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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gem. § 138 BDG 1979

Außer Kraft getreten

Geschäftszahl: 466/5-III/C/98
Verteiler: VII,
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Generelle Zustimmung und Erläuterungen für die Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase
Rechtsgrundlage: § 138 BDG 1979
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 11/1998 (BMBWF)

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

In der Anlage wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 2.Februar 1998, GZ 923.232/4-VII/3/98, betreffend Richtlinien für die Anrechnung vonZeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979, zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung übermittelt.

Das in diesen Richtlinien zitierte BKA-Rundschreiben vom 20.5.1996,GZ 928.250/1-II/5/96, wurde mit Rundschreiben Nr. 36/1996, GZ 466/18-III/C/96,übermittelt.

Im Hinblick auf die seitens des Bundesministeriums für Finanzen erteilte generelle Ermächtigung zur Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase sind ab 1. März1998 diesbezügliche Anträge unter Anschluss aller für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen nur in jenen Fällen anher vorzulegen, die von der generellen Ermächtigung nicht erfasst sind.

Abschriften der Bescheide über Anrechnung von Zeiten auf die Zeit der Ausbildungsphase sind weiterhin anher vorzulegen.
Beilage: elektronisch nicht verfügbar

Wien, 25. Februar 1998

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen