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Richtlinien zur Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung an Schulen

BMB-38.520/0068-I/6/2016
MRin Dr.in Sabine Bauer
Abteilung I/6
T +43 1 53120-2551
sabine.bauer@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 24/2016 (BMBWF)

Verteiler: Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Verkehrserziehung
Geltung: unbefristet

An
alle LSR/SSR für Wien

1. Vorbemerkung

Die freiwillige Radfahrprüfung kann sowohl in der Unterrichtszeit als auch im Rahmen einer schulbezogenen Veranstaltung vorbereitet und durchgeführt werden.

Sie besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Prüfungsteil und kann nur dann positiv beurteilt werden, wenn beide Prüfungsteile mit Erfolg abgeschlossen wurden. Die freiwillige Radfahrprüfung ist die wichtigste Entscheidungsgrundlage für die Erteilung der Sonderbewilligung nach § 65/2 StVO und sollte nach Möglichkeit in der Verkehrswirklichkeit abgenommen werden.

2. Durchführung der praktischen Radfahrprüfung

2.1 Ziel

Das Ziel der Abnahme der praktischen Radfahrprüfung ist der eindeutige Nachweis, dass der Schüler/die Schülerin im Straßenverkehr unter Anwendung der Verkehrsregeln eigenverantwortlich und situationsangepasst handeln kann.

Daher sollte die praktische Radfahrprüfung unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse in der Verkehrswirklichkeit (bzw. in einer verkehrsberuhigten Zone) abgenommen werden. Das bedingt, dass auch schon die praktische Vorbereitung neben dem Einüben von Verhaltensmustern im Schonraum und auf verkehrsberuhigten Strecken ebenso Übungen in der Verkehrswirklichkeit umfassen sollte.

Das bedeutet und bedingt, dass die in den jeweils aktuellen Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen im Bereich Radfahren (dzt. BMBF-36.377/0023-II/8c/2014, BMBF Rundschreiben Nr. 17/2014) angesprochenen Altersangaben (nur mit abgelegter freiwilliger Radfahrprüfung als Voraussetzung oder mindestens 12 Jahren) nicht für die praktischen Übungen zur Vorbereitung auf die freiwillige Radfahrprüfung gelten.

Als Lernbehelf werden derzeit die Unterlagen „Freiwillige Radfahrprüfung“ des Österreichischen Jugendrotkreuzes in Zusammenarbeit mit AUVA und Partnern empfohlen. Die Unterlagen sind im Internet zu bestellen unter www.jugendrotkreuz.at, beim ÖJRK, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 32, Tel: 01/58 900-172.

2.2 Mitwirkende

2.2.1 Lehrer/Lehrerinnen

Da die Abnahme der freiwilligen Radfahrprüfung als schulbezogene Veranstaltung gilt, ist die Mitwirkung der Lehrer/Lehrerinnen unbedingt notwendig.

2.2.2 Exekutive

Die Abnahme der praktischen Radfahrprüfung muss in Kooperation mit der Exekutive erfolgen, die für die Absicherung der Übungs- und Prüfungsstrecke sowie zur Überwachung bzw. Beruhigung des übrigen Verkehrsgeschehens zuständig ist.

2.2.3 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

In einem Elternabend sollen die Erziehungsberechtigten über die Wichtigkeit und über die Durchführung der freiwilligen Radfahrprüfung informiert werden. Während der Vorbereitung zur praktischen Radfahrprüfung ist dies von größter Bedeutung, da unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten die von den Schülern/Schülerinnen erlernten Verhaltensmuster zusätzlich zu den mindestens 3 Doppelstunden praktischer Ausbildung in der Schule eingeübt werden sollten.

2.3 Voraussetzungen und Mindestanforderungen

2.3.1 Verkehrssicheres Fahrrad

Anzustreben sind verkehrssichere Fahrräder für die praktischen Übungen.

2.3.2 Einwandfreie Beherrschung des Fahrrades

Darunter sind zu verstehen: sichere Spurführung des Fahrrades, auch einhändig und bei langsamer Fahrt auf Geraden und in Kurven, richtiges und kurvensicheres Bremsen unter Einsatz der Vorderrad- und der Hinterradbremse.

2.3.3 Verkehrsangepasstes Vorrangverhalten

auf geregelten und ungeregelten Kreuzungen unter lokalen Verkehrsbedingungen ist zu üben.

2.3.4 Sicheres Verhalten beim Links- und Rechtsabbiegen

muss erlernt werden, wobei das so genannte „alternative Linksabbiegen“ im Kreuzungsbereich und bei Radfahrerüberfahrten zu bevorzugen ist.

2.4 Bewertung

Wenn erkennbar wird, dass der Schüler/die Schülerin das Fahrrad nur unzureichend beherrscht, ist die Prüfung sofort abzubrechen. Die Eignung zur selbständigen Teilnahme am Straßenverkehr muss in Frage gestellt werden, wenn der Schüler/die Schülerin bei der praktischen Prüfung gravierende Fehler macht, wie zum Beispiel:

  • orientiert sich nicht nach hinten vor dem Einordnen zum Linksabbiegen
  • ordnet sich zu spät zum Linksabbiegen ein
  • beachtet den eigenen Nachrang nicht bei entsprechendem Verkehr auf der Vorrangstraße
  • missachtet das Verkehrszeichen „Halt“
  • missachtet das Rotlicht der Verkehrsampel bzw. die analogen Armzeichen eines Exekutivbeamten
  • erzwingt den Vorrang in einer unklaren Situation (Missachtung des Defensivverhaltens).

Kann angenommen werden, dass das richtige Verhalten außerhalb der Prüfungssituation beherrscht wird, muss dem Schüler/der Schülerin Gelegenheit zum nochmaligen Vorführen des richtigen Verhaltens gegeben werden. Bei mehreren Fehlern ist die Ablegung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt notwendig.

Der Schüler/die Schülerin soll die Prüfung wiederholen dürfen.

2.5 Kriterien zur Prüfungsstrecke

2.5.1 Die Auswahl der Prüfungsstrecke

erfolgt im Einvernehmen zwischen Schule und Exekutive unter Berücksichtigung lokaler Schwierigkeiten, aber möglichst unter Vermeidung besonders gefährlicher Verkehrssituationen.

2.5.2 Die Übungs- bzw. Prüfungsstrecke

sollte sich in Schulnähe befinden.

2.5.3 Die Übungs- bzw. Prüfungsstrecke (Schwierigkeit)

sollte jene Schwierigkeiten aufweisen, die die Schüler/Schülerinnen lokal zu bewältigen haben, wie z.B. Möglichkeiten zum Befahren eines Straßenstücks oder Möglichkeiten des Kreuzens (Vorrang) und des Linksabbiegens.

Die Bewältigung lokaler Schwierigkeiten, wie etwa das Überqueren einer stark befahrenen Durchzugsstraße oder die Anwendung einer Defensiv-Technik („alternatives Linksabbiegen“) auf solchen Straßen sollten nach Möglichkeit in die Prüfungsstrecke einbezogen werden.

2.5.4 Die Prüfungsstrecke

muss vorher bekannt gegeben und theoretisch besprochen werden. Auf dieser sollte auch während des Unterrichtes oder unter Aufsicht der Erziehungsberechtigten in der Freizeit geübt werden. Die Prüfungsstrecke sollte durch zusätzliche Hinweise (Tafeln, Verkehrszeichen oder sonstige Warnhinweise) gekennzeichnet sein und unter Umständen auch durch zusätzliche Geschwindigkeitsbegrenzungen entschärft werden.

2.5.5 Die an der Prüfung teilnehmenden Schüler/Schülerinnen

sollten durch reflektierendes Material, helle Kleidung, allenfalls durch Startnummern gekennzeichnet werden.

Die an der Prüfung teilnehmenden Schüler/Schülerinnen müssen einen geprüften Helm tragen.

2.5.6 Für die Radfahrprüfung

sollte die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten angestrebt werden.

3. Durchführung der theoretischen Prüfung

3.1 Die theoretische Prüfung

wird nach gewissenhafter Vorbereitung durch den/die Lehrer/in entweder von diesem/dieser oder einem Exekutivorgan mündlich oder schriftlich abgenommen.

3.2 Bei den gegebenen Antworten

soll sich der Prüfer/die Prüferin überzeugen, dass der Schüler/die Schülerin den Sachverhalt tatsächlich versteht und nicht nur Eingelerntes aufsagt. Als Grundlage für die Auswahl der Prüfungsfragen wird auf die Empfehlung gemäß Punkt 2.1 hingewiesen.

4. Gesetzliche Schülerunfallversicherung

4.1 Für die Zulassung zur freiwilligen Radfahrprüfung

ist eine schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Es sind die geltenden Vorschriften der zuständigen Verwaltungsbehörden zu beachten.

4.2 Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)

hat dem Bundesministerium für Bildung gegenüber erklärt, dass der im § 175 Abs. 5 ASVG geforderte Zusammenhang mit der Schulausbildung für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen gegeben ist und demnach der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Schüler/Schülerinnen im vollen Umfang besteht.

4.3 Haftpflichtversicherung

Alle Schüler/Schülerinnen, die sich auf der 4. oder 5. Schulstufe an der Ausbildung des Radfahrausweises gem. § 65 Abs. 2 StVO beteiligen, sind bei der Versicherungsgesellschaft Allianz Elementar haftpflichtversichert.

Der Versicherungsschutz ist gleichermaßen aufrecht, wenn diese Ausbildung im Rahmen des Sachunterrichtes durchgeführt wird, als Schulveranstaltung gem. § 13 SchUG oder als schulbezogene Veranstaltung gem. § 13a SchUG. Diese Versicherung gilt subsidiär zu anderen Versicherungen; für jenen Fall also, wo ein Kind bzw. dessen Erziehungsberechtigte/r auf keinen Ersatz aus einer anderen Haftpflichtversicherung zurückgreifen kann.

Im Falle eines Unfallereignisses mit Personen- oder Sachschäden an Dritten ist unverzüglich eine Meldung an das Allianz Kunden Service, Tel: 05900 99009 E-Mail: zu richten.

Die Schulen wurden mit dem Schreiben GZ 38.520/0020-I/6/20013 dazu informiert.

Die bisher gültigen „Richtlinien 2013“ werden durch die vorliegende Fassung ersetzt.

Das Rundschreiben Nr. 8/2013, GZ 38.520/0022-I/6/2013 wird außer Kraft gesetzt.

Die Landesschulräte (SSR für Wien) werden ersucht, die in diesem Erlass enthaltenen Informationen allen Schulen, ausgenommen die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie die polytechnischen Schulen, bekannt zu geben.

Wien, 31. Oktober 2016

Für die Bundesministerin:
MRin Dr.in Sabine Bauer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten