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Information zum muttersprachlichen Unterricht

Geschäftszahl: BMBF-27.901/0025-I/5a/2014
SachbearbeiterIn: Mag. Elfie Fleck
Abteilung: I/5a
E-Mail: elfie.fleck@bmbf.gv.at
T +43 1 53120-2552
F +43 1 53120-2599

Rundschreiben Nr. 12/2014 (BMBWF)

Verteiler: Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Muttersprachlicher Unterricht
Geltung: unbefristet ab Schuljahr 2014/15

1. Grundsätzliches

Der muttersprachliche Unterricht stellt ein wichtiges pädagogisches Angebot für lebensweltlich mehrsprachige SchülerInnen dar. Daher werden die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien ersucht, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Unterricht bei Vorliegen der erforderlichen Teilnehmerzahl unbedingt ermöglicht wird.

2. Anmeldeformulare für den muttersprachlichen Unterricht

Um den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten entgegenzukommen, wurde das Anmelde formular in alle derzeit angebotenen Sprachen übersetzt. Alle zweisprachigen Anmelde formulare finden sich auf der Website www.schule-mehrsprachig.at.
Direktlink: http://www.schule-mehrsprachig.at/index.php?id=15

Selbstverständlich sind Anmeldungen zu Sprachen, für die noch keine Übersetzung vorliegt (etwa, weil sie erst vor kurzem eingeführt wurden), mittels des deutschsprachigen Formulars ebenfalls möglich.

Es darf noch einmal in Erinnerung gerufen werden, dass für die Anmeldung zum mutter sprachlichen Unterricht ausschließlich die Formulare des BMBF zu verwenden sind und die Verteilung selbst erstellter Blätter unzulässig ist.

3. Zielgruppen

Teilnahmeberechtigt sind alle SchülerInnen mit anderen Erstsprachen als Deutsch sowie SchülerInnen, die im Familienverband zweisprachig aufwachsen, ungeachtet ihrer Staatsbürger schaft, ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich und ihrer Deutschkompetenz.

4. Organisatorisches

a) Allgemeines

In jenen Bundesländern, in denen keine diesbezügliche Landesverordnung erlassen wurde und folglich am jeweiligen Schulstandort entschieden wird, ob der muttersprachliche Unter richt ab der 5. Schulstufe als Freigegenstand oder als unverbindliche Übung angeboten wird, wird empfohlen, die Lehrkräfte für den muttersprachlichen Unterricht und die betroffenen Eltern in den Entscheidungsfindungsprozess einzubeziehen.

b) Sprachenangebote

Die Erteilung des muttersprachlichen Unterrichts ist grundsätzlich in jeder Sprache möglich, sofern Bedarf angemeldet wird und die personellen und stellenplanmäßigen Ressourcen gegeben sind. Sollte die Einführung einer neuen Sprache in Ihrem Bundes land geplant sein, wird ersucht, mit dem Referat für Migration und Schule im BMBF Kontakt aufzunehmen.

c) Eröffnungs- und Teilungszahlen – Gruppenbildung – Team Teaching – Wochenstunden anzahl

Allgemein bildende Pflichtschulen

Bei nichtintegrativer Führung (Kursform) gelten die Eröffnungs- und Teilungszahlen für Frei gegenstände bzw. unverbindliche Übungen (Landesausführungsgesetze bzw. Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung für Bundesschulen). Es ist auch möglich, klassen-, schul stufen-, schul- und schulartenübergreifende Gruppen zu bilden bzw. an Stand orten, an denen bisher kein muttersprachlicher Unterricht angeboten wurde, einen solchen einzu richten.

Für Klassen mit einem hohen Anteil an SchülerInnen der gleichen Herkunftssprache bietet sich der muttersprachliche Unterricht in integrativer Form (Team Teaching) an, sofern dies von den betroffenen Lehrkräften (Klassen/FachlehrerIn und LehrerIn für den muttersprach lichen Unterricht) gewünscht wird. Eine Kombination aus Kursform und Team Teaching ist zulässig und sinnvoll.

Vorschule

In der Vorschulstufe kann im Rahmen der verbindlichen Übung „Sprache und Sprechen“ eine besondere Förderung in der Muttersprache des Kindes im Ausmaß von drei Wochen stunden parallel zum Unterricht bzw. (ganz oder teilweise) integrativ angeboten werden. Ein verstärkter Einsatz der muttersprachlichen LehrerInnen in der Vorschulstufe wird aus Gründen der frühen sprachlichen Förderung ausdrücklich empfohlen.

Weiterführende Schulen

Es wird in Erinnerung gerufen, dass auch für die allgemein bildenden höheren Schulen ein Lehrplan für den muttersprach lichen Unterricht verordnet wurde. Für alle anderen weiter führenden Schularten kann der muttersprachliche Unterricht im Rahmen der Schulautonomie angeboten werden, sofern der Bedarf und die stellenplanmäßige Bedeckung gegeben sind.

Auch hier gilt die Möglichkeit von schul(arten)übergreifenden Kursen. Die Teilnahme von SchülerInnen der genannten Schularten an einem Kurs an einem Hauptschulstandort ist zulässig, jedoch werden diese SchülerInnen bei der Eröffnung einer neuen oder der Teilung einer bestehenden Gruppe nicht mitgezählt.

Gemischte Gruppen aus native speakers der betreffenden Sprache und aus SchülerInnen, die diese Sprache als lebende Fremdsprache erlernen wollen, sind aus sprachdidaktischen Gründen unbedingt zu vermeiden.

d) Unterrichtsdokumentation

Als Beitrag zur Qualitätssicherung des muttersprachlichen Unterrichts wurde eine bundesweit einheitliche Unterrichts dokumentation erstellt, die von den betreffenden Lehr kräften im Sinne eines „Klassenbuches“ auszufüllen ist (vgl. GZ 27.901/0083-I/5a/2013). Zwei unterschiedliche Versionen stehen auf www.schule-mehrsprachig.at elektronisch zur Verfügung. Direktlink: http://www.schule-mehrsprachig.at/index.php?id=313

Eine größere Stückzahl der Hefte „Unterrichtsdokumentation“ in Papierform wird den für den muttersprachlichen Unterricht zuständigen LandesschulinspektorInnen zwecks Weiterleitung an die betroffenen Lehrkräfte jeweils zu Beginn des Schuljahres übermittelt.

Die Schulaufsicht wird ersucht, die korrekte Führung der Unterrichtsdokumentation durch die Lehrkräfte fallweise zu überprüfen.

e) Sonstige organisatorische Hinweise

Weiters wird in Erinnerung gerufen,

  • dass die Information über den muttersprachlichen Unterricht seitens der Schule (Klassen lehrerIn) zu erfolgen hat, wobei die Mitwirkung der muttersprachlichen LehrerInnen bei der Elterninformation und dem Sammeln der Anmeldungen sinnvoll und daher ausdrücklich erwünscht ist;
  • dass der muttersprachliche Unterricht laut Lehrplanverordnung im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden anzubieten ist;
  • dass die Anmeldung zum muttersprachlichen Unterricht – wie für andere Freigegenstände oder unverbindliche Übungen auch – für das gesamte Schuljahr gilt und die Anwesenheit daher verpflichtend ist;
  • dass der muttersprachliche Unterricht – wie alle anderen Gegenstände auch – der Qualitätskontrolle durch die Schulaufsicht unterliegt;
  • dass die Teilnahme der muttersprachlichen LehrerInnen an Lehrerkonferenzen der Stamm schule verpflichtend ist. Ist eine Lehrkraft an mehreren Schulstandorten tätig, sollte die Teilnahme an den Konferenzen ermöglicht werden.

f) Zeugnisvermerk

Die Teilnahme an der unverbindlichen Übung „Muttersprachlicher Unterricht“ bzw. die Note für den Freigegenstand „Muttersprachlicher Unterricht“ ist im Zeugnis / in der Schulnach richt / in der Schulbesuchsbestätigung zu vermerken, auch dann, wenn die Schülerin / der Schüler den muttersprachlichen Unterricht nicht am eigenen Schulstandort besucht.

5. Muttersprachlicher Unterricht in Bosnisch/Kroatisch/Serbisch

Im nach wie vor gültigen Rundschreiben Nr. 10/1996 (GZ 27.901/8-V/5a/96) wird empfohlen, „nach Möglichkeit keine Trennung nach ethnischen Zugehörigkeiten vorzunehmen“, und die Lehrkräfte werden darauf hingewiesen, „ungeachtet ihrer eigenen ethnischen oder regionalen Herkunft, alle in ihrer Gruppe vertretenen Sprachvarietäten im gleichen Maße zu respektieren und zu fördern.“

Die Landesschulräte / der Stadtschulrat für Wien werden ersucht, die in diesem Rundschreiben enthaltenen Informationen ALLEN Schulen in ihrem Wirkungsbereich bekanntzugeben.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Sachbearbeiterin zur Verfügung.

Eine Abschrift dieses Schreibens ergeht an

  • die für den muttersprachlichen Unterricht zuständigen Personen bei den Landes regierungen bzw. bei den Landesschulräten / dem Stadtschulrat für Wien,
  • die LandesschulinspektorInnen für allgemein bildende Pflichtschulen und allgemein bildende höheren Schulen,
  • die BezirksschulinspektorInnen,
  • die Schulberatungsstellen für MigrantInnen,
  • die Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen,
  • alle in Österreich tätigen LehrerInnen für den muttersprachlichen Unterricht.

Wien, 9. Mai 2014

Für die Bundesministerin:
SektChef Kurt Nekula, M.A.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten