Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Abschluss freier Dienstverträge durch Pädagogische Hochschulen

BMBWF-11.000/0004-III/2018
Sachbearbeiter/in:
Dr. Daniel Fleissner
Abteilung III
T +43 1 53120-2359
F +43 1 53120-812359

Rundschreiben Nr. 7/2018 (BMBWF)

Verteiler: Rektorate der Pädagogischen Hochschulen des Bundes
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Durchführungsbestimmungen über den Abschluss freier Dienstverträge
Geltung: unbefristet

An alle
Pädagogischen Hochschulen des Bundes

Übersicht:

Abschnitt 1: Gegenstand des Erlasses
Abschnitt 2: Budgetäre Voraussetzungen
2.1 Gesicherte budgetäre Bedeckung
2.2 Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften
2.3 Kündbarkeit
Abschnitt 3: Budgetäre Voraussetzungen innerhalb der zweckgebundenen Gebarung
3.1 Allgemeines
3.2 Rechtsgrundlagen
3.3 Ausweis der zweckgebundenen Gebarung im Bundesvoranschlag, Abgrenzung reelle Gebarung und zweckgebundene Gebarung
3.4 Budgetmanagement der zweckgebundenen Gebarung
3.4.1 Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 4: Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag - Nebentätigkeit
4.1 Dienstverträge
4.2 Abgrenzung freier Dienstvertrag – Werkvertrag
4.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von freien Dienstverträgen
4.4 Abgeltung von Nebentätigkeiten
Abschnitt 5: Verträge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit

Abschnitt 1: Gegenstand des Erlasses

Mit dem Rundschreiben Nr. 18/2015, GZ. BMBF-39.780/0001-B/Haushaltsang./2015 vom 29. Juni 2015, wurden unter anderem die Pädagogischen Hochschulen des
Bundes (neben anderen weiteren Vertragstypen) zum Abschluss von freien Dienstverträgen ermächtigt. Das vorliegende Rundschreiben fasst die näheren budgetären, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hiezu zusammen.

Abschnitt 2: Budgetäre Voraussetzungen

Die oben angeführte Ermächtigung wurde unter der Voraussetzung des Vorliegens bzw. der Einhaltung der nachfolgenden Punkte 2.1, 2.2 und 2.3 angeführten, kumulativ vorliegenden Voraussetzungen erteilt:

2.1 Gesicherte budgetäre Bedeckung

Die Ermächtigung zum Abschluss der genannten Verträge wurde unter der Voraussetzung erteilt, dass die dem Bund daraus entstehenden finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der im jeweiligen Finanzjahr zur Verfügung stehenden budgetären Mittel (Auszahlungshöchstbeträge) bedeckt werden können und keine zusätzlichen budgetären Forderungen bzw. Mittelverwendungsüberschreitungen (außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen) auslösen.

2.2 Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften

Die Ermächtigung zum Abschluss der genannten Verträge wurde weiters unter der Voraussetzung erteilt, dass sowohl bei der Errichtung, als auch bei der Erfüllung der Verträge den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, darunter insbesondere den im § 2 Abs. 1 BHG 2013 bezeichneten Zielen und Grundsätzen der Haushaltsführung entsprochen wird.
Die für den Bund geltenden haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften sind im Internet über das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) sowie über die Website der Bundesbeschaffung GmbH (www.bgg.gv.at) zugänglich.

2.3 Kündbarkeit

Da es sich bei freien Dienstverträgen um Dauerschuldverhältnisse (Verträge, welche auf periodisch wiederkehrende Leistungen abstellen) handelt, wird die Ermächtigung zu ihrem Abschluss unter der Voraussetzung erteilt, dass sie im Falle allgemeiner budgetärer Restriktionen fristgerecht gekündigt werden können. Im Hinblick darauf wird empfohlen, grundsätzlich die jährliche Kündbarkeit (vorzugsweise zum Ende eines Kalenderjahres) zu vereinbaren, soweit dies nach dem konkreten Vertragszweck in Frage kommt.

Abschnitt 3: Budgetäre Voraussetzungen innerhalb der zweckgebundenen Gebarung

3.1 Allgemeines

Die zweckgebundene Gebarung bildet die haushaltsrechtliche Grundlage für die von den Pädagogischen Hochschulen des Bundes eigeninitiativ verfolgte Erschließung zusätzlicher finanzieller Ressourcen durch Überlassung von Teilen der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten samt Inventar an Dritte (§§ 75, 75 Hochschulgesetz 2005) oder durch Vereinnahmung von Drittmitteln (§ 77 Hochschulgesetz 2005) .

Pädagogische Hochschulen des Bundes können im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung nach Maßgabe von Einzahlungen, welche einem bestimmten Zweck oder einer bestimmten Institution gewidmet sind, grundsätzlich diesem Zweck entsprechende Auszahlungen in gleicher Höhe tätigen.

Solche Einzahlungen müssen gesichert sein, bevor die darauf gründenden Auszahlungen geleistet werden. Nur jener Teil der Einzahlungen, welcher nach Bedeckung der damit verbundenen Auszahlungen (z. B. die Bedeckung des durch die Überlassung von Teilen der Schul- bzw. Heimliegenschaft entstandenen Mehraufwandes für Energie sowie Reinigung und dergleichen) verbleibt, kann für andere Bedarfe der Pädagogischen Hochschule verwendet werden.

3.2 Rechtsgrundlagen

Gemäß § 36 Abs. 1 BHG 2013 sind Mittelaufbringungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes oder auf Grund von Vorgaben der Europäischen Union nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu veranschlagen. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind (unter Einhaltung der im jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetz festgelegten Auszahlungsobergrenzen) im Finanzierungshaushalt in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu veranschlagen.

Die Veranschlagung einer Zweckbindung erfordert demnach zwingend eine materiell-rechtliche Grundlage (bundesgesetzliche Anordnung):

  • Rechtsgrundlage der zweckgebundenen Gebarung an Pädagogischen Hochschulen des Bundes sind die §§ 75 Abs. 3 und 77 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung.

3.3 Ausweis der zweckgebundenen Gebarung im Bundesvoranschlag, Abgrenzung reelle Gebarung und zweckgebundene Gebarung

Zur nachweislichen Sicherstellung der Zweckbindung ist gemäß § 36 Abs. 4 BHG 2013 die zweckgebundene Gebarung im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt des jeweiligen Global- und Detailbudgets auf eigenen Konten auszuweisen.

Die zweckgebundene Gebarung der Pädagogischen Hochschulen des Bundes wird im Detailbudget 30.01.05 jeweils auf eigenen Konten verrechnet.

Die Abgrenzung der zweckgebundenen Gebarung von der reellen Gebarung ist insbesondere im laufenden Budgetvollzug erforderlich, um die Voranschlags- und Verfügungsreste sowie Rücklagenzuführungen der zweckgebundenen Gebarung zweifelsfrei nachvollziehbar zu halten.

Gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 sind Mittelumschichtungen zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz erfordern eine bundesfinanzgesetzliche Grundlage, welche für den Bereich der Untergliederung 30 bis auf weiteres nicht besteht.

3.4 Budgetmanagement der zweckgebundenen Gebarung

3.4.1 Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften

Zweckgebundene Gebarung ist Bundesgebarung. Daher sind für alle Mittelverwendungen der zweckgebundenen Gebarung die geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Abschnitt 4: Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag - Nebentätigkeit

4.1 Dienstverträge

Von der in Abschnitt 1 genannten Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen ausdrücklich nicht erfasst sind Dienstverträge gemäß § 4 VBG 1948.

4.2 Abgrenzung freier Dienstvertrag – Werkvertrag

Auf die aus dem jährlichen Rundschreiben Nr. 2 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ersichtliche Abgrenzung von Werkverträgen, Dienstverträgen und von freien Dienstverträgen wird besonders hingewiesen; sie wird als Anlage 1 tabellarisch wiedergegeben. Ob tatsächlich ein Werkvertrag abgeschlossen wird oder nicht bereits ein freier Dienstvertrag, ist demnach nach inhaltlichen Kriterien zu beurteilen, nicht bloß nach der Bezeichnung des Vertrages als „Werkvertrag“ oder „Freier Dienstvertrag“.

Wesentliche Unterscheidungsmerkmale sind:

  • Beim freien Dienstvertrag handelt es sich um einen beschäftigungsorientierten Vertrag. Die Leistung wird laufend und in engem Zusammenwirken mit dem Auftraggeber und in der Regel mit vom Auftraggeber bereitgestellten Mitteln erbracht.
  • Beim Werkvertrag handelt es sich um einen leistungsorientierten Vertrag. Er zielt auf eine Leistung (das „Werk“) ab, welche von der Auftragnehmerin bzw. vom Auftragnehmer selbstständig und wirtschaftlich unabhängig nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln bewerkstelligt wird.

Ein Musterformular für einen freien Dienstvertrag ist als Anlage 2 angeschlossen.

4.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von freien Dienstverträgen

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich – und fallen damit unter die Vollversicherung - die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar (u.a.) für eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbstständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Eine Pflichtversicherung als DienstnehmerIn schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung auf Grund eines freien Dienstvertrags aus.

4.4 Abgeltung von Nebentätigkeiten

Erbringen Bundesbedienstete (BeamtInnen oder Vertragsbedienstete) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben eine weitere Tätigkeit für den Bund, handelt es sich um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG 1979. Sofern und soweit eine solche Nebentätigkeit nicht an Stelle der der Bediensteten bzw. dem Bediensteten obliegenden dienstlichen Aufgaben ausgeübt wird, kommt eine Vergütung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung in Betracht (§ 25 Abs. 1 GehG).

Die einschlägigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1998, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG bzw. § 4 Abs. 2 Z 2 ASVG) bestimmen, dass bei Auszahlung einer solchen Vergütung die Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden. Im Hinblick darauf sind solche Nebentätigkeitsvergütungen ausnahmslos über die Besoldung (Applikation PM-SAP, Lohnart 4969) auszubezahlen.

Abschnitt 5: Verträge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit

Die Bestimmungen dieses Rundschreibens finden in Belangen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschulen des Bundes keine Anwendung; es wird darauf hingewiesen, dass den Bund gemäß § 3 Abs. 6 Hochschulgesetz 2005 für Verbindlichkeiten, welche im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, keine Haftung trifft.

Diese Durchführungsbestimmungen werden bei Bedarf ergänzt. Es wird gebeten, allfällige Rückfragen zu den in diesem Rundschreiben angesprochenen Themenbereichen an das BMBWF, Abt. III/2, zu richten.

Wien, 23. März 2018

Für den Bundesminister:
SektChefin Mag.a Angela Weilguny

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen