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Ausser Kraft getreten

Belohnungen und Geldaushilfen

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 466/37-III/C/97
Verteiler: VII,N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Gewährung von Belohnungen und Geldaushilfen
Rechtsgrundlage: § 19 GG1956 i.V. m § 22 VBG 1948, § 23 GG 1956 und § 25 VBG1948
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 70/1997 (BMBWF)

An alle Dienststellen

In Abänderung des Rundschreibens Nr. 42/1996, Zl. 466/28-III/C/96, vom 26. Juli 1996, können rückwirkend mit Beginn des Jahres 1997 Geldaushilfen anläßlich der Geburt eines Kindes unter Beachtung der mit RS Nr. 76/1994, Zl. 466/33-III/C/94, vom 8. August 1994, festgelegten Richtlinien an Bedienstete des Nichtlehrerpersonals gewährt werden.

Des weiteren können ab sofort wieder Belohnungen in jenen Fällen gewährt werden, in denen Bedienstete des Nichtlehrerpersonals durch besondere Leistungen den Eintritt eines Schadens im Bundesvermögen verhindert oder zu Einsparungen beigetragen haben. Hiebei sind die Bestimmungen des RS Nr. 51/1993, Zl. 466/12-III/11/93, vom 21. April 1993 zu beachten.

Zusatz für die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien):

Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) werden zur Gewährung von Belohnungen nach vorstehenden Grundsätzen bis zum Höchstbetrag von S 5000,- im Einzelfall ermächtigt, wobei abschriftlich von der Gewährung solcher Belohnungen unter Angabe des Grundes anher zu berichten ist.

Wien, 9. Jänner 1998

Für die Bundesministerin:
Dr. Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen