Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Aufgaben und Struktur der Schulpsychologie und Koordination der psychosozialen Unterstützung im Schulwesen

BMBWF-33.546/0017-I/2/2018
BMBWF - I/2 (Schulpsychologie-Bildungsberatung, Gesundheitsförderung, Unterstützungssysteme)
Sachbearbeiter: Dr. Gerhard Krötzl
T +43 1 53120-2580

Rundschreiben Nr. 28/2018 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Schulpsychologie-Bildungsberatung
Inhalt: Aufgaben und Struktur der Schulpsychologie und Koordination der psychosozialen Unterstützung im Schulwesen
Geltung: unbefristet

Allen LSR/SSR für Wien

Dieses Rundschreiben tritt mit 1.1.2019 in Kraft und ersetzt das Rundschreiben Nr. 101/1994, welches gleichzeitig außer Kraft gesetzt wird.

Präambel

Im Präsidialbereich der Bildungsdirektionen ist in der Abteilung Schulpsychologie-Schulärztlicher Dienst für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst eingerichtet (siehe §18 Abs. 7 BD-EG). Dieser steht allen am schulischen Bildungsprozess beteiligten Personen und Institutionen (Schülerinnen und Schülern aller Schularten, deren Eltern/Erziehungsberechtigten, Lehrenden, Schulleitungen) zur Verfügung.

Durch die im Bereich des schulpsychologischen Dienstes eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die allenfalls auch von diesem zu koordinierenden externen Partnerorganisationen, die psychosoziale Unterstützung im Schulbereich anbieten, soll das pädagogische Angebot an den Schulen um Tätigkeitsfelder, mit denen die psychosozialen Gelingensbedingungen von Bildungsprozessen maßgeblich verbessert werden, ergänzt werden. Damit wird auch allgemein eine Verbesserung der pädagogischen Rahmenbedingungen für Schülerinnen und Schüler (z. B. Erhöhung der Lernchancen, Stärkung von Resilienz) als auch der Rahmenbedingungen für Lehrende (z. B. Verbreiterung des Professionsmix an Schulen, Konzentration auf pädagogische Kernkompetenzen, Unterstützung der psychischen Gesundheit) angestrebt. Zentrales Ziel des schulpsychologischen Dienstes ist somit die Sicherstellung der Lernfähigkeit und damit verbunden – der Erhalt der psychischen Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie eine Etablierung einer förderlichen Lernkultur an Schulen.

Bei den im schulpsychologischen Dienst im Bereich des Bundesvollzugs als Bundesbedienstete an den Außenstellen der Bildungsdirektion eingesetzten Mitarbeiter/innen handelt es sich insbesondere um Schulpsychologinnen und Schulpsychologen. Sofern dies im Ressourcen-, Ziel und Leistungsplan (siehe § 28 BD-EG) so festgelegt wird, können im Bereich der Landesvollziehung zum Zweck der Mitwirkung an der Bereitstellung, Koordination und Qualitätssicherung der psychosozialen Unterstützung sowie der mobilen schulsozialarbeiterischen bzw. schulsozialpädagogischen Betreuung zusätzlich auch Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagog/innen eingesetzt werden. Die Bildungsdirektion kann, sofern dies zweckmäßig erscheint, unter Beachtung der Rahmenrichtlinien (siehe § 22 BD-EG) im Rahmen der Geschäftseinteilung zusätzlich auch noch andere Agenden und Mitarbeiter/innen dem schulpsychologischen Dienst in der Außenstelle zuteilen.

1) Grundsätzlicher Auftrag

Der schulpsychologische Dienst hat den Auftrag,

  • sich der Fragen und Probleme von Schüler/innen, Eltern/Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen, die sich im schulischen Kontext ergeben, aus wissenschaftlich psychologischer Sicht anzunehmen (Unterstützung des Individuums: Lernen, Entwicklung, Verhalten, Bildungsberatung....),
  • gemeinsam mit dem pädagogischen Dienst der Bildungsdirektion und allen Schulpartnern auf regionaler und überregionaler Ebene an Weiterentwicklungen sowie an der Überwindung von Problemlagen in einzelnen Schulen und im gesamten Schulwesen (Unterstützung des Systems Schule) zu arbeiten,
  • psychologische Hilfe im Falle von Krisensituationen an Schulen bei Selbst- und Fremdgefährdung von Personen zu leisten
  • und – soweit es sich dabei um Agenden der Bildungsdirektion handelt – an der Bereitstellung, Koordination und Qualitätssicherung von Schulsozialarbeit und Schulsozialpädagogik direkt an Schulen mitzuwirken.

2) Rechtliche Grundlagen

2.1 Das Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, legt in § 18 Abs. 7 fest, dass im Präsidialbereich der Bildungsdirektion für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten ist.

2.2 In den gemäß § 22 Abs. 1 BD-EG vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festgelegten Rahmenrichtlinien zur österreichweit einheitlichen Grundstruktur der Aufbauorganisation der Bildungsdirektion ist vorgegeben, dass die Agenden des schulpsychologischen Dienstes im Präsidialbereich durch die Abteilung „Schulpsychologie-Schulärztlicher Dienst“ bzw. über die in den Außenstellen der Bildungsdirektion in den Bildungsregionen anzusiedelnden schulpsychologischen Beratungsstellen wahrzunehmen ist.

2.3 Das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der geltenden Fassung bestimmt in
§ 7 Abs. 4, dass der Schulleiter zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Schulpflichtgesetz § 6 Abs. 2b aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt, neben dem schulärztlichen Gutachten auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen hat, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung
der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
In § 25 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes ist angeführt, dass bei Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen wie einer diagnostischen Ursachenfeststellung oder auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten erforderlichenfalls der schulpsychologische Dienst einzubinden ist.

2.4 Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der geltenden Fassung bestimmt in § 19 Abs. 4, dass im Rahmen eines beratenden Gesprächs zur Verbesserung der Verhaltenssituation eines Schülers oder einer Schülerin (Frühinformationssystem) auch auf die Möglichkeit der Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst hingewiesen werden kann.
In § 26 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist festgelegt, dass im Zuge der Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin in die übernächste Schulstufe (Überspringung von Schulstufen) dieser bzw. diese im Zweifelsfall zur Beurteilung, ob dadurch eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht erwachsen könnte, einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen ist. Dies gilt sinngemäß auch für das Überspringen an den „Nahtstellen“ (siehe § 26a).

2.5 Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der geltenden Fassung bestimmt in § 13 Abs. 1, dass in dem Fall, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Schüler oder eine Schülerin Suchtgift missbraucht, der Leiter bzw. die Leiterin der Schule die betreffende Person einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen hat und der schulpsychologische Dienst erforderlichenfalls beizuziehen ist.

3) Aufgaben der Schulpsychologie

Das Wirkungsfeld der Schulpsychologie umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

3.1 Psychologische Beratung und Behandlung

im Zusammenhang mit einzelnen Schülerinnen und Schülern betreffende Frage- und Problemstellungen zum Lernen, Verhalten, emotionalen Belastungen und persönlichen Krisen als auch im Hinblick auf bestmögliche Entscheidungen zum weiteren Bildungsweg, wenn zusätzlich zur pädagogischen auch eine psychologische Unterstützung erforderlich erscheint;

3.2 Psychologische Gutachter- und Sachverständigentätigkeit

bei Fragen zur bestmöglichen Förderung von Schülerinnen und Schülern, insbesondere im Zusammenhang mit entsprechenden schulrechtlichen Verfahren (z. B. Feststellung der Schulreife, sonderpädagogischer Förderbedarf);

3.3 Systemorientierte psychologische Unterstützung von Schulen

in den Bereichen Prävention, Konfliktbearbeitung, Verbesserung des Schulklimas, Diagnose und Mitwirkung bei Maßnahmenplanungen bei systematisch schlechten Lernergebnissen oder zunehmenden Gewaltphänomenen;

3.4 Unterstützung von Schulen beim Krisenmanagement

durch vorbereitende Maßnahmen wie Erstellung von Krisenplänen, psychologische Unterstützung in Akutsituationen und Nachbetreuung sowie Unterstützung des pädagogischen Dienstes beim Krisenmanagement in der Region;

3.5 Beiträge zur Kompetenzsteigerung von Lehrenden

zu Schwerpunktthemen der schulpsychologischen Arbeit (z. B. Lese-/Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie, Verhaltensprobleme, Gewalt, Schuleintrittsfragen, Erkennen und Fördern von besonderen Talenten) im Hinblick auf Implikationen für die pädagogische Praxis;

3.6 Forschung und Entwicklung

durch Bewertung von und gegebenenfalls auch Beteiligung an für die pädagogische Arbeit an den Schulen relevanten Studien, Entwicklung von Diagnosehilfen sowie Erstellung von Leitfäden auf Basis psychologischer Erkenntnisse und Methoden im Rahmen von aktuellen Schwerpunktsetzungen der Bildungsdirektion und nach vorhandener Kapazität;

3.7 Informationstätigkeit

durch Information der Schulpartner über bedeutsame psychologische Erkenntnisse und deren praktische Anwendung sowie über Beratungsangebote im Schulbereich;

3.8 Koordination psychosoziale Unterstützung

in Form von Aktivitäten zur Qualitätssicherung, fachlichen Unterstützung und Vernetzung aller psychosozialen Unterstützungsangebote für Schulen in der jeweiligen Bildungsregion.

Schulpsychologische Beratungs- und Unterstützungsleistungen können von Schul- bzw. Clusterleitungen oder dem Pädagogischen Dienst angefragt bzw. empfohlen werden. Unabhängig davon können aber auch ratsuchende Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte direkt und auf Wunsch vertraulich die zuständige schulpsychologische Beratungsstelle kontaktieren.

Insbesondere bei der Erfüllung der unter 3.1. und 3.2 angeführten Aufgaben ist auf das Elternrecht, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung sowie die Bestimmungen des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, in der geltenden Fassung Bedacht zu nehmen. Tätigkeiten die laut diesen gesetzlichen Bestimmungen Klinischen Psychologen vorbehalten sind, dürfen nur von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen mit dieser Zusatzqualifikation ausgeführt werden. Über die Weitergabe von aus schulpsychologischen Untersuchungen und Beratungen resultierenden Ergebnissen ist grundsätzlich immer das Einvernehmen mit den Beratenen bzw. dessen gesetzlichen Vertretern herzustellen. Ebenso sind diese darüber zu informieren, an wen und zu welchem Zweck die Untersuchungsergebnisse weitergeben werden.

4) Zusammenarbeit in der Bildungsdirektion und ihren Außenstellen

Im Hinblick auf Erreichung und Sicherstellung größtmöglicher Effektivität und Effizienz der schulpsychologischen, psychosozialen und speziellen pädagogischen Unterstützung ist eine enge Zusammenarbeit der Abteilung Schulpsychologie-Schulärztlicher Dienst mit dem Pädagogischen Dienst und dem Personalmanagement in der Bildungsdirektion und deren Außenstellen erforderlich. Folgende Eckpunkte sind dabei zu berücksichtigen:

4.1 Die schulpsychologischen Beratungsstellen in den Außenstellen kooperieren eng mit den Abteilungen des Pädagogischen Dienstes und dem Personalmanagement bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit in den Bildungsregionen.

4.2 Die Leitungen dieser Organisationseinheiten fungieren in jeder Bildungsregion gegenüber den Schul- bzw. Clusterleitungen als kollegiales Beratungs- und Unterstützungsteam für eine bedarfsgerechte Zuteilung von zusätzlichem psychosozialem und/oder pädagogischem Unterstützungspersonal oder die Planung geeigneter Unterstützungsmaßnahmen. Bei Bedarf sind hier auch wichtige externe Kooperationspartner (z. B. regionale Kinder- und Jugendhilfe, Sozialministeriumservice) beizuziehen. Die Mitglieder dieses kollegialen Beratungs- und Unterstützungsteams pflegen regelmäßigen, institutionalisierten Austausch (periodische jours fixes).

4.3 Klar definierte Fachaufsicht: Schulpsycholog/innen und von bzw. im direkten Auftrag der Bildungsdirektion eingesetzte psychosoziale Unterstützungskräfte wie Schulsozialarbeiter/innen und Schulsozialpädagog/innen unterliegen grundsätzlich der Fachaufsicht durch die Leitung der Abteilung „Schulpsychologie – Schulärztlicher Dienst“ bzw. des entsprechenden regional zuständigen Referates, die Fachaufsicht über Lehrer/innen (auch solche mit spezifischen Beratungsaufgaben) sowie sonderpädagogische Spezialkräfte kommt der jeweiligen Schul- oder Clusterleitung zu.

4.4 Klar definierte Zuständigkeiten der Unterstützungsprofessionen, die von diesen unter Beachtung der grundsätzlichen Regelungen der Bildungsdirektion zur Kommunikation mit Schulen an alle Leistungsempfänger (Schulen, Schüler/innen, Erziehungsberechtigten) einheitlich kommuniziert werden.

4.5 Sicherstellung eines einheitlichen, professionellen Umgangs bei der Entgegennahme von Anliegen und Unterstützungsersuchen unter Beachtung der entsprechenden grundsätzlichen Regelungen der Bildungsdirektion (Geschäfts- und Kanzleiordnung). Anzustreben ist, dass Anliegen von Schulen und Bürger/innen grundsätzlich von allen Unterstützungsprofessionen entgegengenommen werden sollen, jedoch im Bedarfsfall eine rasche fach- und sachgerechte Weitervermittlung an die für die aktuelle Fragestellung zuständige bzw. am meisten kompetente Person zu erfolgen hat.

4.6 Klare Dokumentation aller Unterstützungs- und Beratungsleistungen nach bundeseinheitlich vorgegebenen Kriterien (siehe Anlage A) unter Wahrung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen (z. B. des Psychologengesetzes) und der Vertraulichkeit gegenüber rat- und unterstützungssuchenden Bürger/innen.

4.7 In der Bildungsdirektion wird ein Fach- und Koordinationsgremium für den Bereich der psychosozialen und sonderpädagogischen Unterstützung im Schulbereich unter kollegialer Leitung des Leiters/der Leiterin der Abteilung Schulpsychologie-Schulärztlicher Dienst und einer von der Leitung des Pädagogischen Dienstes beauftragten Person eingerichtet, dem jedenfalls folgende Mitglieder angehören:

  • Vertreter/in der Schulaufsicht
  • Mitarbeiter/in des Fachbereichs Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik im Pädagogischen Dienst
  • Landesschularzt / Landesschulärztin
  • Vertreter/in der Kinder- und Jugendhilfe des Landes
  • Vertreter/in des Sozialministeriumservice
  • Kinder- und Jugendanwalt/-anwältin
  • Leiter/in der Koordinierungsstelle gemäß § 9 Ausbildungspflichtgesetz,
    BGBl. I Nr. 62/2016, in der geltenden Fassung
  • Weitere Expert/innen für psychosoziale Versorgung und von Einrichtungen des Gesundheitswesens im jeweiligen Bundesland (bei Bedarf)

4.8 Aufgaben dieses Fach- und Koordinationsgremiums sind insbesondere die Erstellung und Weiterentwicklung von landesweit gültigen Qualitätsrichtlinien für Auswahl und Beschäftigung psychosozialen Unterstützungspersonals an Schulen auf Basis bundesweiter Rahmenvorgaben (siehe Anlage B) sowie die Unterstützung der entsprechenden Umsetzung.

5) Qualitätssicherung

Die Tätigkeit des schulpsychologischen Dienstes basiert – unabhängig von entsprechenden Schwerpunktsetzungen im jeweils gültigen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan der Bildungsdirektion – auf einem bundesweit einheitlichen Qualitätsrahmen.
Dieser wird durch folgende Prinzipien definiert:

5.1. Qualifizierung der Mitarbeiter/innen

Schulpsycholog/innen haben ein Hauptfachstudium der Psychologie mindestens auf Masterniveau absolviert und verfügen vorzugsweise auch über die Zusatzqualifikation „Klinischer Psychologe / Klinische Psychologin“ und/oder „Gesundheitspsychologe / Gesundheitspsychologin“ (siehe Psychologengesetz 2013).
Im berufsbegleitend zu absolvierenden Ausbildungslehrgang für den höheren schulpsychologischen Dienst (BGBl. II Nr. 233/2000) erwerben sie spezifische Feldkompetenz für die Tätigkeit als Schulpsycholog/in, die laufend durch geeignete Fortbildungen zu erweitern und zu aktualisieren ist.

5.2. Wissenschaftliche Grundlagen

Die Tätigkeit von Schulpsycholog/innen basiert auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden.

5.3. Ethische Richtlinien

Die Tätigkeit von Schulpsycholog/innen und die Gestaltung ihrer Beziehung zu den zu Beratenden basiert auf gemeinsamen ethischen Richtlinien, die im jeweiligen Bundesland gemeinsam mit den Mitarbeiter/innen auszuarbeiten sind und sich an einschlägigen berufsspezifischen Ethikrichtlinien wie jenen der „European Federation of Psychologists‘ Associations“ (EFPA) orientieren sollten.

5.4. Fachaufsicht

Die Qualität der Leistungserbringung ist durch eine fachlich kompetente Fachaufsicht sicherzustellen.

5.5. Dokumentation und Evaluation

Sämtliche Tätigkeiten werden nach bundeseinheitlichen Vorgaben (siehe Anlage C) dokumentiert, zu entsprechenden Jahresberichten zusammengefasst und anhand von bundesweit einheitlichen Zielindikatoren analysiert.

5.6. Bundesweite Kooperation und Vernetzung

Zum Zwecke der bundesweiten Qualitätsentwicklung und Koordinierung, des fachlichen Austausches sowie der Entwicklung von Lösungsansätzen für aktuelle Herausforderungen finden zumindest zweimal jährlich gemeinsame Abstimmungs- und Vernetzungsgespräche der Abteilungsleiter/innen für Schulpsychologie-Schulärztlicher Dienst mit der zuständigen Fachabteilung im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung statt.

Anlage A

Dokumentation von psychosozialen Unterstützungs- und Beratungsleistungen an Schulen

Unabhängig von einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen und internen Vorgaben im Bereich der jeweiligen Bildungsdirektion, sind zum Zweck eines bundesweiten Bildungsmonitorings jedenfalls folgende Daten zur Tätigkeit von Schulsozialarbeiter/innen und Schulsozialpädagog/innen zu statistischen Zwecken zu erfassen und im Wege der Bildungsdirektion dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in aggregierter Form pro Schulart zu übermitteln (zu Dokumentations- und Berichtsvorgaben für Schulpsycholog/innen siehe Anhang C):

  1. Einzelfallarbeit
    • Anzahl im Einzelkontakt unterstützter Schüler/innen
    • Anzahl der Gesprächskontakte
  2. Gruppenarbeit
    • Anzahl der Gruppenaktivitäten
    • Anzahl der damit erreichten Schüler/innen
  3. Beratung / Unterstützung von Lehrer/innen im Einzelkontakt
    • Anzahl der Gesprächskontakte
  4. Unterstützung Schulleitung
    • Anzahl der Kontaktherstellungen zu außerschulischen Unterstützungsstrukturen und Hilfssystemen
    • Anzahl Beratungskontakte bei der Planung von Initiativen im Bereich Prävention
  5. Informationen/Fortbildungen für Lehrende im Gruppensetting
    • Anzahl der entsprechenden Tätigkeiten
  6. Arbeit mit Eltern/Erziehungsberechtigten
    • Anzahl der Gesprächskontakte
    • Anzahl der Vorträge, Erstellung von schriftlichen Informationen für Eltern/Erziehungsberechtigte
  7. Vernetzungstätigkeit
    • Anzahl der Gesprächskontakte
    • Anzahl der Teilnahmen an Vernetzungsveranstaltungen und interdisziplinären Teamsitzungen

Anlage B

Bundesweiter Qualitätsrahmen für Auswahl und Beschäftigung psychosozialen Unterstützungspersonals an Schulen

Dieser Qualitätsrahmen ist für psychosoziales Unterstützungspersonal, das nicht der Bildungsdirektion oder deren Außenstellen zugeordnet ist, sondern bei anderen privaten oder öffentlichen Einrichtungen beschäftigt ist und in Schulen tätig wird, anzuwenden und im jeweiligen Bundesland zu spezifizieren.

Auf folgende Qualitätsbereiche ist dabei zu achten:

1. Qualifizierung der Mitarbeiter/innen

Als Schulsozialarbeiter/innen eingesetzte Mitarbeiter/innen müssen über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung an einer Fachhochschule für Soziale Arbeit bzw. einer
vergleichbaren universitären Ausbildung mindestens auf Bachelorniveau oder einer Akademie für Sozialarbeit verfügen.

Als Schulsozialpädagog/innen eingesetzte Mitarbeiter/innen müssen die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare postsekundäre Ausbildung im Mindestausmaß von 120 ECTS abgeschlossen haben.

Für den Einsatz von Jugendcoaches sind die Umsetzungsregelungen des Sozialministeriumservices maßgebend.

Der Einsatz anderer Berufsgruppen ist kritisch zu hinterfragen und bedarf einer genauen Prüfung durch die zuständige Bildungsdirektion.

Die für die Tätigkeit im Schulwesen erforderliche Feldkompetenz (z. B. Behördenaufbau, Schulrecht, Kompetenz und Aufgaben anderer Unterstützungssysteme) der eingesetzten Mitarbeiter/innen ist durch geeignete, mit Unterstützung der Bildungsdirektion anzubietende Fortbildungen sicherzustellen.

2. Kooperationsvereinbarung als Grundlage der Tätigkeit

Ziele, Aufgaben und die Form der Zusammenarbeit am jeweiligen Schulstandort sind durch Kooperationsvereinbarungen zwischen der externen Trägereinrichtung als Dienstgeber des zum Einsatz kommenden Personals und der Bildungsdirektion in Abstimmung mit der Schulleitung festzulegen.

Dabei sind auf einen zu vereinbarenden Zeitraum bezogene konkrete Ziele und Indikatoren für deren Erreichung gemeinsam festzulegen

3. Professionsbezogene Aufträge und Aufgabenerfüllung

Psychosoziales Unterstützungspersonal ist immer berufsspezifisch einzusetzen und nicht für berufsfremde oder die eigene berufliche Kompetenz überschreitende, anderen Berufen vorbehaltene Aufgaben heranzuziehen. Dieser fachgerechte Einsatz ist durch geeignete Maßnahmen und Kontrollmechanismen sicherzustellen.

4. Fachaufsicht

Die Fachaufsicht obliegt grundsätzlich immer dem Dienstgeber. Beim Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesem ist zu überprüfen, ob dieser in der Lage ist bzw. über Strukturen verfügt, um eine fachlich kompetente Fachaufsicht sicherzustellen.
Im Falle der Schulsozialarbeit soll gewährleistet sein, dass der Dienstgeber seinerseits der Fachaufsicht durch die Kinder- und Jugendhilfe unterliegt.

Bei Mitwirkung in der Unterrichtsarbeit müssen die ergänzenden Beiträge des psychosozialen Unterstützungspersonals immer mit der unterrichtenden Lehrkraft bzw. der Schulleitung abgestimmt werden.

5. Dokumentation und Evaluation

Sämtliche Tätigkeiten werden dokumentiert, zu entsprechenden Jahresberichten zusammengefasst und auch im Hinblick auf die vereinbarten Zielindikatoren analysiert.

6. Trägerübergreifende Vernetzung

Zum Zwecke der einrichtungsübergreifenden Qualitätsentwicklung und Koordinierung sowie der Entwicklung von Lösungsansätzen für aktuelle Herausforderungen finden in jeder Bildungsregion zumindest einmal jährlich von der jeweiligen schulpsychologischen Beratungsstelle in der Außenstelle der Bildungsdirektion organisierte Vernetzungstagungen statt. Die externen Kooperationspartner verpflichten sich, ihre an den Schulen der Bildungsregion tätigen Mitarbeiter/innen zu diesen Veranstaltungen zu entsenden.

Anlage C

Dokumentation und Berichtlegung über Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Bereich der Schulpsychologie

Unabhängig von einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen und internen Vorgaben im Bereich der jeweiligen Bildungsdirektion, sind im Hinblick auf die bundesweite Dokumentation und jährliche Berichtlegung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung jedenfalls folgende Daten zu statistischen Zwecken im jeweiligen Aufgabenbereich zu erfassen:

  1. Psychologische Beratung und Behandlung
    • Geschlecht, aktuell besuchte Schulart und Schulstufe des Schülers / der Schülerin
    • Vorstellungsgrund (Bildungsberatung inklusive Fragen der Begabungsförderung; Lernen; Lern- und Verhaltensprobleme bzw. emotionale Problemlagen, Krisen)
    • Zuweisungswege (Eigeninitiative; durch Schule, Behörde oder andere schulinterne bzw. externe Unterstützungssysteme)
    • Anzahl Kontakte mit dem betreffendem Schüler / der betreffenden Schülerin; den Erziehungsberechtigten; Lehrer/innen; Schulleitung; anderen Unterstützungs- bzw. Beratungskräften
    • Art des Ergebnisses des schulpsychologischen Beratungs-/Betreuungsprozesses
      (Art der empfohlenen Maßnahme, Weiterempfehlung an schulische Unterstützungssysteme bzw. externe Expert/innen/Einrichtungen)
  2. Psychologische Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
    • Zusätzlich zu unter 1. erfassten Daten: Fragestellung des Gutachtens (Schulreife, SPF, Anderes)
  3. Systemorientierte psychologische Unterstützung von Schulen
    • Art der Tätigkeit (Moderation; Konfliktbearbeitung; Konferenzteilnahme; Sprechtag; Primärprävention in Klassen; Schulentwicklungsberatung)
    • Schulart
  4. Unterstützung von Schulen beim Krisenmanagement
    • Art der Krise (Suizid; Unfall; Todesfall; Gewalt; Anderes)
    • Schulart
  5. Beiträge zur Kompetenzsteigerung von Lehrenden
    • Art der Fortbildungsmaßnahme (Vortrag; Seminar; Anderes)
    • Schulart(en)
  6. Forschung und Entwicklung
    • Art der Forschungs-/Entwicklungstätigkeit (empirische Studie; Konzepterstellung; Entwicklung von Diagnosehilfen; Erstellung von Leitfäden oder Fördermaterialien)
    • Handlungsfeld (schülerbezogen; systembezogen)
    • Thematik (Bildungsberatung; Lernen und Lehren; Persönlichkeit/Verhalten; Persönlichkeit/Gemeinschaft; Psychologische Gesundheitsförderung/Prävention)
  7. Informationstätigkeit
    • Art der Tätigkeit (Verfassung eines Fachartikels oder einer Informationsschrift; öffentlicher Vortrag; Interview; Betreuung einer Telefonhotline oder eines Internetchats; Mitwirkung an Podiumsdiskussion; Anderes)
  8. Koordination psychosoziale Unterstützung
    • Art der Tätigkeit (Konzeptentwicklung für multiprofessionelle Zusammenarbeit; Organisation / Mitwirkung an der Gestaltung einer regionalen Vernetzungstagung; Fortbildung / Supervision für andere Unterstützungskräfte; Mitwirkung bei der Erstellung von Kooperationsvereinbarungen mit externen Einrichtungen; Abstimmungsgespräche mit Kooperationspartnern)

Wien, 21. Dezember 2018

Der Bundesminister:
Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulpsychologie – Bildungsberatung