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Ausser Kraft getreten

1. Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens, 2. Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten; Valorisierungsfaktoren ab 1. September 2015

Außer Kraft getreten

BMBF-13.008/0001-III/1/2015
SachbearbeiterIn: Mag. David Obenaus
Abteilung: III/1
E-Mail: david.obenaus@bmbf.gv.at
T +43 1 53120-2316
F +43 1 53120-812316

Rundschreiben Nr. 9/2015 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Schul- und Besoldungsrecht, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Abgeltung, Valorisierungsfaktor
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: BGBl. Nr. 314/1976 idF. BGBl. I Nr. 24/2013, BGBl. Nr. 656/1987 idF. BGBl. I Nr. 9/2012

1. In der Zeit von 1. September 2015 bis 31. August 2016 gebühren gemäß § 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen), BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2013, im Zusammenhalt mit §§ 169e Abs. 5 und 170a des Gehaltsgesetzes den in Anlage I dieses Gesetzes angeführten Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitgliedern einer Prüfungskommission die dort angeführten Beträge jeweils multipliziert mit dem Faktor 3,362560 (€ 2.432,14 : € 723,3; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes 236,2560%).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.

Gemäß Anlage I in Zusammenhalt mit § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben sich somit folgende Beträge:

2. In der Zeit ab 1. September 2015 gebühren gemäß § 1 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), BGBl. Nr. 656/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2012, im Zusammenhalt mit §§ 169e Abs. 5 und 170a des Gehaltsgesetzes die in § 1 Absätze 4 bis 6 dieses Gesetzes angeführten Vergütungen jeweils multipliziert mit dem Faktor 1,908459 (€ 2.432,14 : € 1.274,4; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes 90,8459%).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 1 Absatz 8 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf Cent und mehr auf volle zehn Cent aufgerundet werden. Der Berechnung einer all­fälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

Es ergeben sich somit gemäß § 1 Absätze 4 bis 6 in Zusammenhalt mit § 1 Absätze 7 und 8 dieses Gesetzes folgende Beträge:

nicht valorisierte Beträge

valorisierte Beträge
(ab 1. September 2015)

€ 1,5
€ 2,2
€ 2,9
€ 14,5
€ 16,7
€ 20,2
€ 21,8
€ 29,4
€ 41,1

€ 2,9
€ 4,2
€ 5,5
€ 27,7
€ 31,9
€ 38,6
€ 41,6
€ 56,1
€ 78,4

Anlage: Aufstellung zur Anlage I des Prüfungstaxengesetzes Schulen – Pädagogische Hochschulen und zum Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Wien, 9. September 2015

Für die Bundesministerin:
Dr. Josef Schmidlechner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Dienst- und Besoldungsrecht, Schulrecht