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Informationen zum Bildungsreformgesetz 2017 sowie Informationen zur Semester- und Jahresinformation

BMB-10.050/0032-Präs.12/2017
Sachbearbeiter/in:
MMag. Ulrike Schuschnig
Abteilung Präs.12
T +43 1 53120-2307
F +43 1 53120-812307
ulrike.schuschnig@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 20/2017 (BMBWF)

Verteiler: Abteilung Präs.12
Sachgebiet: Schulrecht, Dienstrecht
Inhalt: Begleitmaßnahmen zur Umsetzung des Bildungsreformgesetzes 2017 sowie Informationen zur Semester- und Jahresinformation
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: Bildungsreformgesetz 2017 bzw. Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 56/2016

TEIL 1 – Informationen zum Bildungsreformgesetz 2017

Das am 28.6.2017 im Nationalrat beschlossene Bildungsreformgesetz 2017 steht nunmehr vor Kundmachung. Nachstehende Ausführungen sollen jene Maßnahmen, die mit 1. September 2017 in Kraft treten, darlegen sowie allfällige Auslegungsfragen beantworten.

1. Sprechtage und Bewertungsgespräche (§§ 18a, 19 SchUG)

Die in § 18a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, vorgesehenen Elternsprechtage und die in § 18a Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1a SchUG vorgesehenen Bewertungsgespräche bzw. „Kinder-Eltern-Lehrer“-Gespräche („KEL“-Gespräche) können nunmehr an denselben Tagen abgehalten werden, um deren Organisation sowohl den Erziehungsberechtigten als auch den einzelnen Schulstandorten zu erleichtern. Die diesbezügliche Entscheidung obliegt der jeweiligen Klassenlehrerin bzw. dem jeweiligen Klassenlehrer.

2. Freiwilliges 11. und. 12. Schuljahr an allgemeinen Schulen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 32 Abs. 2 SchUG)

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht nunmehr die Möglichkeit, mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr auch an allgemeinen Schulen in Form von integrativem Unterricht zu absolvieren; ein Wechsel an eine Sonderschule ist somit nicht mehr zwingend erforderlich.

3. Freiwilliges 10. Schuljahr für außerordentliche Schülerinnen und Schüler (§ 32 Abs. 2a SchUG)

Dem neugefassten § 32 Abs. 2a SchUG zufolge dürfen Schülerinnen und Schüler, die eine Hauptschule, eine Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schülerinnen und Schüler besucht haben, nunmehr mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die genannten Schulen in einem freiwilligen 10. Schuljahr als außerordentliche oder ordentliche Schülerinnen und Schüler absolvieren. Es handelt sich dabei um Schülerinnen und Schüler, die beispielsweise wegen mangelnder Sprachkenntnisse (Migrantinnen bzw. Migranten oder Flüchtlinge) nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler an z. B. einer Neuen Mittelschule aufgenommen werden konnten (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG).

§ 4 Abs. 5 SchUG zufolge ist die Aufnahme einer nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerberin bzw. eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers jedoch nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schülerinnen bzw. Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schülerinnen und Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Außerordentliche Schülerinnen und Schüler können daher nur in Klassen aufgenommen werden, in denen die Klassenschülerhöchstzahl noch nicht überschritten wird.

Schülerinnen und Schüler, die die 9. Schulstufe an einer AHS-Oberstufe oder an einer BMHS verbracht haben, dürfen die Polytechnische Schule nicht in einem „freiwilligen 10. Schuljahr“ besuchen.

Schülerinnen- und Schülerzahlenmeldung in den Stellenplananträgen für APS:

Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 32 Abs. 2a SchUG sind in den Datenmeldungen zum vorläufigen wie definitiven Stellenplanantrag in denjenigen Klassen zu berücksichtigen, welche tatsächlich besucht werden. Hierbei sind die außerordentlichen wie ordentlichen Schülerinnen und Schüler im freiwilligen 10. Schuljahr getrennt nach Geschlecht auf der jeweiligen „Klassenschulstufe“, insofern der 9. Schulstufe, unter Beachtung aller weiteren für die Datenmeldung geltenden Grundsätze, zu erfassen.

Auf das mit Schreiben vom 21.7.2017, ZI. BMB-17.100/0022-II/2017, ausgesandte Informationsschreiben „Reformen im Bereich der Polytechnischen Schule“ wird an dieser Stelle der Vollständigkeit halber verwiesen.

4. Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen (§ 66a und 66b SchUG)

Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend

Damit das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) seiner Aufgabe des Schutzes und der Vorsorge der Gesundheit der schulbesuchenden Jugend nachkommen kann, darf es sich der gemäß § 66 SchUG eingerichteten schulärztlichen Strukturen bedienen. Die Festlegung eines klaren Aufgabenkatalogs nimmt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Rahmen der im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung vor. § 66a SchUG zählt einige der grundlegenden Aufgaben in demonstrativer Form auf, die Schulärztinnen bzw. Schulärzte im Rahmen des Gesundheitswesens und damit unter der Verantwortung der Gesundheitsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden/Magistrate) und damit für das BMGF erfüllen. Dazu gehören etwa die Gesundheitsberatung, das Organisieren und Durchführen von Schutzimpfungen, das Bekämpfen von Infektionskrankheiten oder das Durchführen von Screenings.

Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen

Prinzipiell können Lehrkräften all jene Tätigkeiten abverlangt werden, die medizinischen Laien zumutbar sind. Diese zumutbaren Tätigkeiten sind Teil der lehramtlichen Obliegenheiten im Sinne des § 211 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, bzw. § 31 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG), BGBl. Nr. 302/1984 idgF, sowie der einschlägigen für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer geltenden Bestimmungen. Zu ihnen gehören das Überwachen der selbstständigen Medikamenteneinnahme, das orale Verabreichen ärztlich verschriebener Medikamente oder das Herbeiholen von ärztlicher Hilfe. Diese Tätigkeiten sind Aufsichtsführung gemäß § 51 Abs. 3 SchUG und gesetzlich angeordnet. Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin bzw. ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949 idgF. Es haftet nicht die Lehrkraft, sondern die Republik Österreich.

Chronisch kranke Kinder und Jugendliche benötigen oftmals routinemäßige pflegerische und/oder medizinische Betreuung, dies auch während der Unterrichtszeit. Handelt es sich dabei um keine Laientätigkeit mehr, besteht die Möglichkeit der Übertragung nach § 50a des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF. Gemäß dieser Regelung kann die Ärztin bzw. der Arzt (niemals aber die Eltern der betroffenen Schülerin bzw.. des betroffenen Schülers) im Einzelfall einem Laien wiederkehrende Tätigkeiten, die ansonsten nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe durchgeführt werden dürfen, nach vorhergehender Unterweisung übertragen. Die Lehrkraft hat das Recht, die Übernahme der Tätigkeit abzulehnen. Auf die Möglichkeit der Ablehnung muss die Ärztin bzw. der Arzt ausdrücklich hinweisen. Die Übernahme von Tätigkeiten nach § 50a Ärztegesetz erfolgt immer freiwillig. Eine Weisung, sich für die damit verbundenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, können Schulleitungen Lehrkräften nicht erteilen. Ebenso hat die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte der Übertragung zuzustimmen. Durch § 66b Abs. 1 SchUG wird die freiwillig übernommene Tätigkeit nun zu einer Dienstpflicht, womit die Lehrperson in Vollziehung der Gesetze handelt. Sollte der Schülerin bzw. dem Schüler ein Schaden entstehen, haftet die Republik Österreich nach dem AHG.

Exkurs: Notfall

Bei einem Notfall muss von jedem die offensichtlich erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet werden (§ 95 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idgF). Lehrkräfte bilden also in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Dabei kann die Hilfeleistung auch Tätigkeiten umfassen, die sonst nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe durchgeführt werden dürfen. So sind Lehrpersonen im Notfall verpflichtet, einer unter einer Bienenstichallergie leidenden Schülerin bzw. einem unter einer Bienenstichallergie leidenden Schüler die mitgeführte Injektion zur Vermeidung einer allergischen Reaktion zu verabreichen (z. B. Wandertag). Gleiches gilt für Maßnahmen in Verbindung mit epileptischen Anfällen oder einer sonstigen unvermutet eingetretenen Situation. Notfälle sind Situationen, die ein unverzügliches Eingreifen zum Vermeiden eines schweren gesundheitlichen Schadens oder von Schlimmerem erforderlich machen.
Werden Lehrkräfte im Rahmen eines Notfalls aktiv, kommen sie einer sich aus § 95 StGB ergebenden Verpflichtung nach. In Verbindung mit § 51 Abs. 3 SchUG handeln sie in Vollziehung der Gesetze und werden damit durch das AHG geschützt. Wird in einem Notfall nicht gehandelt, obwohl ein Eingreifen zum Vermeiden einer schweren Beeinträchtigung der Schülerin bzw. des Schülers notwendig und zumutbar war, besteht das Risiko, sich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen § 95 StGB ausgesetzt zu sehen.

5. Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht laut Mutter-Kind-Pass (§ 2 Abs. 2 SchPflG)

Betreffend die Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht sieht § 2 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 302/1984 idgF, nunmehr eine Wahlmöglichkeit der Erziehungsberechtigten vor, für die Feststellung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht alternativ zum Geburtsdatum den laut Mutter-Kind-Pass berechneten Geburtstermin heranzuziehen. § 2 Abs. 1 SchPflG sieht den Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September vor. In jenen Fällen, in denen die Geburt des Kindes vor dem im Mutter-Kind-Pass festgestellten Tag erfolgte, kann auf Wunsch der Erziehungsberechtigten für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht nunmehr jener Tag herangezogen werden. Der Wunsch nach Feststellung der allgemeinen Schulpflicht laut Mutter-Kind-Pass ist durch die Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülereinschreibung gem. § 6 SchPflG bekanntzugeben. Durch die Schulleitung ist der Beginn der allgemeinen Schulpflicht sodann schriftlich zu bestätigen (keine Ermessensentscheidung) und die zuständige Schulbehörde zu verständigen.

6. Neuerungen in Hinblick auf Autonome Lehrpläne und Übergangslehrpläne sowie die Durchführung von Schulversuchen (§§ 6, 7 und 130b SchOG, §§ 6 und 40 Luf BSchG, §§ 6 und 15a SchZG, §§ 78 und 82f SchUG)

Autonome Lehrpläne und Übergangslehrpläne

Die Kompetenz zur Erlassung von Lehrplänen liegt nach wie vor bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, die bzw. der im Zuge dessen auch zusätzliche Lehrplanbestimmungen durch die Landesschulräte bzw. den Stadtschulrat für Wien ermöglichen kann.

Insbesondere in Hinblick auf die mit der Schulautonomie einhergehende Reduzierung von Schulversuchen besteht nunmehr in Fällen, wo Lehrplanschulversuche bisher ausschließlich dazu dienten, notwendige Entwicklungen in den Lehrplänen abzubilden, die Möglichkeit, von Schulversuchen zu Gunsten standortbezogener Lehrplanverordnungen durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung abzugehen. Dies betrifft primär den Berufsschulbereich, wo die Notwendigkeit einer Abstimmung zwischen betrieblicher und schulischer Ausbildung eine rasche Anpassung der Lehrpläne für den berufsschulischen Unterricht an seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft geänderte oder neu eingeführte Ausbildungsordnungen erfordert. In diesem Fall werden Übergangslehrpläne an jenen Berufsschulstandorten, an denen die Lehrberufe mit neuen Ausbildungsordnungen beschult werden, geführt, um Lehrlingen dieser Lehrberufe von Beginn an eine mit den neuen Ausbildungsordnungen korrespondierende berufsschulische Ausbildung bieten zu können. Neben den Berufsschullehrplänen sind aber auch andere Lehrpläne im berufsbildenden Schulwesen (BMHS) betroffen, die z. B. die Notwendigkeiten im Stand der Technik an jenen Standorten, an denen die entsprechende Fachrichtung geführt wird, berücksichtigen sollen. Diese Lehrplanverordnungen sind, angepasst an die Realisierbarkeit ihrer Umsetzung, zeitlich zu befristen.

Schulversuche

Infolge des erweiterten schulautonomen Entscheidungsbereiches, welcher sich insbesondere auch auf den Lehrplanbereich erstreckt, wurde die Erforderlichkeit von Schulversuchen erheblich reduziert. Schulversuche sind daher nur mehr außerhalb dieses schulautonomen Entscheidungsbereiches und in Fällen, in denen seitens des Bundesministeriums für Bildung tatsächlich Erprobungsbedarf im Hinblick auf eine später mögliche Überführung ins Regelschulwesen besteht, möglich.

Schulversuche sollen künftig zeitlich befristet sein, wobei diesbezüglich auf den konkreten Schulversuchsinhalt Bedacht zu nehmen ist. Die Höchstdauer ist jedenfalls mit der Zahl an Schulstufen zuzüglich zwei Schuljahre zu bemessen.

Bestehende Schulversuche enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 31. August 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auf der Grundlage einer Evaluation des jeweiligen Schulversuches zu entscheiden, in welchem Ausmaß er in das Regelschulwesen übergeführt wird, oder ob er ohne Überführung in das Regelschulwesen endet.

In Zusammenhang mit der prozentmäßigen Begrenzung von Schulversuchen ist auf Klassen (schulartübergreifend) abzustellen, an denen Schulversuche – welchen Inhalts auch immer – durchgeführt werden und nicht auf die Zahl der Klassen, an denen ein bestimmter Schulversuch durchgeführt wird. Bei der Zählung der Klassen sind die öffentlicher Schulen und die von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zusammen zu zählen.

Die Genehmigungen des Bundesministeriums für Bildung (BMB) für Schulversuche des Schuljahres 2017/18 sind weiterhin aufrecht. Für das Schuljahr 2018/19 werden wie bisher Erlässe des BMB an die zuständigen Stellen übermittelt werden, die eine Ausführung der neuen gesetzlichen Bestimmungen für Schulversuche beinhalten.
Analog zur Neuregelung der Schulversuchsbestimmung des § 7 SchOG erfolgt unter Verweis auf diese Bestimmung auch eine Neuregelung der Schulversuche nach dem SchUG. Die entsprechenden Adaptierungen wurden auch im Schulzeitgesetz 1985 (SchZG), BGBl. Nr. 77/1985 idgF, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz (Luf BSchG), BGBl. Nr. 175/1996 idgF, vorgenommen.

7. Verlängerung der Möglichkeit zur Verminderung der Lehrverpflichtung für Hochschullehrpersonen (§ 200l BDG, § 48n VBG)

§ 200l Abs. 6 BDG bzw. § 48n Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) BGBl. Nr. 86/1948, enthält die Möglichkeit zur Verminderung der Lehrverpflichtung unter 320 Lehrveranstaltungsstunden (LVStd.) von Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 als planende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen worden sind und schwerpunktmäßig in der Fort- und Weiterbildung bzw. in der Schulentwicklungsbegleitung konzeptionelle Entwicklungsarbeit leisten. Diese bereits bisher gegebene Möglichkeit wird befristet bis 31. August 2018 verlängert.

Ebenfalls schon bisher hat die Möglichkeit bestanden, die Lehrverpflichtung von Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind und eine entsprechend hohe fachliche Spezialisierung im Bereich der Berufsbildung aufweisen, von 320 LVStd. um bis zu 160 LVStd. zu unterschreiten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es nicht möglich ist, alle dieser Hochschullehrpersonen (durchgehend) mit 320 LVStd. in der Lehre einzusetzen. Diese Maßnahme wird daher auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 200l Abs. 4 BDG bzw. § 48n Abs. 4 VBG).

Neu ist die Bestimmung des § 200l Abs. 5 BDG bzw. § 48n Abs. 5 VBG, wonach die Lehrverpflichtung von Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 bzw. der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 von 320 LVStd. um bis zu 160 LVStd. vermindert werden darf, wenn sie überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden.

8. Zeitkonto: Absehen von der Aufnahme einer Lehrperson unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 61, 116e GehG)

Zum Zwecke der Vollständigkeit wird an dieser Stelle das bereits ergangene Schreiben vom 19. Juli 2017, Zl. BMB-13.465/0009-Präs.11/2017 – „Information zur Inanspruchnahme des Zeitkontos durch Freistellung ohne Ersatzaufnahme“ – neuerlich wiedergegeben.

Das in § 61 Abs. 13 bis 19 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) durch BGBl. I Nr. 52/2009 geschaffene Zeitkonto diente dem Zweck, durch ältere Lehrpersonen zu erbringende (teurere) Mehrdienstleistungen durch die kostengünstigere Einstellung einer jungen Lehrperson zu ersetzen. § 61 Abs. 16 Z 2 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 sieht für die Inanspruchnahme des Zeitkontos durch eine Freistellung daher zwingend die Einstellung einer Ersatzkraft vor.

Aufgrund eines Schüler/innenrückganges vor allem im Bereich des berufsbildenden Schulwesens konnten zuletzt kurz vor dem Ruhestand stehende Lehrpersonen die angesparten Mehrdienstleistungen für eine Freistellung nicht in Anspruch nehmen, weil wegen des Rückganges der zu unterrichtenden Wochenstunden die Aufnahme einer Ersatzkraft personalwirtschaftlich nicht sinnvoll war. Der Dienstgeber konnte daher den über ausreichende Zeitguthaben verfügenden Lehrpersonen die vielfach unmittelbar vor dem Antritt des Ruhestandes angestrebte Inanspruchnahme des Zeitkontos durch Freistellung nicht gewähren und musste letztlich die angesparten Zeitguthaben zusätzlich zum laufenden Gehalt oder zum Ruhebezug auszahlen. Eine Freistellung der betreffenden Lehrperson im Wege der Inanspruchnahme des Verbrauchs des Zeitkontos ohne Aufnahme einer Ersatzlehrperson hätte demgegenüber angesichts der Überkapazität in einzelnen Unterrichtsfächern die für den Dienstgeber günstigste Option dargestellt.

Im Rahmen des nunmehr vor der Kundmachung stehenden Bildungsreformgesetzes 2017 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2017 für die Inanspruchnahme des Zeitkontos durch Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zum Absehen von der Aufnahme einer Lehrperson eröffnet.

Für den Bereich der Bundeslehrpersonen und Berufsschullehrpersonen wird in der bisher für die Inanspruchnahme des Zeitkontos durch Freistellung zwingend eine Ersatzaufnahme durch eine Lehrkraft vorsehenden Bestimmung des § 61 Abs. 16 Z 2 GehG der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.“

Nach § 61 Abs. 16 GehG wird weiters folgender Abs. 16a eingefügt:
„(16a) Vom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Abs. 16 Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.“

Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Nachbesetzung sind vor allem dann gegeben, wenn im betreffenden Gegenstand keine oder jedenfalls nur wenige Mehrdienstleistungen anfallen werden.

Weiters wird durch § 116e GehG die Antragsfrist für die Inanspruchnahme des Zeitkontos durch Freistellung für das Schuljahr 2017/18 bis zum 31. August 2017 verlängert.

§ 116e. Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 61 Abs. 16 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 61 Abs. 16 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.

Für Lehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen sehen § 50 Abs. 15a und § 115i Abs.. 1 LDG 1984 zum Gehaltsgesetz 1956 gleichlautende Regelungen vor.

Um Information der ihr Interesse an einer Freistellung durch Inanspruchnahme des Zeitkontos für das Schuljahr 2017/18 bekundenden Lehrpersonen zwecks rechtzeitiger Antragstellung bis 31. August 2017 wird ersucht.“

TEIL 2 – Informationen zur Semester- und Jahresinformation (§ 18a SchUG, § 23a Abs. 3 LBVO, § 11a Abs. 2 ZFVO)

Durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, wurde in § 18a SchUG die Möglichkeit der alternativen Leistungsbeurteilung gesetzlich verankert.

§ 23a Abs. 3 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, sieht diesbezüglich vor, dass im Rahmen der schriftlichen Semester- bzw. Jahresinformationen darzulegen ist, inwieweit die Schülerinnen und Schüler durch ihre Leistungen die Kompetenzanforderungen erfüllt haben.

Weitere Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Semester- bzw. Jahresinformation, insbesondere in Hinblick auf die formalen Erfordernisse, ergeben sich aus § 11 der Zeugnisformularverordnung (ZFVO), BGBl. Nr. 415/1989 idgF.

Nachstehende Informationen sollen die Umsetzung derselben näher erläutern.

Pädagogische Umsetzung

Die alternative Leistungsinformation folgt einem „Drei-Stufen-Modell“:

  1. eine durchgehende Beobachtung und Dokumentation der Lern- und Entwicklungsfortschritte der Schülerin bzw. des Schülers mittels Lernzielkatalog, Lernfortschrittsdokumentation, Kompetenzraster oder Portfolio findet statt,
  2. ein Bewertungsgespräch (KEL-Gespräch) pro Semester zur Ausgangssituation, den festgestellten Lernfortschritten sowie zu erreichenden Lernzielen hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit sowie zur Persönlichkeitsentwicklung und zum Verhalten in der Gemeinschaft wird durchgeführt,
  3. eine schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation ergeht an die Erziehungsberechtigten.

Durchgehende Beobachtungen und Dokumentationen wie auch Bewertungsgespräche wurden seit vielen Jahren in zuletzt mehr als 2000 Schulstandorten als Schulversuch in der Praxis erprobt.

Grundsätzlich ist die Semester- bzw. Jahresinformation eine schriftliche Zusammenfassung des Bewertungsgespräches. Dem KEL-Gespräch kommt eine besondere Bedeutung zu. Es dient der detaillierten Darlegung der Lern- und Entwicklungsschritte und dem Festsetzen der nächsten Schritte und Fördermaßnahmen auf Basis der Dokumentation.

Die nachstehenden Ausführungen dienen zur Orientierung. Regionale Rahmenbedingungen können bei der Umsetzung berücksichtigt werden. Diese sind von der Schulaufsicht im Sinne der Qualitätssicherung zu begleiten.

Qualitätsentwicklung – Qualitätssicherung zur Umsetzung der alternativen Leistungs-bewertung

  • Die Schulaufsicht informiert, berät und begleitet Schulen, die sich für eine alternative Leistungsinformation entscheiden.
  • Schulaufsicht und Schulleitungen stellen sicher, dass bisherige Formen der alternativen Leistungsbeurteilung nicht mehr im Schulversuch zur Anwendung kommen, sondern im Rahmen der alternativen Leistungsinformation unter Beachtung der entsprechenden Kriterien umgesetzt werden. Diesbezügliche Schulversuche können nicht mehr beantragt werden.
  • Im Landeskonzept zur Umsetzung der Grundschulreform, welches dem BMB übermittelt wird, bilden sich Maßnahmen zur Implementierung und Durchführung der alternativen Leistungsinformation ab.
  • Einmal jährlich finden Fortschrittsgespräche der Schulaufsicht mit dem BMB statt.
  • Die Umsetzung der alternativen Leistungsinformation ist Thema der Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche im SQA-Prozess (Schule-PSI, PSI-LSI).

Grundsätzliche Hinweise zum Befüllen des Formulars „Semesterinformation/ Jahresinformation“, Anlage 17 zur ZFVO (s. Anhang)

  • Der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderung ist auf jeden Fall im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation darzulegen.
  • Der Bereich der Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenz darf lediglich in den Bewertungsgesprächen thematisiert werden, sich jedoch nicht in der Semester- bzw. Jahresinformation abbilden. (§ 11a Abs. 2 ZFVO)
  • Nächste Schritte und zu setzende Fördermaßnahmen können direkt aus dem Protokoll des Bewertungsgespräches in das Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation übertragen werden.
  • Wenn aufgrund des Fernbleibens der Erziehungsberechtigten kein Bewertungsgespräch stattgefunden hat, sind jedenfalls nächste Schritte und Fördermaßnahmen im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation anzuführen.
  • Wenn die Schülerin bzw. der Schüler in einem oder mehreren Gegenständen die Kompetenzanforderungen NICHT erfüllt, sind jedenfalls spezifische Fördermaßnahmen im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation anzuführen.
  • Die Dokumentation der Lern- und Entwicklungsschritte kann der Semester- bzw. Jahresinformation additiv beigelegt werden. Es dürfen jedoch keine schriftlichen Informationen zur Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenz enthalten sein.
  • Es wird empfohlen, den Vermerk „Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 SchUG jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen“ in der Jahresinformation unmittelbar vor dem Datum einzufügen. Andernfalls muss dieser Zusatz noch einmal mittels Datum, Unterschrift und Rundstempel bestätigt werden. (§ 11a Abs. 3 ZFVO)
  • Das Datum des abgehaltenen Bewertungsgespräches ist an der vorgesehenen Stelle einzutragen. Findet aufgrund des Fernbleibens der Erziehungsberechtigten kein Bewertungsgespräch statt, ist an der vorgesehenen Stelle anstelle des Datums ein Strich zu setzen.
  • Für die erste Seite der Semester- bzw. Jahresinformation ist Papier mit hellgrünem Unterdruck zu verwenden (§ 11a Abs. 4 ZFVO). Werden für die Ausfüllung des Formulars „Semesterinformation/Jahresinformation“ mehrere Seiten benötigt, sind diese zu verbinden (§ 11a Abs. 4 ZFVO).

Beilage

Wien, 30. August 2017

Für die Bundesministerin:
Ing. Mag. Christian Krenthaller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen, Schulrecht