Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gem. § 138 BDG 1979 Geschäftszahl: 466/5-III/C/98 Verteiler: VII, Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Generelle Zustimmung und Erläuterungen für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase Rechtsgrundlage: § 138 BDG 1979 Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 11/1998 An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 2.Februar 1998, GZ 923.232/4-VII/3/98, betreffend Richtlinien für die Anrechnung vonZeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979, zur gefälligenKenntnisnahme und Beachtung übermittelt. Das in diesen Richtlinien zitierte BKA-Rundschreiben vom 20.5.1996,GZ 928.250/1-II/5/96, wurde mit Rundschreiben Nr. 36/1996, GZ 466/18-III/C/96,übermittelt. Im Hinblick auf die seitens des Bundesministeriums für Finanzen erteilte generelleErmächtigung zur Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase sind ab 1. März1998 diesbezügliche Anträge unter Anschluss aller für eine Entscheidungsfindungerforderlichen Unterlagen nur in jenen Fällen anher vorzulegen, die von der generellenErmächtigung nicht erfasst sind. Abschriften der Bescheide über Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphasesind weiterhin anher vorzulegen. Beilage: elektronisch nicht verfügbar Wien, 25. Februar 1998 Für die Bundesministerin: Dr. Liebsch F.d.R.d.A.: Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen