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Ausser Kraft getreten

Revisionsordnung

Außer Kraft getreten und ersetzt durch die Revisionsordnung für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 1.1.2021

BMB-14.540/0005-IR/2016
Sachbearbeiter/in: ADir.in Andrea Baumühlner
Abteilung IR
T +43 1 53120-2544
F +43 1 53120-812544
andrea.baumuehlner@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 18/2016 (BMBWF)

Verteiler:
alle Abteilungen des BMB
alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
alle öffentlichen Pädagogischen Hochschulen (ausgenommen für Agrar- und Umweltpädagogik Wien)
alle weiteren nachgeordneten Dienststellen
BIFIE
Sachgebiet: Interne Revision
Inhalt: Revisionsordnung 2016
Geltung: unbefristet

Die Revisionsordnung von 1986 wurde überarbeitete und den heutigen Gegebenheiten angepasst. Sie ist für das gesamte Ressort gültig, das sind die Zentralstelle und die nachgeordneten Dienststellen sowie alle davon erfassten Organisationseinheiten. Ebenso sind Prüfungen in ausgegliederten Einheiten sowie bei Rechtsträgern, an denen das BMB zu mehr als 50% Eigentümerfunktion ausübt, in Absprache mit der jeweiligen Organisationsleitung möglich.

Die neue Revisionsordnung enthält einige Bestimmungen, in welchen Fällen die Interne Revision ohne Aufforderung einzubeziehen ist, dies betrifft insb.:

  • Vergabevorgänge, die von den jeweiligen Sektions-/ Gruppenleitungen zu genehmigen sind, sind der Abteilung jedenfalls vor Hinterlegung vorzuschreiben.
  • Fördervorgänge, die von den jeweiligen Sektions-/ Gruppenleitungen zu genehmigen sind, sind der Abteilung jedenfalls vor Hinterlegung vorzuschreiben.
  • (Groß-)Projekte
  • Risikoanalysen
  • Aktenvorgänge zu Organisationsänderungen (nach Entscheidung)
  • von der/dem BundesministerIn, der/dem GeneralsekretärIn, den SektionsleiterInnen und Leiter/innen nachgeordneter Dienststellen schriftlich erteilte generelle Weisungen
  • Aktenvorgänge betreffend Beschwerdeangelegenheiten, sofern sich eine thematische Häufung ergibt
  • Alle Aktenvorgänge betreffend Einschau- und Tätigkeitsberichte des Österreichischen Rechnungshofes, jede im Ressort angekündigte Einschautätigkeit der Rechnungshöfe (Österreichischer Rechnungshof, Europäischer Rechnungshof) oder sonstiger Prüfbehörden (z.B. OLAF) sowie Berichte darüber sind der Abteilung Interne Revision unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  • Alle Aktenvorgänge betreffend Umsetzung von Maßnahmen, die von der Abteilung Interne Revision oder vom Österreichischen Rechnungshof empfohlen wurden
  • Parlamentarische Anfragen und deren Beantwortungen sind unabhängig davon, welche Organisationseinheit federführend ist, der Abteilung Interne Revision spätestens vor Hinterlegung zur Kenntnis zu bringen.

Darüber hinaus kann die Interne Revision projektbegleitend bei umfangreichen Änderungen der Aufbau- oder Ablauforganisation sowie bei der Erlassung von organisatorischen und EDV-organisatorischen Vorschriften, insbesondere betreffend die Themen Interne Kontrollsysteme, Risikomanagement sowie Führung und Steuerung in einer beratenden Funktion hinzugezogen werden. Unter anderem kann die Leitung der Internen Revision in Prozesse der Organisationsentwicklung, der Planungsprozesse und des Risikomanagements im Rahmen ihrer Beratungsaufgabe eingebunden werden.

Die Funktion der Internen Revision bleibt allerdings auf die Beratung beschränkt.

Die näheren Bestimmungen sind der Revisionsordnung zu entnehmen (siehe Belage), die auch im Intranet abgerufen werden kann.

Die bisher gültige Revisionsordnung (Rundschreiben Nr. 247/85; Zl 29.000/13-Präs.14/85) wird damit außer Kraft gesetzt.

Beilage
Revisionsordnung

Wien, 20. September 2016

Für die Bundesministerin:
Mag.a Dr.in Ursula Bazant

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation