prüferin bzw. des Prüfers) getrennt zu beurteilen. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Klausurarbeit und hat sich mit dem Thema dieser Arbeit auf höherem Niveau aus­einanderzusetzen. Dabei sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Auf­gaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammen­hänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes und die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache zu beurteilen.

Danach ist unter Abwägen der erbrachten Leistungen die Gesamtbeurteilung festzu­legen. Diese kann (muss aber nicht zwingend) auch bei negativer Beurteilung eines der beiden Prüfungsteile insgesamt positiv oder negativ sein.

4.3. Beurteilung der Teilprüfung "Fachbereich"

Die Teilprüfung „Fachbereich“ besteht gleichfalls aus zwei Prüfungsteilen. Sie kann nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten entweder in Form einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit oder einer Projektarbeit plus (in beiden Fällen) einer diesbezüglichen mündlichen Prüfung abgelegt werden.
Die Beurteilung der Pro­jektarbeit setzt sich aus der Beurteilung der projektorientierten Arbeit und der Beurteilung der im Rahmen der Präsentation und Diskussion erwiesenen Kompetenz in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit zusammen. Da die anschließend an die Präsentation der Arbeit stattfindende Diskussion die Kenntnis und die Auseinandersetzung mit der Arbeit auch seitens der Prüferin bzw. des Prüfers voraussetzt, hat zwischen Abgabe der Arbeit und der Präsentation bzw. Diskussion ein aus­reichender Zeitraum zu liegen, währenddessen die „Korrektur“ und Beurteilung statt­finden kann. Dieser Zeitraum soll – in Anlehnung an die Bestimmungen zu Reife- und Diplom­prüfungen – zwischen 3 und 7 Wochen betragen. Der Termin zur Präsentation und Diskussion kann ent­weder getrennt oder gemeinsam mit jenem der mündlichen Prüfung anberaumt werden. Bei gemeinsamer Anberaumung ist darauf zu achten, dass die Präsentation und die Diskussion der projektorientierten Arbeit zeitlich vor der mündlichen Prüfung stattfinden und die bezügliche Beurteilung (auch der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit) in die Beurteilung der Projektarbeit ein­fließt. Erst nach Festlegung der Beurteilung der Projektarbeit hat sodann die mündliche Prüfung statt­zufinden.

Die mündliche Prüfung bezieht sich je nach Wahl des schriftlichen Prüfungsteiles auf die Klausurarbeit bzw. auf die Projektarbeit und hat sich mit dem Thema dieser Arbeit auf höherem Niveau auseinanderzusetzen. Dabei sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Auf­gaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammen­hänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes und die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes, nicht hin­gegen die Kompetenz in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit zu beurteilen.
Nach Feststehen der Beurteilung (nun auch) des mündlichen Prüfungsteiles ist unter sorgfältiger Abwägung der Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten in beiden Prüfungsteilen die Gesamt­beurteilung der Teilprüfung „Fachbereich“ festzulegen. Diese kann (muss aber nicht zwingend) auch bei negativer Beurteilung eines der beiden Prüfungsteile insgesamt positiv oder negativ sein.

4.4. Wiederholung von Teilprüfungen

Nicht bestandene und nicht beurteilte Teilprüfungen dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden, wobei positiv beurteilte schriftliche Teil­prüfungen nicht zu wiederholen sind. Die Wiederholung der jeweiligen Prüfung ist bei jener Prüfungskommission iSd § 5 bzw. § 8a Abs.1 abzulegen, bei welcher die Teilprüfung nicht bestanden wurde (vgl. § 5 Abs. 8 ExtPV).

5. Zeugnis über die BRP (§ 9a)

5.1. Zeugnis über einzelne Teilprüfungen

Je nach Durchführung (getrennt oder gemeinsam zu einem Termin) der BRP als Externistenprüfung an einer höheren Schule sind die Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten in einem oder meh­reren Teilprüfungszeugnissen gemäß Anlage 1 zum BRPG zu beurkunden.

5.2. Zeugnis über die Berufsreifeprüfung

Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Ent­fall oder eine allfällige Anrechnung von Prüfungen) ist der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten ein Berufs­reifeprüfungszeugnis gemäß Anlage 2 zum BRPG auszustellen. In diesem Zeugnis ist die Beur­teilung oder der Entfall oder die Anrechnung der einzelnen Teilprüfungen zu beurkunden und das Gesamtkalkül der Berufsreifeprüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzulegen.

Die Zeugnisse (5.1. und 5.2.) sind auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapie­ren zu gestalten.

5.3. Zeugnis von Einrichtungen eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1

Über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehr­ganges eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 ist ebenfalls ein Zeugnis (nach dem beiliegenden Muster) auszustellen, jedoch nicht auf Papier mit hellgrünem Unterdruck, da es kein Externistenprüfungszeugnis ist. Die darin dokumentierte erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung ist als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.

6. Als gleichwertig anerkannte Lehrgänge (§ 8)

Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (etwa gemäß § 128c SchOG oder § 31c Luf BSchG) sowie der Bundesminister für Inneres können gemäß § 8 Abs. 1 Anträge auf Anerkennung von Vorbereitungslehrgängen zur Berufsreifeprüfung stellen. Teilrechtsfähige Einrichtungen haben die bezügliche Kundmachung ebenso wie alle anderen erforderlichen Unterlagen im Wege des Landesschulrates dem Bundesministerium für Bildung und Frauen zu übermitteln.

6.1.

Die Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbereitungskursen einschließlich Abschlussprüfung sind beim örtlich zuständigen LSR/SSR einzubringen und nach Anhörung von diesem dem Bundesministerium für Bildung und Frauen vorzulegen.

6.2.

Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die gesetzlichen Berechtigungen der Berufsreifeprüfung haben die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 bei der Planung und Durchführung der Lehrgänge und der Abhaltung der Abschlussprüfungen eine besondere Verantwortung übernommen und haben daher eine möglichst intensive Kooperation mit der zuständigen Schulbehörde erster Instanz zu pflegen. Diese hat gegenüber den Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 zur opti­malen Durchführung der Berufsreifeprüfung geeignete Personen (Schulaufsicht oder erfahrene Schulleiterinnen bzw. Schulleiter) als Beraterinnen bzw. Berater namhaft zu machen.

6.3.

Die anerkannten Lehrgänge sind unter Zugrundelegung der Berufsreifeprüfungs­curriculaverordnung durchzuführen. Demnach beträgt das Mindestausmaß für die Vorberei­tungskurse

in Deutsch 160 Stunden
in Mathematik 160 Stunden
in Lebende Fremdsprache 160 Stunden und
im Fachbereich 120 Stunden.
Hierbei handelt es sich um Stunden zu 60 Minuten.

Das tatsächliche Stundenausmaß kann natürlich auch darüber liegen.

In den allgemein bildenden Fächern kann bis zu 30 %, im Fachbereich bis zu 50 % des tatsächlichen Stundenausmaßes als Fernunterricht konzipiert werden.

6.4. Qualifikation der Vortragenden und der Prüferinnen bzw. der Prüfer

Die Vortragenden sowie die Prüferinnen bzw. Prüfer haben grundsätzlich über eine facheinschlägige, zum Unter­richt nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen.

Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ kommen auch Personen in Betracht, welche ein facheinschlägiges Studium an einer anerkannten post­sekundären Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verfügen. In diesen Fächern kann daher vom Nachweis der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums abgesehen werden, sofern die nach den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule befähigende Qualifikation und die genannte Berufserfahrung vorliegen.

Als Vortragende, nicht jedoch als Prüferin bzw. Prüfer, in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfung „Fachbereich“ kommen auch Personen in Betracht, welche über eines der nachstehend genannten Lehrämter verfügen:

  • Lehramt für Berufsschulen, Fachgruppe II (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände),
  • Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Fachgruppe A (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen),
  • Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  • Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
  • Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
6.5. Qualitätssicherung

Hierbei kommt nicht nur den Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 sondern auch den zuständigen LSR/SSR für Wien (bzw. dessen Vertreterinnen bzw. Vertretern) eine wichtige Aufgabe zu (siehe auch Punkt 6.2.).

Insbesondere:

6.5.1.

Recht zum Besuch des Lehrganges und zur Unterrichtsbeobachtung (in der Regel nach vorheriger Bekanntgabe).

6.5.2.

Möglichkeit, gegenüber der bzw. dem Lehrgangsverantwortlichen und der bzw. dem Vortragenden – nach Beratung – erforderliche didaktische bzw. fachdidaktische Änderungen zu verlangen.

6.5.3.

Recht auf rechtzeitige (siehe § 8a Abs. 4) Übermittlung der Aufgabenstellungen der Abschlussprüfungen der anerkannten Lehrgänge durch die gemäß § 8 Abs. 1 (wobei für die inhaltliche Gestaltung die einschlägigen Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfungs­bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind). Findet der Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgebenden Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleich­wertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgaben­stellungen zu verlangen.

6.5.4.

Die bzw. der Vorsitzende der Abschlussprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 Abs. 1 wird vom zuständigen Landesschulrat bestimmt. Den Rechtsträgern anerkannter Lehrgänge kommt hierbei ein Vorschlagsrecht zu, wobei nur fachkundige Expertinnen bzw. Experten, welche in der Durch­führung abschließender Prüfungen (das sind Reifeprüfungen, Reife- und Diplom­prüfungen, Diplomprüfungen bzw. Abschlussprüfungen an berufsbildenden mittleren Schulen) einschlägige Erfahrungen haben, also bei solchen Prüfungen bereits als Prüferinnen bzw. Prüfer oder Vorsitzende mitgewirkt haben, namhaft gemacht werden dürfen (vgl. § 8a Abs. 1). Der Landesschulrat ist an den Vor­schlag des Trägers des anerkannten Lehrganges nicht gebunden; er kann diese oder eine andere fachkundige Expertin bzw. diesen oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung betrauen. Auf die gesetzlich vorgegebenen Fristen (§ 8a) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

Beilage
Zeugnisformular gemäß Pkt 5.3.

Wien, 4. September 2014

Für die Bundesministerin:
Dr. Claudia Jäger

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht