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Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung - Neufassung 2018

BMBWF-24.264/0011-BS/5/2018
Dr. Peter Rumpler
Abteilung BS/5
T +43 1 53120-2366
F +43 1 53120-812366

Rundschreiben Nr. 16/2018 (BMBWF)

Verteiler: Abteilung BS/5
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung (Neufassung 2018)
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: § 12 Schulpflichtgesetz 1985, § 3 Abs. 6 und § 29 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, § 40 Abs. 3a, § 55 Abs. 1, § 68 Abs. 1 und 2 Schulorganisationsgesetz
angesprochener Personenkreis: Schulleiter von NMS, Polytechnischen Schulen, mittleren und höheren Schulen, alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien, Zentrallehranstalten

1. Beim Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut und Eignung zur Schulpflichterfüllung (in der nachstehenden Übersicht: OS) in gesetzlich geregelte Schularten sind folgende Prüfungen abzulegen:

OS -> Klasse/Schulart Prüfungen
4. 1. NMS keine
1. AHS Aufnahmsprüfung1 (§ 40 Abs. 1 SchOG)
5. 2. NMS Einstufungsprüfung2, 3 (§ 3 Abs. 6 SchUG)
2. AHS Einstufungsprüfung2, 4
6. 3. NMS Einstufungsprüfung2, 5
3. AHS Einstufungsprüfung2, 5
7. 4. NMS Einstufungsprüfung2, 5
4. AHS Einstufungsprüfung2, 5
8. Polytechnische Schule keine
Ü-Stufe des ORG keine
5. AHS Aufnahmsprüfung6 (§ 40 Abs. 3a SchOG)
1. ORG Aufnahmsprüfung6 (§ 40 Abs. 3a SchOG)
1. BMHS Aufnahmsprüfung7, 8 (§ 55 Abs. 1 bzw. § 68 Abs. 1 SchOG)
9. 6. AHS Einstufungsprüfung2, 9
2. BMHS Einstufungsprüfung2, 8, 10

1) In Deutsch und Mathematik. Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Aufnahmsprüfung finden sich in den §§ 21 bis 29 der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF.

2) Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als die Schülerin bzw. der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§ 3 Abs. 6 SchUG).

3) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung ist zulässig (§ 14 Abs. 1 Einstufungs- und Aufnahmsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 347/1976 idgF); wird auch diese negativ beurteilt, ist die Schülerin bzw. der Schüler in die 1. Klasse der NMS aufzunehmen.

4) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung ist zulässig (§ 14 Abs. 1 Einstufungs- und Aufnahmsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 347/1976 idgF). Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, kann die Schülerin bzw. der Schüler entweder die Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse AHS ablegen oder ohne eine Prüfung die 1. Klasse der NMS besuchen.

5) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung ist zulässig (§ 14 Abs. 1 Einstufungs- und Aufnahmsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 347/1976 idgF). Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat die Schülerin bzw. der Schüler eine Einstufungsprüfung über die nächstniedrigere Schulstufe abzulegen.
Die Schülerin bzw. der Schüler kann aber auch ohne Wiederholung der Einstufungsprüfung gleich die Einstufungsprüfung für die nächstniedrigere Schulstufe ablegen.

6) In den differenzierten Pflichtgegenständen.

7) In Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache. Die näheren Bestimmungen der Durchführung der Aufnahmsprüfung finden sich in den §§ 15 bis 19 der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF.

8) Für die Aufnahme in die Bildungsanstalt für Elementar- bzw. Sozialpädagogik ist zusätzlich eine Eignungsprüfung (§§ 4 bis 14a der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF) erforderlich.

9) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung ist zulässig (§ 14 Abs. 1 Einstufungs- und Aufnahmsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 347/1976 idgF). Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat die Schülerin bzw. der Schüler eine Aufnahmsprüfung für die 5. Klasse AHS bzw. 1. Klasse ORG abzulegen.

10) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung ist zulässig (§ 14 Abs. 1 Einstufungs- und Aufnahmsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 347/1976 idgF). Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat die Schülerin bzw. der Schüler eine Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse der BMHS abzulegen.
Die Schülerin bzw. der Schüler kann aber auch ohne Wiederholung der Einstufungsprüfung gleich die Aufnahmsprüfung ablegen.

2. Mit dieser Neufassung tritt das Rundschreiben Nr. 16/2017 außer Kraft.

Wien, 12. Juni 2018

Für den Bundesminister:
Dr. Claudia Jäger

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht