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Rundschreiben zur Befreiung vom Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht

Geschäftszahl: BMBF-13.261/0033-III/3/2014
SachbearbeiterIn: Mag. Erich Rochel
Abteilung: III/3
E-Mail: erich.rochel@bmbf.gv.at
T +43 1 53120-2388
F +43 1 53120-812388

Rundschreiben Nr. 11/2014 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Befreiung vom Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht
Geltung: Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht, Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
unbefristet
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 6a Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idF. BGBl. I Nr. 76/2013, § 27 Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 idF. BGBl. II Nr. 264/2012 und BGBl. II Nr. 47/2014

In Abstimmung mit der Konferenz der Österreichischen Fachinspektorinnen und Fachinspektoren für Musikerziehung und Instrumentalunterricht kann mitgeteilt werden:

§ 11 Abs. 6a SchUG betreffend Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen lautet:

„Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungs einrichtung oder einer Externistenprüfung nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.“

Diese Bestimmung kann für den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht an folgenden Schulformen der AHS wirksam werden:

  • Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht
  • Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
  • Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

Der Instrumentalunterricht an den oben genannten Schulformen findet in der Sekundarstufe II statt, daher sind postsekundäre Bildungseinrichtungen prinzipiell höherwertig im Sinne des österreichischen Schulrechts.

Zeugnisse folgender Einrichtungen können berücksichtigt werden:

  • Universitäten für Musik
  • Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht

Anmerkungen bezüglich Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht:

Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht sind Privatschulen, die nach dem Privatschulgesetz 1962 errichtet sind. Eine Höherwertigkeit der Organisationsform zu Schulen der Sekundarstufe II liegt aus schulrechtlicher Sicht nicht vor. Eine Anrechnung von Zeugnissen von Schulen der gleichen Organisationsstufe wäre theoretisch möglich, wenn nachgewiesen ist, dass alle Bildungsziele der betreffenden Unterrichtsveranstaltung der anrechnenden Schule (z.B. ORG) an der anderen Schule (Musikschule mit Öffentlichkeitsrecht) auf inhaltlich höherem Niveau erreicht worden sind. Dies ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin in jedem Einzelfall zu überprüfen. Die Herstellung eines vorausblickenden Einvernehmens mit dem Fachinspektor bzw. der Fachinspektorin für Musikerziehung und Instrumentalunterricht ist obligatorisch 1.

Anmerkungen bezüglich der Neuen Reifeprüfung:

Schüler und Schülerinnen, die nach § 11 Abs. 6a SchUG vom Pflichtgegenstand Instrumental unterricht befreit sind, können die Reifeprüfung im Prüfungsgebiet „Instrumentalunterricht“ nicht im Rahmen der Reifeprüfung an der Schule ablegen, weil gemäß § 27 Abs. 2 zweiter Satz der Prüfungsordnung AHS nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden können, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Im Fall der Ablegung der Reifeprüfung vor der schulischen Prüfungskommission ist die gesamte Reifeprüfung vor dieser Prüfungskommission abzulegen, die Ablegung eines Prüfungsgebietes im Rahmen einer Externistenreifeprüfung ist daher unzulässig.

Im Fall des Wechsels des Instruments ist ein Antreten zur Reifeprüfung im Prüfungsgebiet „Instrumentalunterricht“ nur dann möglich, wenn eine für das Erreichen der Mindestgrenzen von zehn bzw. 15 Wochenstunden nach § 27 Abs. 2 der Prüfungsordnung AHS ausreichende Anzahl von Wochenstunden des dem Instrument entsprechenden Unterrichtsgegenstandes (z.B. „Instrumentalunterricht Klavier“, „Instrumentalunterricht Gitarre“) in der Oberstufe besucht wurde. Die mündliche Prüfung umfasst in jedem Fall:

  1. den gesamten Lehrstoff der Oberstufe und
  2. alle sechs Themenbereiche

Anmerkungen bezüglich der Befreiung vom Pflichtgegenstand Musikerziehung:

Eine Befreiung vom Pflichtgegenstand Musikerziehung ist auf Grund der Lehrplaninhalte (Verbindung von Musikpraxis, Musikkunde und Musikrezeption) nicht möglich, da diese in dieser Form an keiner höherwertigen Bildungseinrichtung vermittelt werden.

Anmerkungen bezüglich der Befreiung vom Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht an Bildungsanstalten und Kollegs für Kindergarten- und Sozialpädagogik:

Für Bildungsanstalten und Kollegs für Kindergarten- und Sozialpädagogik ist eine Befreiung aus dem Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht auf Grund des hohen berufs praktischen Anteils im Lehrplan nicht möglich, da diese Inhalte an keiner höherwertigen Bildungseinrichtung vermittelt werden.

Wien, 7. April 2014

Für die Bundesministerin:
Dr. Claudia Jäger


1 Vergleiche dazu Artikel 4 des RS des BMUKK Nr. 6/2006, siehe auch in Jonak - Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, Wien 2012, S. 542:
„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der zu erbringende Nachweis der in dieser Bestimmung geforderten Höherwertigkeit durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung zu erbringen ist und daher „Zeugnisse“ von anderen Institutionen (z.B. von Sportvereinen, von sonstigen privaten Bildungseinrichtungen) oder von ausländischen Schulen diesen Nachweis nicht zu erbringen vermögen. Der Schulleiter hat durch Vergleich der Lehrpläne bzw. Curricula stets im Einzelfall zu prüfen, ob sämtliche Bildungsziele der betreffenden Unterrichtsveranstaltung auf inhaltlich höherem Niveau nachgewiesen sind. Nicht erforderlich ist der Nachweis des Erlangens dieser Bildungsziele auf einer organisationsrechtlich höheren Stufe. Das Wort „höherwertig“ schließt aus, dass der Besuch einer Unterrichtsveranstaltung auf gleichem Niveau (z.B. beim Wiederholen von Schulstufen) zur Befreiung vom Besuch des Gegenstandes führen kann.“

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht