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Steuerliche Behandlung von Geschäftsfällen mit Auslandsbezug

10.960/0082-B/4/KA/2015
SachbearbeiterIn: Ing. Mag. Wolfgang Höglinger
Abteilung: B/4/KA
wolfgang.hoeglinger@bmbf.gv.at
T +43 1 53120-4349
F +43 153120-814349

Rundschreiben Nr. 24/2015 (BMBWF)

Verteiler: lt. ELAK
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Steuerliche Behandlung von Geschäftsfällen mit Auslandsbezug
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: EStG idg. Fassung, UStG idg. Fassung

Werden Waren angekauft oder Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt, die ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung nicht in Österreich haben, sind hinsichtlich der Erhebung und Abfuhr der anfallenden Steuern spezielle Vorschriften zu beachten. Diese unterscheiden sich von jenen, die bei der Beschaffung bei Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich einzuhalten sind.

Im Folgenden werden die Regelungen, die bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen (Leistungserbringung in Österreich) bei Unternehmen, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, bekannt gegeben. Die in diesem Rundschreiben mitgeteilten Vorgangsweisen sind einzuhalten, auch wenn andere Gestaltungsmöglichkeiten rechtlich zulässig sind. Allfällig in Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstigen Vorschriften vorgesehene Begünstigungen sind nicht zu berücksichtigen, diese sind vom Vertragspartner beim zuständigen Finanzamt selbst zu beantragen.

1 Ankauf von Waren

Wenn eine Bundesdienststelle[1]) Waren einkauft, ist die Umsatzsteuer (USt) an die österreichische Finanzverwaltung abzuliefern. Wenn der Verkäufer seinen Sitz im Inland hat, erfolgt die Fakturierung inkl. der dabei anfallenden Umsatzsteuer, welche der Verkäufer an sein Finanzamt abführt.

Hat der Verkäufer keinen Sitz oder Niederlassung in Österreich sind folgende Regelungen zu beachten[2]):

1.1 Beschaffung außerhalb der EU

Werden Waren bei einem Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittstaat (außerhalb der EU) hat, gekauft und liegt der Sendung eine ordnungsgemäß ausgefüllte Zollinhaltserklärung bei, dann hat die Post oder der Spediteur diese beim Zoll anzumelden und für den Empfänger die Eingangsabgaben (= Einfuhrumsatzsteuer und ev. Zoll) zu entrichten. Diese Abgaben werden in weiterer Folge von der Post oder dem Spediteur vom Empfänger bei Ablieferung der Sendung rückgefordert.

Beträgt der Warenwert weniger als € 22,- werden keine Eingangsabgaben erhoben.

Liegt der Sendung keine ordnungsgemäß ausgefüllte Zollinhaltserklärung bei, dann benachrichtigt die Post oder die Spedition die Dienststelle mit dem Ersuchen um die erforderliche Mitwirkung bei der Zollabfertigung.

1.2 Beschaffung innerhalb der EU

Sollen Sachen bei einem Unternehmen, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, gekauft werden, hat die Dienststelle bei der Bestellung dem Verkäufer ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID)[3]) bekannt zu geben. Der Verkäufer hat bei Angabe der UID die Ware umsatzsteuerfrei zu liefern. Die Dienststelle hat dem Verkäufer den fakturierten Nettobetrag (ohne USt) zu überweisen und gleichzeitig die Erwerbsteuer (ErwSt) an das für die Dienststelle zuständige Finanzamt zu überweisen. Die ErwSt wird vom Käufer (= Dienststelle) berechnet, der Steuersatz entspricht jenem der österreichischen Umsatzsteuer.

Jedenfalls unzulässig ist es, statt ErwSt in Österreich, Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer, die der Verkäufer in Rechnung gestellt hat, zu zahlen. Ebenso ist es unstatthaft, Sachen von einem Bediensteten in einem anderen Mitgliedstaat erwerben zu lassen und diesem den Kaufpreis inkl. ausländischer Mehrwertsteuer zu refundieren.

Vortragsleistungen von Personen mit (Wohn)Sitz außerhalb Österreichs

Hält eine Person, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, einen Vortrag in Österreich, haftet der Auftraggeber für die anfallenden Steuern (Einkommensteuer (ESt) und ev. USt).

Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. (§ 26 Abs. 1 BAO)

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. (§ 26 Abs. 2 BAO)

Körperschaften (GmbH, AG) bzw. Personenvereinigungen (OG, KG) haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. (§ 27 Abs. 1 BAO)

2.1 Einkommensteuer

Es ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht wird.

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn

  • nach einem vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan unterrichtet wird. Die Erteilung von Unterricht in einem bestimmten wöchentlichen Stundenausmaß begründet jedenfalls ein Dienstverhältnis. Dieses liegt jedenfalls dann vor, wenn in einem Semester durchschnittlich mehr als 15 Stunden wöchentlich unterrichtet werden.
    oder
  • der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 47 Abs. 2 EStG).

Diesfalls ist die Person in PM-SAP anzulegen und die Berechnung der Steuer und die Auszahlung des Entgelts erfolgt im Wege der Besoldung, wobei ein pauschaler Steuersatz zur Anwendung kommt.

Erfolgt die Vortragsleistung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, dann liegt eine selbständige Tätigkeit vor. Gem. § 99 EStG wird bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Vortragender die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger[4]) durch Abzug der Einkommensteuer vom Entgelt erhoben. Dieser Steuerabzug ist anlässlich der Auszahlung des Honorars von der auszahlenden Dienststelle vorzunehmen.

Die abzuziehende Einkommensteuer (Abzugsteuer) beträgt gem. § 100 EStG 20% der Einnahmen. Zu den Einnahmen zählt alles, was dem Vortragenden für die Erbringung der Leistung versprochen[5]) bzw. bezahlt wurde, wie

  • Honorar
  • Fahrtspesen
  • Aufenthaltskosten
  • Ersatz sonstiger Auslagen

Fällt für die Vortragsleistung Umsatzsteuer an (s. Pkt. 2.2), dann erhöht die Umsatzsteuer nicht die Bemessungsgrundlage, von der die Einkommensteuer zu berechnen ist.

Es ist gleichgültig, ob die Beträge direkt der vortragenden Person oder Dritten (z.B. Hotel, Verkehrsunternehmen, …) überwiesen werden.

Daher ist danach zu trachten, dass in der mit der vortragenden Person geschlossenen Vereinbarung aufgenommen wird, dass die anfallende Einkommensteuer von dieser getragen wird.

2.2 Umsatzsteuer

2.2.1 nicht steuerbare Umsätze

Ist die vortragende Person im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig oder aus sonstigen Gründen (z.B. gemeinnütziger Verein, öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit) kein Unternehmer, liegt keine umsatzsteuerbare Leistung vor; daher ist keine Umsatzsteuer zu erheben.

2.2.2. steuerbare Umsätze

Wird die Vortragsleistung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht, liegt eine umsatzsteuerbare Leistung vor. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Leistung steuerbefreit ist, oder ob die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.

2.2.2.1 Vorträge an öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

Ist Vertragspartner der leistungserbringenden Person und damit Empfänger der Leistung eine Schule oder vergleichbare Einrichtung, z.B. BAfL, BIfEB, Pädagogische Hochschule, Universität, dann ist die Leistung gem. § 6 Abs. 11 lit. b von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet, dass Schulen, Pädagogische Hochschulen und vergleichbare Einrichtungen selbständigen Vortragenden weder Umsatzsteuer abzuziehen noch eine solche auszuzahlen haben. Legen diese Personen Rechnung, auf denen USt für die Vortragsleistung ausgewiesen ist, dann ist die Faktura zur Korrektur zurückzuweisen. Diese Regelung gilt unabhängig, ob die leistungserbringende Person Wohnsitz, Sitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb oder außerhalb Österreichs hat, ob die leistungserbringende Person als Einzelunternehmer oder in einer anderen Rechtsform (OG, KG, GmbH, …) auftritt.

Zulässig ist jedoch, wenn der Ersatz von Kosten (z.B. Fahrtkosten, Nächtigungskosten) vereinbart wurde, dass diese Kosten inkl. USt ersetzt werden.

2.2.2.2 Vorträge an anderen Dienststellen

Ist Vertragspartner der leistungserbringenden Person und damit Empfänger der Leistung eine andere Dienststelle, z.B. Ministerium, Landesschulrat, … , dann ist die Vortragsleistung umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.[6])

Hat die vortragende Person weder Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung in Österreich, geht die Umsatzsteuerschuld gem. § 19 Abs. 1 UStG auf den Leistungsempfänger, diesfalls auf die Dienststelle, über. Die vortragende Person hat eine Rechnung ohne Ausweis und Verrechnung von Umsatzsteuer aber mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen. Die Dienststelle, die den Vortrag beauftragt hat, hat anlässlich der Liquidierung der Rechnung der vortragenden Person den Nettobetrag zu überweisen und zusätzlich die für den Vortrag anfallende USt an das Finanzamt zu überweisen. Die Umsatzsteuer beträgt 20% des gesamten Rechnungsbetrages, inkl. der in Rechnung gestellten Spesen. Sofern die vortragende Person vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist grundsätzlich zu vereinbaren, dass die Spesen exkl. der darin enthaltenen USt ersetzt werden.

Sofern die leistungserbringende Person ihren Sitz innerhalb der EU hat, hat sie die von der Dienststelle dem Finanzamt überwiesene USt in der „Zusammenfassenden Meldung“ an ihr Finanzamt aufzunehmen. Daher ist die vortragende Person von der Dienststelle über die Höhe der einbehaltenen USt zu informieren.

3 Beschaffung von sonstigen Dienstleistungen

3.1. Einkommensteuer

Werden Dienstleistungen bei einem Unternehmen beschafft, welches weder Sitz noch Niederlassung in Österreich hat, ist die bestellende Dienststelle für die Berechnung und Abfuhr der Einkommensteuer nur zuständig, wenn es sich um Leistungen als

  • Schriftsteller
  • Vortragender
  • Künstler
  • Architekt
  • Sportler
  • Artist oder
  • Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen handelt.

Diesfalls kommen die in Pkt. 2.1 dargestellten Regelungen über die Abzugsteuer zur Anwendung. Bei Erbringung anderer Leistungen ist es Sache des Auftragnehmers für die korrekte Abfuhr der Einkommensteuer zu sorgen.

3.2 Umsatzsteuer

Wo eine Dienstleistung (sonstige Leistung) zu besteuern ist, hängt davon ab, wo der Leistungsort liegt. Die Besteuerung von Dienstleistungen (sonstigen Leistungen) erfolgt grundsätzlich nach den am Leistungsort geltenden Regelungen. Die Grundregel gem. § 3a Abs. 6 UStG bestimmt als Leistungsort bei einer Dienstleistung, die gegenüber einer Dienstelle des Bundes erbracht wird, jenen Ort, an dem sich die Dienstelle befindet.

Von dieser Grundregel gibt es u.A. Ausnahmen für

  • Beherbergung
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
  • Eintrittsgelder
  • Personenbeförderungsleistungen. Diese werden dort erbracht, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt für den inländischen Teil der Beförderung österr. USt an, die vom Transportunternehmen an die österr. Finanzverwaltung abzuführen ist.

Gem. § 19 Abs. 1 UStG wird bei sonstigen Leistungen die Steuerschuld vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

  • der leistende Unternehmer[7]) im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und
  • der Leistungsempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer ist (z.B. BMBF, LSR/SSR, PH, Schulen)

Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Leistungserbringer ausgestellte Rechnung einen Hinweis auf diese Steuerschuld enthält oder nicht.

Aus den dargestellten Regelungen folgt, dass bei Bestellung einer Dienstleistung in

  • einem anderen Mitgliedstaat dem Auftragnehmer die UID der Dienststelle bekanntzugeben und dieser darauf hinzuweisen ist, dass die Steuerschuld auf die Dienststelle übergeht. Der Rechnungsbetrag darf dann keine USt enthalten. Diese hat die Dienststelle selbst zu berechnen und an das österreichische Finanzamt abzuführen.
  • einem Drittstaat dem Auftragnehmer von der Dienststelle nachzuweisen ist, dass sie in Österreich im grenzüberschreitenden[8]) Dienstleistungsverkehr als Unternehmer gilt. Die Form des Nachweises ist diesfalls nicht geregelt.

Dies gilt beispielsweise wenn

  • eine Sportwoche in einem anderen Staat abgehalten wird und eine Sportschule einen Kurs nur für Schüler der österreichischen Schule abhält, Kann hingegen an dem Kurs jedermann teilnehmen, auch Personen, die nicht Schüler dieser Schule sind, handelt es sich um Eintrittsgelder, für die der Kursveranstalter im anderen Staat die USt an sein Finanzamt abzuführen hat.
  • eine Person oder ein Unternehmen, das in einem anderen Staat seinen Sitz hat, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird

Hinweis: § 6 Abs. 1 Z 3 UStG besagt: Steuerfrei sind die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden8) Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind oder unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden.

Daher ist beispielsweise die Beförderung von Sachen an eine Schule, die außerhalb der EU situiert ist bzw. von einer derartigen Schule von der USt befreit.

4 Beispiele und Verbuchung

Nähere Erläuterungen, Hinweise auf die zuständigen Finanzämter und Rückerstattungsmöglichkeiten sowie Beispiele und die in SAP einzuhaltenden Abläufe sind in den MA-Informationen (www.portal.at) zu finden.

Wien, 27. November 2015

Dr. Helmut Moser


[1])

In diesem Rundschreiben werden unter dem Begriff „Bundesdienststellen“ bzw. „Dienstellen“ das Ministerium, die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien, Bundesschulen und die Pädagogischen Hochschulen des Bundes sowie alle anderen dem BMBF nachgeordneten Dienststellen verstanden.

[2])

Eine österreichische Bankverbindung alleine reicht nicht aus, einen Sitz oder eine Niederlassung in Österreich zu begründen.

[3])

Jede Dienststelle erhält auf Antrag beim für sie zuständigen Finanzamt einmalig eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese ist fortan bei sämtlichen Käufen von Waren bzw. Beschaffungen von Dienstleistungen für die Dienststelle in anderen EU-Mitgliedstaaten zu verwenden. Eine Verwendung bei Käufen für den Privatgebrauch ist unstatthaft.

[4])

Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren ständigen Aufenthalt haben.

[5])

Versprochen bzw. vereinbart wird ein Bruttobetrag, ausbezahlt hingegen wird der Nettobetrag nach Abzug der Steuern.

[6])

Hat die vortragende Person ihren Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Österreich und ist sie umsatzsteuerpflichtig, dann hat sie die USt gem. § 11 UStG auf der Rechnung auszuweisen und von der Dienststelle ist der Bruttobetrag (Entgelt inkl. USt) zur Anweisung zu bringen. Dieser errechnet sich aus Honorar und vereinbarte Spesen zuzüglich USt auf den Gesamtbetrag. Um eine mehrfache Belastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, ist diesfalls mit der vortragenden Person zu vereinbaren, dass die Spesen netto (exkl. USt) ersetzt werden.

[7])

Ist die Leistung nicht steuerbar (s. Pkt. 2.2.1) fällt keine USt an.

[8])

Mit grenzüberschreitend ist die Überschreitung der EU-Außengrenze gemeint, nicht Binnengrenzen zwischen EU-Mitgliedstaaten

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen